Widerspruchsgrund zur Entlassung von der Schule?

Bei einer Teilkonferenz, die über die Entlassung eines Schülers entscheidet, fehlt einer der „drei weitere[n], für die Dauer eines Schuljahres zu wählende[n] Lehrerinnen oder Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58“ (§53 Absatz 7 SchulG NRW), außerdem wird kein Protokoll geführt.

Hier meine erste Frage: Darf so ein Protokoll der Teilkonferenz nachträglich aus dem Gedächnis angefertigt werden?

Desweiteren wurden dem Schüler Geschehnisse vorgehalten die sich NACH der Einladung zu der Konferenz ereignet haben, somit nicht Gegenstand der Teilkonferenz waren.

Nun die zweite und viel wichtigere Frage: Sind die, oder ist einer der oben aufgeführten Umstände ein Widerspruchsgrund?

Hallo,

Bei einer Teilkonferenz, die über die Entlassung eines
Schülers entscheidet, fehlt einer der „drei weitere[n], für
die Dauer eines Schuljahres zu wählende[n] Lehrerinnen oder
Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58“ (§53
Absatz 7 SchulG NRW),

nach meinem Verständnis handelt es sich bei dieser Teilkonferenz auch um eine, die auf § 67 basiert. Gemäß § 62 Abs. 4 wäre dies dann ein Mitwirkungsgremium. Für Mitwirkungsgremien wiederum gilt § 63 Abs. 4 und 5. Es muss mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wenn nur dieses eine Mitglied fehlt, wäre alles in Ordnung.

Hier meine erste Frage: Darf so ein Protokoll der
Teilkonferenz nachträglich aus dem Gedächnis angefertigt
werden?

In § 63 Abs. 4 steht auch etwas über Niederschriften. Dort steht, dass über jede Sitzung ein Protokoll zu fertigen ist, nicht aber, dass dies während der Sitzung geschehen muss. Es muss aber Gelegenheit dazu bestehen, Einwendungen geltend zu machen.

Desweiteren wurden dem Schüler Geschehnisse vorgehalten die
sich NACH der Einladung zu der Konferenz ereignet haben, somit
nicht Gegenstand der Teilkonferenz waren.

Hier könnte man sich auf § 63 Abs. 1 Satz 3 berufen („Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich zu laden“). Andererseits muss man auch ehrlich sagen, wenn über einen Schüler bereits eine Konferenz einberufen ist, und er noch nicht einmal bis zu dieser Konferenz ohne weitere Geschehnisse auskommt, dann macht das keinen guten Eindruck.

Nun die zweite und viel wichtigere Frage: Sind die, oder ist
einer der oben aufgeführten Umstände ein Widerspruchsgrund?

Einerseits kann man alles mögliche zur Begründung vortragen. Man kann auch beanspruchen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung besitzt (§ 53 Abs. 3 Satz 2). Andererseits wären die angesprochenen Bedenken eher von der formalen Seite. Die getroffene Entscheidung muss formal und materiell rechtmäßig sein. Die formelle Seite könnte man durch eine zweite Konferenz richtigstellen, sodass die inhaltliche Seite eigentlich im Vordergrund stehen müsste.

Gruß
Ultra