Wideruf bei Einzugermächtigung, wenn Änderungen

Guten Abend,

was ich in der Überschrift kurz und knapp darstellen wollte, ist folgendes:

Beispielsweise hat ein Mieter seinem Vermieter per Mietvertrag die Einzugermächtigung erteilt, die fällige Miete von seinem Konto abzubuchen. (Übrigens nur mit einer „Gesamt“-Unterschrift unter dem Mietvertrag, nicht mit einer separaten Unterschrift für die Einzugermächtigung.)

Nun kann sich die Miete im Laufe der Zeit ändern (vertragsgemäß, z.B. durch eine Staffelmiete oder durch Erhöhung der Betriebskosten).
Der Zahlungsempfänger (Vermieter) passt also entsprechend seine Abbuchungen an. Ich würde einsehen, daß diese erhöhte Abbuchung noch mit der ursprünglich vereinbarten Einzugermächtigung abgedeckt wäre.

Wenn der Vermieter aber unzulässigerweise Abbuchungen erhöht (z.B. Mieterhöhungen, die nach Ansicht des Mieters unzulässig sind), was kann der Mieter dann in Sachen Zahlungsverkehr tun?
Die Einzugermächtigung komplett zurück nehmen? Die Bank veranlassen, den strittigen Teil zurück zu buchen?

(Klingt vielleicht nach Mietrecht, aber das ist eigentlich unerheblich. Mich interessiert nur das „Bank-technische“. Es hätte auch z.B. ein teurer gewordenes Zeitungs-Abonnement sein können.)

Hallo,

Beispielsweise hat ein Mieter seinem Vermieter per Mietvertrag
die Einzugermächtigung erteilt, die fällige Miete von seinem
Konto abzubuchen. (Übrigens nur mit einer
„Gesamt“-Unterschrift unter dem Mietvertrag, nicht mit einer
separaten Unterschrift für die Einzugermächtigung.)
Nun kann sich die Miete im Laufe der Zeit ändern
(vertragsgemäß, z.B. durch eine Staffelmiete oder durch
Erhöhung der Betriebskosten).
Wenn der Vermieter aber unzulässigerweise Abbuchungen erhöht
(z.B. Mieterhöhungen, die nach Ansicht des Mieters unzulässig
sind), was kann der Mieter dann in Sachen Zahlungsverkehr tun?

wenn es um die Höhe der Miete geht, handelt es sich um ein Mietproblem.

Die Einzugermächtigung komplett zurück nehmen? Die Bank
veranlassen, den strittigen Teil zurück zu buchen?

Bei Lastschriften gilt: ganz oder gar nicht. Der Mieter kann die Lastschrift zurückgeben, was aber an der Zahlungspflicht nichts ändert. Es gilt, den Kern des Problems anzugehen und das ist die Höhe der Miete und nicht die Art der Zahlung.

Gruß
Christian

Hallo,

Beispielsweise hat ein Mieter seinem Vermieter per Mietvertrag
die Einzugermächtigung erteilt, die fällige Miete von seinem
Konto abzubuchen.

wird gerne und unkompliziert so gemacht.

Der Zahlungsempfänger (Vermieter) passt also entsprechend
seine Abbuchungen an. Ich würde einsehen, daß diese erhöhte
Abbuchung noch mit der ursprünglich vereinbarten
Einzugermächtigung abgedeckt wäre.

Die Einzugsermächtigung gilt generell und ist nicht an eine gewisse Summe gebunden.

Wenn der Vermieter aber unzulässigerweise Abbuchungen erhöht
(z.B. Mieterhöhungen, die nach Ansicht des Mieters unzulässig
sind), was kann der Mieter dann in Sachen Zahlungsverkehr tun?
Die Einzugermächtigung komplett zurück nehmen? Die Bank
veranlassen, den strittigen Teil zurück zu buchen?

Die Bank bucht keinen strittigen Teil zurück. Sie prüft auch nicht, ob eine Einzugsermächtigung vorliegt, davon geht sie aus. Das mußt du selbst kontrollieren. Du kannst nur die komplette Lastschrift zurückgeben. (Lastschriftretoure) Das geht per internet bei den meisten Banken sehr unkompliziert - ansonsten zur Bank gehen.

Entbindet dich aber nicht davon, die rechtlich zulässige Miete zu zahlen. Ich würde also die Lastschrift zurückgehen lassen, im gleichen Zug die korrekte Miete überweisen, damit du nicht in Verzug kommst und mich an den Vermieter wenden.

Gruß Heinz

Beispielsweise hat ein Mieter seinem Vermieter per Mietvertrag
die Einzugermächtigung erteilt, die fällige Miete von seinem
Konto abzubuchen. (Übrigens nur mit einer
„Gesamt“-Unterschrift unter dem Mietvertrag, nicht mit einer
separaten Unterschrift für die Einzugermächtigung.)

Nun kann sich die Miete im Laufe der Zeit ändern
(vertragsgemäß, z.B. durch eine Staffelmiete oder durch
Erhöhung der Betriebskosten).
Der Zahlungsempfänger (Vermieter) passt also entsprechend
seine Abbuchungen an. Ich würde einsehen, daß diese erhöhte
Abbuchung noch mit der ursprünglich vereinbarten
Einzugermächtigung abgedeckt wäre.

Wie der Vorredner schon sagte, die Einzugsermächtigung ist keinem Betrag zugeordnet.

Wenn der Vermieter aber unzulässigerweise Abbuchungen erhöht
(z.B. Mieterhöhungen, die nach Ansicht des Mieters unzulässig
sind), was kann der Mieter dann in Sachen Zahlungsverkehr tun?
Die Einzugermächtigung komplett zurück nehmen? Die Bank
veranlassen, den strittigen Teil zurück zu buchen?

Ganz zurückgehen lassen und aber ganz wichtig, den „normalen“ Betrag sofort überweisen. So dass nur noch der „strittige“ Restbetrag offen ist.

(Klingt vielleicht nach Mietrecht, aber das ist eigentlich
unerheblich. Mich interessiert nur das „Bank-technische“. Es
hätte auch z.B. ein teurer gewordenes Zeitungs-Abonnement sein
können.)

Zu Beachten ist aber auch noch, dass die Einzugsermächtigung mit deinem Rückruf bzw. Widerspruchs der Lastschrift nichtig wird!
Das heißt, der Vermieter „dürfte“ zukünftig auch nicht mehr vom Konto abbuchen. Hier kann man aber einen „kurzen Dienstweg“ anwenden und diese wieder aktivieren. Manche machen das so…

Ist es denn wirlich eine Einzugsermächtigung? Viele Mieter implementieren in ihre Verträge gerne einen Abbuchungsauftrag! Der ist nicht Rückbuchbar!

Gruß
Patrick

Hallo,

Zu Beachten ist aber auch noch, dass die Einzugsermächtigung
mit deinem Rückruf bzw. Widerspruchs der Lastschrift nichtig
wird!
Das heißt, der Vermieter „dürfte“ zukünftig auch nicht mehr
vom Konto abbuchen.

dazu hätte ich gerne einen Beleg.

Ist es denn wirlich eine Einzugsermächtigung? Viele Mieter
implementieren in ihre Verträge gerne einen Abbuchungsauftrag!

Auch dazu hätte ich gerne einen Beleg.

Gruß
Christian

Hallo,

Zu Beachten ist aber auch noch, dass die Einzugsermächtigung
mit deinem Rückruf bzw. Widerspruchs der Lastschrift nichtig
wird!
Das heißt, der Vermieter „dürfte“ zukünftig auch nicht mehr
vom Konto abbuchen.

dazu hätte ich gerne einen Beleg.

Das ist in den Lastschriftabkommen geregelt…
Man widerspricht bei der Rücklastschrift nicht nur explizit der einen Buchung, sondern dem gesamten Einzugsverfahren.
Sollte ich mich hierbei etwa irren?!

Ist es denn wirlich eine Einzugsermächtigung? Viele Mieter
implementieren in ihre Verträge gerne einen Abbuchungsauftrag!

Auch dazu hätte ich gerne einen Beleg.

Gemeint sind hier natürlich die Vermieter! Sorry für diesen Schreibfehler!
Belege hierfür sind diverse Mietverträge, sowie mehrere Jahre Erfahrung in der Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung.
Ich glaub nicht, das es hierfür in irgendeiner Form einen öffentlichen Schnitt der Formen zu finden gibt…

Gruß
Christian

Gruß
Patrick

Das ist in den Lastschriftabkommen geregelt…

Nein, ist es nicht.

Man widerspricht bei der Rücklastschrift nicht nur explizit
der einen Buchung, sondern dem gesamten Einzugsverfahren.

Man widerspricht EINER Lastschrift. Das LS-Abkommen regelt übrigens die Rechtsverhältnisse der beteiligten KI; sie berührt nicht das Rechtsverhältnis zwischen Einreicher und Zahlungspflichtigem.

Sollte ich mich hierbei etwa irren?!

So siehts aus, ja.

Ist es denn wirlich eine Einzugsermächtigung? Viele Mieter
implementieren in ihre Verträge gerne einen Abbuchungsauftrag!

Auch dazu hätte ich gerne einen Beleg.

Gemeint sind hier natürlich die Vermieter! Sorry für diesen
Schreibfehler!
Belege hierfür sind diverse Mietverträge, sowie mehrere Jahre
Erfahrung in der Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung.
Ich glaub nicht, das es hierfür in irgendeiner Form einen
öffentlichen Schnitt der Formen zu finden gibt…

Der Abbuchungsauftrag wird nicht dem Einreicher erteilt, sondern der 2. Inkassostelle, d.h. der Zahlungspflichtige muß sich explizit an „sein“ KI wenden und den Abbuchungsauftrag erteilen.

Ich kann nicht ausschließen, daß Abbuchungsaufträge im Zusammenhang mit gewerblichen Mietverträgen vorkommen, aber es würde mich doch sehr wundern. Im Zusammenhang mit privaten Mietverträgen gibt es jedoch mit Sicherheit keine Abbuchungsaufträge. Unabhängig davon, wie das Ding im Mietvertrag bezeichnet wird, bleibt es eine Einzugsermächtigung.

Gruß
Christian

Das ist in den Lastschriftabkommen geregelt…

Nein, ist es nicht.

Man widerspricht bei der Rücklastschrift nicht nur explizit
der einen Buchung, sondern dem gesamten Einzugsverfahren.

Man widerspricht EINER Lastschrift. Das LS-Abkommen regelt
übrigens die Rechtsverhältnisse der beteiligten KI; sie
berührt nicht das Rechtsverhältnis zwischen Einreicher und
Zahlungspflichtigem.

Sollte ich mich hierbei etwa irren?!

So siehts aus, ja.

OK, ich lasse mich da gerne eines besseren belehren sollte es so sein. Ich werde morgen mal nach entsprechenden Beiträgen googeln.

Ist es denn wirlich eine Einzugsermächtigung? Viele Mieter
implementieren in ihre Verträge gerne einen Abbuchungsauftrag!

Auch dazu hätte ich gerne einen Beleg.

Gemeint sind hier natürlich die Vermieter! Sorry für diesen
Schreibfehler!
Belege hierfür sind diverse Mietverträge, sowie mehrere Jahre
Erfahrung in der Wohnungs- und Geschäftsraumvermietung.
Ich glaub nicht, das es hierfür in irgendeiner Form einen
öffentlichen Schnitt der Formen zu finden gibt…

Der Abbuchungsauftrag wird nicht dem Einreicher erteilt,
sondern der 2. Inkassostelle, d.h. der Zahlungspflichtige muß
sich explizit an „sein“ KI wenden und den Abbuchungsauftrag
erteilen.

Ich kann nicht ausschließen, daß Abbuchungsaufträge im
Zusammenhang mit gewerblichen Mietverträgen vorkommen, aber es
würde mich doch sehr wundern. Im Zusammenhang mit privaten
Mietverträgen gibt es jedoch mit Sicherheit keine
Abbuchungsaufträge. Unabhängig davon, wie das Ding im
Mietvertrag bezeichnet wird, bleibt es eine
Einzugsermächtigung.

Gruß
Christian

Da liegst Du leider falsch. In gewerblichen Mietverträgen kommt es sehr wohl und auch sehr oft vor, dass ein Abbuchungsauftrag verlangt wird.
Ebenso ist es sehr relavant, welche Form dieser im Mietvertrag genannt ist. Denn nur diese Nennung gibt aufschluss darüber, welche Form zu erbringen ist.

Selbstverständlich erhält die Bank des Zahlungspflichtigem den original Abbuchungsauftrag. Es wird aber nicht selten so gemacht, dass der Zahlungsempfänger das Original vom Pflichtigem erhält und der dieses an die Bank weiterleitet. Somit ist ebenfalls der Informationskreis über das bestehen des Abbuchungsauftrages geschlossen.

Gruß
Patrick

Ich kann nicht ausschließen, daß Abbuchungsaufträge im
Zusammenhang mit gewerblichen Mietverträgen vorkommen, aber es
würde mich doch sehr wundern. Im Zusammenhang mit privaten
Mietverträgen gibt es jedoch mit Sicherheit keine
Abbuchungsaufträge. Unabhängig davon, wie das Ding im
Mietvertrag bezeichnet wird, bleibt es eine
Einzugsermächtigung.

Da liegst Du leider falsch. In gewerblichen Mietverträgen
kommt es sehr wohl und auch sehr oft vor, dass ein
Abbuchungsauftrag verlangt wird.

Gut, dann fange ich mal mit dem versprochenen Wundern an.

Selbstverständlich erhält die Bank des Zahlungspflichtigem den
original Abbuchungsauftrag. Es wird aber nicht selten so
gemacht, dass der Zahlungsempfänger das Original vom
Pflichtigem erhält und der dieses an die Bank weiterleitet.
Somit ist ebenfalls der Informationskreis über das bestehen
des Abbuchungsauftrages geschlossen.

Gut, aber wir sind hier immer noch bei den gewerblichen Mietverträgen. Bei privaten bleibe ich dabei: keine Abbuchungsaufträge.

Gruß
Christian