Welche Bedeutung hat es wenn Verkehrsanlagen (Straßen) aufgrund der §§ 2 und 36 Landesstraßengesetz für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden? Bisher konnten sie doch jeder benutzen.
Gruß H-P-Müller
Welche Bedeutung hat es wenn Verkehrsanlagen (Straßen) aufgrund der §§ 2 und 36 Landesstraßengesetz für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden? Bisher konnten sie doch jeder benutzen.
Gruß H-P-Müller
Auch wenn sie von Jedermann benutzt werden konnten, heisst es nicht, dass sie auch „tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum“ waren. Es ist möglich, bisher nicht öffentlichen oder in privatem Besitz befindlichen Grund so zu widmen, dass es tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum wird und somit auch von der Straßenverkehrsbehörde verwaltet werden kann (also auch verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden können).
Gruss
Iru
Hallo,
dadurch wird der Eigentümer von seinen Rechten (z.B. der privatrechtlichen Sperrung oder Einschränkung der Nutzung) ausgeschlossen und im Gegenzug von seinen privatrechtlichen Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten entbunden (z.B. wird so der Winterdienst auf die Anlieger übertragen). Außerdem hat es Auswirkungen auf die Erschliessung angrenzender Bauvorhaben.
Gruß vom
Schnabel