Hallo!
Ich habe einen etwas komplizierten Sachverhalt.
Jemand beantragte ALG II und hat hierüber auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, der jedoch in diversen Punkten falsch war.
Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt und gleichzeitig wurde im Text des Widerspruchs ein neuer Sachverhalt (hier: Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine Unterkunft) „miteingebaut“ (war im ursprünglichen Antrag nicht enthalten).
Die Agentur für Arbeit hat nun zwar alle falschen Sachverhalte behoben, prüft aber nun wegen des nachträglich im Widerspruchsverfahren gestellten Antrages ein Bußgeldverfahren.
Begründet wird dies mit § 60 SGB I i. V. m. § 63 Abs. 1, Nr. 6 SGB II. Die Agentur für Arbeit ist der Ansicht, dass die nachträglich geltendgemachten Unterkunftskosten eine Verletzung der Mitwirkungspflichten darstellt, weil der Sachverhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgetragen wurde.
Was haltet ihr davon? Ich würde mich über Lösungsvarianten mit den entsprechenden Rechtsquellen sehr freuen. Vielen Dank für eure Hilfe!
Viele Grüße
Florian