Widmung von Straße nebst Schild?

Hallo,

ein etwas kompliziertes Thema, aber vielleicht kann jemand helfen.
Eine Widmung nach Straßenrecht ist ja ein dinglicher VA und wird als
solcher in einem Amtsblatt bekanntgemacht.

Ein Straßenschild als solches regelt den Verkehr auf der Straße und
ist auch VA als Allgemeinverfügung, welche bei Aufstellung
bekanntgemacht gilt.

Nun regelt ja das Straßenrecht (Bspw. BFStrG) das Recht an der Straße
und das Straßenverkehrsrecht (StVG iVm StVO) das Recht auf der
Straße.

Frage: Was ist nun, wenn der Straßenbaulastträger einer
Landesstraße die Straße nicht reparieren kann/will und deswegen
insoweit vornimmt, als keine LKW mehr auf der Straße fahren sollen.

  1. Teilentwidmung --> VA mit Bekanntgabe im Amtsblatt
  2. StVO Schild --> Einfahrtverbotsschild (PKW Frei) mit Bekanntgabe
    bei Aufstellen
  3. Beides --> Wohl kaum?!

Was ist nun, wenn bspw. die Behörde Teilentwidmung vornehmen will,
aber die Bekanntgabe im Amtsblatt vergißt und als schlichten Realakt
dann noch ein Schild aufstellen möchte?

–> Für Widmungsakt liegt kein VA vor (keine Bekanntgabe), für Schild
nicht, weil kein Bekanntgabewillen.

Aber was ist nun mit Rechtsschutz des LKW Fahrers? Er wird das Schild
anfechten, aber dieses ist wohl nicht erfolgreich, weil das Schild
nach StVO ja eben keine Entwidmung (als sog. GrundlagenVA) benötigt,
sondern auch allein bestehen kann.

Auf der anderen Seite wollte ja der Lastträger den Gemeingebrauch an
der Straße einschränken und nur im Rahmen des Gemeingebrauchs kann ja
überhaupt ein Verkehr stattfinden.

Komisch ist das…

findet: showbee

Hallo,

meine Güte, da habe ich im Straßenrecht promoviert und kann Deine Fragen trotzdem kaum nachvollziehen. Aber probieren wir es einmal:

Frage: Was ist nun, wenn der Straßenbaulastträger einer
Landesstraße die Straße nicht reparieren kann/will und
deswegen
insoweit vornimmt, als keine LKW mehr auf der Straße fahren
sollen.

  1. Teilentwidmung --> VA mit Bekanntgabe im Amtsblatt
  2. StVO Schild --> Einfahrtverbotsschild (PKW Frei) mit
    Bekanntgabe
    bei Aufstellen
  3. Beides --> Wohl kaum?!

Du gehst jetzt hier davon aus, dass Straßenverkehrsbehörde und Träger der Straßenbaulast die selbe Institution sind. Wenn nicht, wird es aber etwas schwierig:
Ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast, kann sie die Straße teilentwidmen. Allerdings muss sie hierbei ihr Ermessen rechtmäßig ausüben, da sie das Gemeingebrauchsrecht aus Art. 2 I GG einschränkt. Keine Lust, die Straße zu reparieren, dürfte sie da kaum anführen können.

Ist sie nur Straßenverkehrsbehörde, könnte sie ein Einfahrtverbotsschild anbringen. Das kann allerdings problematisch werden, da eine dauernde Einschränkung der Straßenwidmung durch Verkhehrsregelungen eigentlich nicht möglich ist. Der Träger der Straßenbaulast entscheidet an sich, in welchem Umfang die Straße benutzt wird, nicht die Straßenverkehrsbehörde.

Ist sie beides, wird sie sie auch beide Maßnahmen durchführen, wobei die straßenverkehrsrechtliche Anordnung dann eher deklaratorisch ist.

Was ist nun, wenn bspw. die Behörde Teilentwidmung vornehmen
will,
aber die Bekanntgabe im Amtsblatt vergißt und als schlichten
Realakt
dann noch ein Schild aufstellen möchte?

Ähm, warum sollte das passieren? Warum holt sie nicht die Bekanntmachung nach?
Ansonsten siehe oben.

–> Für Widmungsakt liegt kein VA vor (keine Bekanntgabe),
für Schild
nicht, weil kein Bekanntgabewillen.

Das glaube ich kaum. Niemand würde ein Schild als „schlichten Realakt“ aufstellen. Jede Behörde weiß, dass dies ein VA ist.

Aber was ist nun mit Rechtsschutz des LKW Fahrers? Er wird das
Schild
anfechten, aber dieses ist wohl nicht erfolgreich, weil das
Schild
nach StVO ja eben keine Entwidmung (als sog. GrundlagenVA)
benötigt,
sondern auch allein bestehen kann.

Siehe oben. Im Öffentlichen Recht gilt das Günstigkeitsprinzip, so dass dass er sich gegen das Schild wehren kann. Ob erfolgreich, ist wohl eine andere Frage.

Auf der anderen Seite wollte ja der Lastträger den
Gemeingebrauch an
der Straße einschränken und nur im Rahmen des Gemeingebrauchs
kann ja
überhaupt ein Verkehr stattfinden.

Ja…?

Komisch ist das…

Allerdings.
Gruß
Dea

meine Güte, da habe ich im Straßenrecht promoviert und kann
Deine Fragen trotzdem kaum nachvollziehen.

Gott sei Dank! Als ich das gelesen habe, habe ich gedacht, ich müsse ja ganz schön blöd sein. Aber die Fragen waren nur showbeetypisch auf hohem Niveau.

Levay

Hallo!

meine Güte, da habe ich im Straßenrecht promoviert und kann
Deine Fragen trotzdem kaum nachvollziehen. Aber probieren wir
es einmal:

Tja, ich habe eben gerade vor dem Posten mir das Recht der öffentlichen Sachen angetan. Und als Student soll man ja nicht nur auswendig lernen, sondern verstehen… Insoweit ist das kein Klausurfall gewesen etc, sondern mein eigenst Hirngespinst (was wäre wenn?)!

Du gehst jetzt hier davon aus, dass Straßenverkehrsbehörde und
Träger der Straßenbaulast die selbe Institution sind. Wenn
nicht, wird es aber etwas schwierig.

Oja, ich vergesse das immer wieder, bei uns Berlinern ist Zuständigkeit fast nie ein Problem, wir sind ja Stadt & Land zugleich und Kreise und Regierungsbezirke kennen wir nicht :wink: Insoweit sollte es also immer dann problemlos sein, wenn in einem Flächenland die Zuständigkeiten auseinander fallen.

Ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast, kann sie die
Straße teilentwidmen. Allerdings muss sie hierbei ihr Ermessen
rechtmäßig ausüben, da sie das Gemeingebrauchsrecht aus Art. 2
I GG einschränkt. Keine Lust, die Straße zu reparieren, dürfte
sie da kaum anführen können.

Ja, das stimmt. Aber es gibt ja andere Gründe gerade den LKW Verkehr zu verbieten (Landschaften, Baudenkmäler, Gesundheit, Mautausweichstrecken…).

Ist sie nur Straßenverkehrsbehörde, könnte sie ein
Einfahrtverbotsschild anbringen. Das kann allerdings
problematisch werden, da eine dauernde Einschränkung der
Straßenwidmung durch Verkhehrsregelungen eigentlich nicht
möglich ist.
Der Träger der Straßenbaulast entscheidet an
sich, in welchem Umfang die Straße benutzt wird, nicht die
Straßenverkehrsbehörde.

Genau das wollt ich hören!!! Danke! Recht auf der Straße kann nur soweit geregelt werden, als das Recht an der Straße nicht dauerhaft berührt wird. Das passt mit dem, was ich vorher gelesen habe. Wenn der Straßenträger Gemeingebrauch erklärt kann die Verkehrsbehörde nicht einfach Einfahrtverbot für Alle Verkehrsteilnehmer machen und somit die Widmung faktisch außer Kraft setzen.

(…)

Das glaube ich kaum. Niemand würde ein Schild als „schlichten
Realakt“ aufstellen. Jede Behörde weiß, dass dies ein VA ist.

Stimmt, ich ging ja vom worst-case aus, dass Förmlichkeiten aller Orten vergeigt werden. Passiert ja oft genug, dass die Behörden sich nicht im Klaren sind, was sie tun (frei nach James Dean). Also würde das Schild nach korrekter Widmung also aber nur deklaratorisch sein, oder? Immerhin enthält ja die Widmung den Regelungsgehalt (kein Verkehr für …). Oder hat das Schild noch weiteren Regelungsgehalt? Sozusagen nicht nur Verbot des Einfahrens, sondern auch Gebot des Ausfahrens, wenn man doch drinn ist?

Gut, ich denke jetzt hab ichs im Kopf… Ö-Recht-Klausur ich komme!!!

-)

der showbee

Gott sei Dank! Als ich das gelesen habe, habe ich gedacht, ich
müsse ja ganz schön blöd sein. Aber die Fragen waren nur
showbeetypisch auf hohem Niveau.

Servus!

danke für die Blumen! Ich habe wie gesagt gerade vorher Straßenrecht mir eingeknechtet und versucht das Logisch in den Kopf zu bekommen (also mit StVO und StR und deren Überschneidungen)… Immerhin waren bei uns in Berlin im letzten Termin Bundesautobahnen und Umwidmung (Einziehung) Examensfall.

Gruß vom

showbee

p.s. hab noch 5 Wochen!!!

p.s. hab noch 5 Wochen!!!

…und bist jetzt schon super vorbereitet. Gaaaaaanz ehrlich: Ich wünschte, ich wäre so gut vorbereitet gewesen. Auch nur halbwegs.

Du kriegst ganz sicher ein Prädikat :smile:

Viel Erfolg!

Levay