Hallo,
wenn ein Vater, sagen wir mal 1.000 Euro netto hat, ist er zwar für einen höheren Betrag verpflichtet aber nur für 100 Euro leistungsfähig.
Wenn Jugendämter usw. korrekt arbeiten berücksichtigen sie die Selbstbehaltsgrenze von 900 Euro und verteilen die darüberliegende Masse an die unterhaltsberechtigten Kinder. In meinem Beispiel wären also 100 Euro zu verteilen.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht absichtlich nur 1.000 Euro verdient, dürfen auch keine Schulden aufflaufen.
Mit absichtlich meine ich, dass er z. B. seine Arbeitszeit reduziert hat, einen schlechter bezahlten Job angenommen hat oder ähnliche Aktionen durchgeführt hat um eben weniger zu verdienen. Hier riskiert der Unterhaltspflichtige die Fiktivrechnung.
Auch sollte der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass er nicht mehr verdienen kann. Sich also um offene Stellen mit einem höheren Einkommen bewerben und die Absagen sammeln.
Wenn das Eigenheim noch nicht abbezahlt wurde, kann die Zinsleistung und die „normalen“ Nebenkosten, die ein Mieter auch hat, als Mietersatz gerechnet werden und dadurch entsteht - je nach Höhe dieser Kosten - kein Wohnvorteil.
Die Tilgung wird nicht berücksichtigt, da sie dem Unterhatlspflichtigen Vermögen (ihm gehört immer mehr von der Immobilie) schafft.
Inwieweit die staatlich geförderten Gelder, z. B. Eigenheimzulage, als Einkommen gewertet werden, weiß ich nicht. Soweit ich in ERinnerung habe, ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. In manchen Urteilen wird sie nicht zum Einkommen gerechnet, da sie ja Zweckgebunden ist. Allerdings reduziert sich dann die Zinsleistung.
Im Übrigen kommt es auch darauf an, wann die Immobilie angeschafft wurde. Wurde sie vor den Kindern oder während der Beziehung (evtl. wegen der Kinder) angeschafft, muss die Belastung mit berücksichtigt werden, da die finanziellen Mittel, wenn die Kinder noch in der Beziehung der Eltern lebten, auch nicht für die Kinderbedürfnisse (Spielsachen usw.) zur Verfügung ständen.
Gruß
Ingrid
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