Widerspruchsregelungen

Guten Tag ihr Rechtsgelehrten,
ich bin ein wenig unsicher, ob ich hier oder in irgendeinem Handelsbrett fragen sollte.
Wir hatten letztens eine Diskussion zum Bier über das Widerrufsrecht, das sich aus der Tatsache ergibt, das ich online übers Internet etwas kaufe.
Jemand meinte, dass würde für jegliche Leistung gelten, für die ich übers Internet geworben werde und die ich somit unpersönlich in Anspruch nehme.
Jemand anderes meinte, dass das nicht gelten würde, wenn ich zwar die Informationen übers Internet bekomme, aber dann die Bestellung/Anmeldung ausdrucke und mit meiner originalen Unterschrift versehe und mit der Post oder dem fax zusende.

Einig waren wir uns, das das immer gilt, wenn es um Waren geht.
Aber uneinig waren wir uns an dem Punkt an dem es um die z.B. Anmeldung für Kurse ginge.
Muß da jemand wirklich ein 14tägiges Widerspruchsrecht einräumen, wenn ich mich für einen Wochenendkurs oder egal eine längere Ausbildung anmelde.
Und wenn er das einräumen müßte, dann doch sicherlich zu einem Stichtag vor Beginn und nicht zum Beginn der Ausbildung.
Was wäre, denn dann wenn sich jemand sagen wir 5 Tage vorher anmeldet, beim ersten Mal kommt und dann sagt, ich will doch nicht.

Ich würde mich über Antworten freuen - wir treffen uns am nächsten Wochenende wieder zum Bier und ich hab versprochen, das bis dahin rausgefunden zu haben.
Vielen Dank schon alleine fürs Durchlesen
Schönen Tag noch
Kerstin

Hallo,

Einig waren wir uns, das das immer gilt, wenn es um Waren
geht.

nicht ganz. Wahrscheinlich ist es für den anfang am einfachsten, wenn Du Dich mal kurz durchs Gesetz liest:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html

Wenn dann noch Fragen sind…

Gruß
Christian

Moin und ich bin wie immer beeindruckt über die Schnelligkeit,

nicht ganz. Wahrscheinlich ist es für den anfang am
einfachsten, wenn Du Dich mal kurz durchs Gesetz liest:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html

die waren ja sogar verständlich.
Also (bitte korrigier mich) - für den Fall, den wir hatten beim Diskutieren:
Eine Schule macht keinen Fernunterricht, muß also für SchülerInnen, die sie nie persönlich im Büro gesehen hat, im Grunde einen Widerspruch zulassen bis zu dem Augenblick, wo der Kurs tatsächlich stattfindet.
SchülerInnen, bei denen es einen persönlichen Sichtkontakt gegeben hat, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Das erscheint mir ungerecht für die Schule und ihre Möglichkeit zur Planung auf der einen Seite und durch die Ungleichbehandlung der SchülerInnen für die TeilnehmerInnen, die weniger Widerspruchsrecht haben, auf der anderen Seite.
Ich weiß, das nicht alles gerecht sein muß und das es um Schutz geht.

Hab ich das richtig verstanden?

Schönen Tag noch
Kerstin

Hallo Kerstin,

Eine Schule macht keinen Fernunterricht, muß also für
SchülerInnen, die sie nie persönlich im Büro gesehen hat, im
Grunde einen Widerspruch zulassen bis zu dem Augenblick, wo
der Kurs tatsächlich stattfindet.
SchülerInnen, bei denen es einen persönlichen Sichtkontakt
gegeben hat, sind von dieser Regelung ausgenommen.

dieser Fall ist nicht konkret im Gesetz geregelt, aber die Ausklammerung bestimmter Geschäfte dient ja dazu, die Anbieter zu schützen. Wenn der Platz belegt ist aber nicht in Anspruch genommen wird, entsteht ein Schaden. Insofern neige ich dazu, hier § 312 b Abs. 3 Nr. 6 heranzuziehen und die Sache zur Freizeitveranstaltung zu erklären.

Aber diese Auslegung wäre letztlich von einem Gericht zu erbringen.

Gruß
Christian

P.S.
Ich bitte um Widerspruch, falls meine Einschätzung nicht geteilt wird.

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Danke, dass geht hier ja schnell nach unten…
Hallo Christian,
ich denke mal nach über die Dinge, die du geschrieben hast und mal sehen, wie wir die am WE in unserer nächsten Bierrunde verwursten.
Ich frag dann nochmal, falls sich neue Fragen ergeben, weil hier gehts ja rasant ins Archiv.

Danke auf jeden Fall und soviele Sterne, wie ich finde für dich.
Lieben Gruß
Kerstin