Hallo,
in einem wissentlich unterschriebenen befristeten Mietvertrag wurde das Anfangsdatum (1.7.09) des Mietverhältnisse eingetragen unter dem Punkt A. Mietverträge von unbestimmter Dauer.
Allerdings ebenfalls eingetragen ist bei Punkt B. Mietverträge auf bestimmte Zeit ebenfalls das Anfangsdatum und das Enddatum (30.06.2010)(wegen Eigennutzung ist angekreuzt). Zusätzlich in unterer Spalte handschriftlich eingetragen wurde „wenn keine Seite 3 Monate vor Ende des Vertrages kündigt, läuft der Vertrag automatisch ein Jahr weiter“.
Die Eintragungen sind doch sehr wiedersprüchlich
Was gilt nun laut Mietrecht und
trifft diese 3monatige Kündigungsfrist zu?
Ebenfalls hat der VM nicht seine aktuelle sondern seine alte Adresse im Vetrag eingetragen.
Ist das rechtens?
Die falsche alte Adresse ist unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Vermieter als juristische oder natürliche Person identifizierbar ist.
Bezüglich der widersprüchlichen Angaben ist im Streitfall der wirkliche Parteiwille zu ermitteln. Hier müssen im Streitfall Zeugen vor Gericht aussagen oder der Schriftverkehr bzw. die Zeitungsannonce wird geprüft, von was die Parteien ausgehen wollten. Fehlen solche Anhaltspunkte gelten die gesetzlichen Regelungen.
wenn ein ende-datum angegeben ist, spricht dies wohl für einen befristeten mietvertrag. wenn der grund für die befristung bis 3 monate vor ablauf nicht mehr besteht, dürfte sich der in einen mietvertrag von unbestimmter dauer umwandeln.
Es handelt sich nicht um einen Zeitmietvertrag, da dieser lt. §575 BGB auf bestimmte Zeit eingegangen werden muß. Er endet also automatisch. Eine automatische Verlängerung bedeutet ja, dass dieser Vertrag nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen wurde.
Weiterhin wäre anzuführen, das mit der automatischen Verlängerung die Begründung Eigenbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsendes nicht wirklich bestehen wird.
Daher sollte der letzte Satz des ersten Absatzes gelten: „Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“
Dies sollte nicht erst nach Ablauf der zeitlichen Befristung, sondern schon zum Anfang der Mietzeit gelten.
Ich würde sagen gehe einfach mal vom schlimmsten aus: mit einer Frist von 3 Monaten ist der Vertrag durch den Vermieter kündbar, sollte Eigenbedarf bestehen oder zumindest behauptet werden.
Natürlich darf dann, sofern es zu Kündigung wegen Eigenbedarf kommt, die Wohnung nicht an den nächsten weitervermietet werden.
Hört sich so an als ob dein Vermieter sich dieses Hintertürchen offengehalten hat, falls das bestehende Mietverhältnis lästig wird. Man könnte sicherlich mit Ihm uber eine Umwandlung zu einem unbefristeten Mietverhältnis sprechen, sofern das Verhältnis gut ist.
Ich würde sagen gehe einfach mal vom schlimmsten aus: mit
einer Frist von 3 Monaten ist der Vertrag durch den Vermieter
kündbar, sollte Eigenbedarf bestehen oder zumindest behauptet
werden.
na, das mit Sicherheit nicht!
Man könnte sicherlich mit Ihm uber
eine Umwandlung zu einem unbefristeten Mietverhältnis
sprechen, sofern das Verhältnis gut ist.
Das sollte man tunlichst unterlassen, im Moment spricht nämlich alles für den Mieter. In der Regel wird die AGB vom Vermieter bereit gestellt, daher wird es dem Vermieter schwer fallen aus seinen ungültig falschen Formulierungen (die dann zur Nichtigkeit führen) Rechte für sich abzuleiten.
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Laut gelesener Artikel im Netz solle doch angeblich die 3moatige Kündigungsfrist nicht greifend sein bezüglich Zeitmietvertrag, sondern dieser kann nur frislos, mit Aufhebungsvertrag oder wie geschrieben durch trifftigen Grund gekündigt werden. Zeitmietverträge sind doch eigentlich gar nicht mehr zulässig seit 9/2001 bzw so nicht mehr wirksam.
Nach Aussage des VM bei vorherigen Gesprächen will VM nicht wieder in sein Haus zurück ziehen, sondern sich wo anders zur Ruhe setzen. Also gehe ich mal davon aus, das er, sollte er den Mieter raushaben wollen, er neue Mieter suchen wird. Es sei denn er entschließt sich zum Verkauf.
Leider hat sich kurz nach Einzug herraus gestellt, das er seine Rechte als VM wohl übereifrig ausübt, jedoch seine Pflichten als VM nicht wahrnehmen will, sprich z.B defekten Durchlauferhitzer in Küche nicht reparieren lässt und meint dieses wären die „kleineren Reparaturen“, laut Mietvertrag, die dem Mieter überlassen wären. So ein Gerät gehört doch zum Haus bzw. zur Ausstattung.
Muss Mieter nun kleinere Brötchen backen, damit er und 3 Kinder nicht wieder ausziehen müssen?
Also, nachdem was ich weiß gibt es noch immer die Möglichkeit einen Mietvertrag zeitlich zu begrenzen, solange das nicht nachträglich geschieht, sondern bei Abschluss so festgelegt wird.
Wenn allerdings in der betreffende Stelle Eigenbedarf als Kündigungsgrund eingetragen ist bedeutet das ja wohl das der Vermieter nicht einfach mal so den Mieter kündigen kann, um dann an den nächsten weiterzuvermieten.
Danke für die Antwort.
soweit mir bekannt ist sind seit 2001 zeitlich begrenzte Mietverträge nur noch unter 3 bestimmten Vorraussetzungen möglich. Einen davon hat VM ja auch im Vertrag angekreuzt (Eigenbedarf)und falls er dies nun nicht tut und Haus weiter vermietet, nach Kündigung des Mieters, begeht er einen Vertragsbruch, der sehr teuer für ihn werden kann.
So weit so klar. Nur hat M bei Vertragsabschluß nicht dran gedacht, das VM kurz nach Mieters Einzug sich dermaßen mokieren würde etwas Löwenzahn, und ich meine wirklich Etwas oder Blätter in der Einfahrt, es steht ein Pflaumenbaum im Garten,(kein hohes Unkraut oder Meter hoher Rasen, und Mieter tut wirklich was er kann und wann Zeit da ist (nebst Kindern und Beruf). VM sich im Gegenzug aber sträubt, den defekten Durchlauferhitzer in der Küche reparieren zu lassen und meint, das sei Mieters Sache.
So schleicht sich langsam die Sorge ein, das VM wegen kleinster Kleinigkeit und wegen Berichterstattung von VMs Bekannter, die manchmal des Weges kommt und guckt, VM bald wieder Kündigung ausspricht.
Wieder einen Umzug will Mieter sich und seinen Kindern echt nicht zumuten. Hat VM Mieter nun in der Hand, der dann auch wegen kaputtem Durcghlauferhitzer die Klappe halten sollte, aus Angst VM würde angenervt sein und deswegen M wieder raus haben wollen?
Gibt es da auch Rechtsprechungen wenn Kinder im Spiel sind? Angenommen er will Haus nicht mehr für sich nutzen, es sei denn er würde arbeitsunfähig werden und wieder zurück in sein Haus müssen?
Also ich kann nur schreiben: wenn der Vermieter plant nach dem Auszug auch in das Objekt einzuziehen, kann er gemäß des Vertrages kündigen. Da ändert sich auch nichts wenn Kinder im Spiel sind.
Ich kann mir aber vorstellen das wenn der Mieter sich eine andere Wohnung sucht, weil er den Durchlauferhitzer bemängelt hat und der Vermieter dann auf sein Kündigungsrecht pocht, man sicherlich genug Zeit haben wird sich eine Wohnung zu suchen, da ja erstmal die Frist vor dem Auszug steht und wenn es Hart auf Hart kommt es erstmal dauert bis die Räumungsklage durchkommt.
Es stellt sich eben die Frage ob es denn Kindern zuzumuten ist in einer Umgebung zu Leben in der ein Elternteil gewissermaßen erpresst wird, und wer weiß was noch auf den Mieter alles zukommt wenn er sich so etwas einmal gefallen läst. Eins ist ja klar: Durchlauferhitzer reparieren zu lassen ist Sache des Vermieters.
Es handelt sich hier um ein „unterschriebenen befristeten Mietvertrag“, und da die Befristung ein Hauptbestandteil des Vertrages ist und auch noch eine handschriftliche Eintragung ergänzent im Sinne diesem Bestandteils erfolgt ist,daher dürfte es wohl schwierig sein den Vertrag als ungültig erklären zu lassen.
Seit 01.09.2001 dürfen nur noch Zeitmietverträge mit fixem Ende erstellt werden, also nix automatische Verlängerung. Übergangsfrist für Altverträge bis 2005.
Zweite Möglichkeit des Kündigungsausschlusses ist der unbefristete Vertrag mit Ausschluß einer Kündigung über einen gewissen Zeitraum.
Das eigentliche Problem ist nun, wird ein falsch formulierter Zeitmietvertrag zu einem unbefristeten Vertrag mit Ausschluß einer ordentlichen Kündigung für eine gewisse Zeit oder wird er „nur“ zu einem unbefristeten Mietvertrag. Da wird es wohl davon abhängen wer begehrt. Will heißen, der Mieter hat gute Chancen auf eine Umdeutung zu seinem Gunsten, der Vermieter jedoch nicht.
Die Kündigungsfristen wie im vorgenannten Beispiel haben jedoch keinen Bestand.
Zweite Möglichkeit des Kündigungsausschlusses ist der
unbefristete Vertrag mit Ausschluß einer Kündigung über einen
gewissen Zeitraum.
OK, was heist das da oben? Ein unbefristeter Vertrag muß aus welchen Grund mit einem Kündigungsausschluß versehen werden? Und was soll KündigungAUSCHLUSS eigentlich heißen? Mit der Unterschrift des Vermieters unkündbar oder was?
Also ich kann nur schreiben: wenn der Vermieter plant nach dem
Auszug auch in das Objekt einzuziehen, kann er gemäß des
Vertrages kündigen.
Nicht gemäß des Vertrages sondern gemäß § 573 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html). Der Befristungsgrund ist durch, daraus kann man nix ableiten.
[…] und wenn es Hart auf Hart kommt es erstmal dauert bis die Räumungsklage durchkommt.
Wenn ich so etwas lese, stellen sich mir die Nackenhaare… teuer erkauftes „Wohnrecht“.
Eins ist ja klar: Durchlauferhitzer reparieren zu lassen ist Sache des
Vermieters.
Nicht so schnell, ist im Mietvertrag gültig vereinbart, dass Kleinreparauturen vom Mieter zu übernehmen sind, dann hat sie auch der Mieter zu übernehmen, solange sie unter den Begrenzungen in Höhe und innerhalb der Art (müssen dem regelmäßigen Gebrauch des Mieters unterliegen) fallen.
korrekter Weise hätte es heißen müssen Ausschluß einer ordentlichen Kündigung.
Das bedeutet an einem Beispiel:
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es wird vereinbart, das jede Partei auf das Recht einer ordentlichen Kündigung bis zum xx.xx.xxx verzichtet.
korrekter Weise hätte es heißen müssen Ausschluß einer
ordentlichen Kündigung.
Das bedeutet an einem Beispiel:
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es
wird vereinbart, das jede Partei auf das Recht einer
ordentlichen Kündigung bis zum xx.xx.xxx verzichtet.
Was ja dann nur den Mieter betrifft da es sich um ein unbefristeten Mietvertrag handelt.
Aber was das mit der ursprünglichen Frage zu tun haben soll versteh ich immer noch nicht.
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es
wird vereinbart, das jede Partei auf das Recht einer
ordentlichen Kündigung bis zum xx.xx.xxx verzichtet.
Was ja dann nur den Mieter betrifft da es sich um ein
unbefristeten Mietvertrag handelt.
Nein, es betrifft den Mieter und Vermieter! Bist Du resistent gegen richtige Antworten?
Aber was das mit der ursprünglichen Frage zu tun haben soll
versteh ich immer noch nicht.
Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es
wird vereinbart, das jede Partei auf das Recht einer
ordentlichen Kündigung bis zum xx.xx.xxx verzichtet.
Was ja dann nur den Mieter betrifft da es sich um ein
unbefristeten Mietvertrag handelt.
Nein, es betrifft den Mieter und Vermieter! Bist Du
resistent gegen richtige Antworten?
Ich würde mich eher als abgeneigt gegenüber Schwachsinn beschreiben.
Du mußt auch nicht alles verstehen.
Das Grundprinzip sämtlicher Antworten von dir hab ich schon längst verstanden, ich habe nur gehofft das du die Antwort nochmal so formulierst das jeder andere sie auch versteht.