Wie ähnlich dürfen Internetadressen sein?

Hallo zusammen,

Ich habe von Fällen gehört, in denen es zu gerichtlichen auseinandersetzungen kam, weil zwei Firmen zu ähnliche Namen hatten. Eine Firma hat dabei eine andere verklagt, weil sie Angst hatte, dass es zu verwechslungen kommen könnte.
Ich frage mich ob es im Bezug auf Ähnlichkeiten von Internetadressen Richtlinien o.ä. gibt an die man sich halten muss. Wenn zum Beispiel eine Firma die fiktive URL www.kaufe-persateppiche.de betriebe und eine andere Firma die URL www.kaufe-persateppich.de betreiben wollte, könnte sich erstere Firma dagegen wehren?

Gruß,
Lucas

Hallo Lucas,

natürlich könnten beide den Namen beanspruchen. Im Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden, wer mehr Anspruch hat. Das ist dann oft natürlich der „größere Namensträger“, da die Öffentlichkeit ihn eher mit dem Namen assoziiert, also Stichwort -> Verwechslungsgefahr.

Gruß!

Horst

Hallo

natürlich könnten beide den Namen beanspruchen. Im
Zweifelsfall muss ein Gericht entscheiden, wer mehr Anspruch
hat. Das ist dann oft natürlich der „größere Namensträger“, da
die Öffentlichkeit ihn eher mit dem Namen assoziiert, also
Stichwort -> Verwechslungsgefahr.

Nur eine ähnliche Internetadresse einzutrage reicht in der Regel nicht um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, besonders dann nicht wenn die Internetadresse nicht Teil einer eingetragenen Marke ist. Aber auch dann muss erst die Verwechslungsgefahr geprüft werden. Ob die dann gegeben ist hängt von der Nutzungsart der ähnlichen Adresse ab. Werden darunter ähnliche Produkte vertrieben oder beworben wird eine Verwechslungsgefahr wohl eher gegeben sein.

Gruss vonsales

Und wie wäre das…

Nur eine ähnliche Internetadresse einzutrage reicht in der Regel nicht um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, besonders dann nicht wenn die Internetadresse nicht Teil einer eingetragenen Marke ist.

Okay, und wie ist das jetzt, nehmen wir mal die Inhalte von „hotmail.com“ und „hotmale.com“ (was jemand, der irgendwie banane ist schon mal verwechseln kann wenn er die URL nur gehört hat)

D.h. jemand betreibt (möglicherweise sogar ohne das zu wissen) eine namensverwandte Site2 mit einem Zweck, welcher für denjenigen, der eigentlich zu Site1 wollte, hochgradig rufschädigend wäre und dazu führt, dass das Angebot von Site1 vom Aufrufer ab sofort dauerhaft gemieden wird.
Wäre dies für Betreiber der Site1 ein Grund, gegen die Benamsung vorzugehen?

Gruß,
Michael

Einen Überblick kann man sich bei domainrecht.de verschaffen.
Da wird eindeutig auch vor „Tippfehler“-Domains gewarnt:

http://www.domain-recht.de/recht/index.php

Gruß!

Horst

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Nur eine ähnliche Internetadresse einzutrage reicht in der Regel nicht um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, besonders dann nicht wenn die Internetadresse nicht Teil einer eingetragenen Marke ist.

Okay, und wie ist das jetzt, nehmen wir mal die Inhalte von
hotmail.com“ und „hotmale.com“ (was jemand, der irgendwie
banane ist schon mal verwechseln kann wenn er die URL nur
gehört hat)

Hallo

Bei dem genannten Beispiel würde wohl kein Gericht auf eine Verwechslungsgefahr entscheiden. Schliesslich sind sowohl „Hotmail“ als auch „HotMale“ gebräuchliche Begriffe der (engl.) Sprache. Analog zu einem deutschen Beispiel „weissermanncom“ >> „heissermanncom“ um beim schlüpfrigen zu bleiben. Anders würde es vielleicht bei der um ein „n“ verkürzten „weissermancom“ aussehen. Tippfehlerdomain!

Gruss vonsales