gilt das Recht des Widerrufs eines im Wege des Fernabsatzvertrages (e-mail) abgeschlossenen Vertrages auch dann, wenn es sich bei der Ware um eine auf individuelle Sonderwünsche des Kunden angefertigte Ware (Werkvertrag auf der Grundlage einer zuvor erfolgten Anzahlung von 30 %) handelt?
Hat der Hersteller in dem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz oder Wertausgleich gegenüber dem widerrufswilligen Kunden, für den Fall, dass er für die Ware nur schwer oder überhaupt niemanden findet, der an Stelle des ursprünglichen Auftragskunden die Ware erwerben will?
gilt das Recht des Widerrufs eines im Wege des
Fernabsatzvertrages (e-mail) abgeschlossenen Vertrages auch
dann, wenn es sich bei der Ware um eine auf individuelle
Sonderwünsche des Kunden angefertigte Ware (Werkvertrag auf
der Grundlage einer zuvor erfolgten Anzahlung von 30 %)
handelt?
Nein:„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind“ so bestimmt es § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB.
Hat der Hersteller in dem Fall einen Anspruch auf
Schadensersatz oder Wertausgleich gegenüber dem
widerrufswilligen Kunden, für den Fall, dass er für die Ware
nur schwer oder überhaupt niemanden findet, der an Stelle des
ursprünglichen Auftragskunden die Ware erwerben will?
Es besteht gar kein Widerrufsrecht - warum sollte er auf Erfüllung des mit Anzahlung wirksam geschlossenen Kaufvertrags verzichten, einen anderen Käufer suchen statt sich mit weniger als dem vereinbarten Kaufpreis bescheiden wollen?