Widerspruchsverfahren (für Spezialisten)

Hallo!

Ich habe einen etwas komplizierten Sachverhalt.

Jemand beantragte ALG II und hat hierüber auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, der jedoch in diversen Punkten falsch war.

Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt und gleichzeitig wurde im Text des Widerspruchs ein neuer Sachverhalt (hier: Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine Unterkunft) „miteingebaut“ (war im ursprünglichen Antrag nicht enthalten).

Die Agentur für Arbeit hat nun zwar alle falschen Sachverhalte behoben, prüft aber nun wegen des nachträglich im Widerspruchsverfahren gestellten Antrages ein Bußgeldverfahren.

Begründet wird dies mit § 60 SGB I i. V. m. § 63 Abs. 1, Nr. 6 SGB II. Die Agentur für Arbeit ist der Ansicht, dass die nachträglich geltendgemachten Unterkunftskosten eine Verletzung der Mitwirkungspflichten darstellt, weil der Sachverhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgetragen wurde.

Was haltet ihr davon? Ich würde mich über Lösungsvarianten mit den entsprechenden Rechtsquellen sehr freuen. Vielen Dank für eure Hilfe!

Viele Grüße
Florian

So kompliziert ist das gar nicht.

Die BA muss aufgrund ihrer Vorschriften
prüfen, das ist normal. Ergebnis
abwarten, dann weiter sehen…

Was Du aber nicht klar zum Ausdruck bringst ist der wesentliche
Punkt, wer nun wegen der fehlenden Mitwirkung / des Irrtum
einen Schaden hatte ? Der Ausfüller oder die BA ?
Welcher Schaden usw. ?

Lass die BA mal ihr formales Recht prüfen
und dann den materiellen Schaden beziffern…

Hallo,

einen finanziellen Schaden hatte bisher natürlich der Antragsteller, weil er quasi zu wenig Geld bekam. Die BA hätte den Schaden natürlich nun nach dem Widerspruch, weil Sie noch Geld zahlen müsste.

Für mich stellt sich hier aber eher die Frage, inwiefern ünerhaupt gegen die Vorschriften der Mitwirkung verstoßen wurde. M. E., gar nicht.

Viele Grüße
Florian