Hallo,
ein etwas kompliziertes Thema, aber vielleicht kann jemand helfen.
Eine Widmung nach Straßenrecht ist ja ein dinglicher VA und wird als
solcher in einem Amtsblatt bekanntgemacht.
Ein Straßenschild als solches regelt den Verkehr auf der Straße und
ist auch VA als Allgemeinverfügung, welche bei Aufstellung
bekanntgemacht gilt.
Nun regelt ja das Straßenrecht (Bspw. BFStrG) das Recht an der Straße
und das Straßenverkehrsrecht (StVG iVm StVO) das Recht auf der
Straße.
Frage: Was ist nun, wenn der Straßenbaulastträger einer
Landesstraße die Straße nicht reparieren kann/will und deswegen
insoweit vornimmt, als keine LKW mehr auf der Straße fahren sollen.
- Teilentwidmung --> VA mit Bekanntgabe im Amtsblatt
- StVO Schild --> Einfahrtverbotsschild (PKW Frei) mit Bekanntgabe
bei Aufstellen - Beides --> Wohl kaum?!
Was ist nun, wenn bspw. die Behörde Teilentwidmung vornehmen will,
aber die Bekanntgabe im Amtsblatt vergißt und als schlichten Realakt
dann noch ein Schild aufstellen möchte?
–> Für Widmungsakt liegt kein VA vor (keine Bekanntgabe), für Schild
nicht, weil kein Bekanntgabewillen.
Aber was ist nun mit Rechtsschutz des LKW Fahrers? Er wird das Schild
anfechten, aber dieses ist wohl nicht erfolgreich, weil das Schild
nach StVO ja eben keine Entwidmung (als sog. GrundlagenVA) benötigt,
sondern auch allein bestehen kann.
Auf der anderen Seite wollte ja der Lastträger den Gemeingebrauch an
der Straße einschränken und nur im Rahmen des Gemeingebrauchs kann ja
überhaupt ein Verkehr stattfinden.
Komisch ist das…
findet: showbee