Wie ändert sich der Selbstbehalt nach Neuheirat

Hallo,

das mit dem Selbsterhalt ist eine komlpizierte Sache und da kann man nicht alles im Netz finden.

Also, wenn ein Vater 2 Kinder 17 + 15 KU zahlt und in seinem Eigenheim lebt, dann wird eine fiktive Miete zum Einkommen gerechnet oder?

Wenn jetzt der gleiche Vater neu heiratet, ist dann das Haus immer noch zu groß und es wird eine fiktive Miete zum Einkommen zugerechnet?

Wie verändert sich die Summe des Selbstbehalt nach der Neuheirat?

Hat jemand eine Ahnung warum in der neuen DT 2008 die Einkommensgruppen erst ab 1500,00 anfangen?

Würde mich freuen, wenn jemand die Fragen beantworten könnte.

LG,

Hallo,

ist das Eigenheim denn abbezahlt? Mietvorteil muss nämlich nicht immer sein, wenn man im Eigenheim wohnt.

Der Selbstbehalt kann sich ändern - besser wohl mindern, wenn die neue Ehefrau über eigenes gutes Einkommen verfügt. Die Richter gehen davon aus, dass der Vater in der „Eintopfwirtschaft“ durch gemeinsamen Einkauf, größere Gebinde usw. Geld spart.

Allerdings ist die neue Ehefrau erst mal nicht verpflichtet Auskunft über ihr Einkommen zu geben, da sie ja nicht unterhaltspflichtig ist. Manchmal droht dann aber eine Schätzung, diese ist um so einfacher, desto mehr Infos der Richter hat - also weiß welchen Beruf und welche Position sie hat.

Gruß
Ingrid

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Hallo,

nein, das Eigenheim wäre nicht abbezahlt. Und 2008 würde auch eine weitere Tilgung von geförderten Geldern fällig werden.

Die neue Ehefrau wäre Tagesmutter und damit selbständig. 2007 war ein schlechtes Jahr, weil zum August ein Wechsel der Tageskinder war und die Plätze nicht neu besetzt wurden.

Was ist mit den Vätern, die deutlich unter 1500,00 verdienen? Ist das jetzt völlig egal?

LG, Maria

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Hallo,

wenn ein Vater, sagen wir mal 1.000 Euro netto hat, ist er zwar für einen höheren Betrag verpflichtet aber nur für 100 Euro leistungsfähig.

Wenn Jugendämter usw. korrekt arbeiten berücksichtigen sie die Selbstbehaltsgrenze von 900 Euro und verteilen die darüberliegende Masse an die unterhaltsberechtigten Kinder. In meinem Beispiel wären also 100 Euro zu verteilen.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht absichtlich nur 1.000 Euro verdient, dürfen auch keine Schulden aufflaufen.

Mit absichtlich meine ich, dass er z. B. seine Arbeitszeit reduziert hat, einen schlechter bezahlten Job angenommen hat oder ähnliche Aktionen durchgeführt hat um eben weniger zu verdienen. Hier riskiert der Unterhaltspflichtige die Fiktivrechnung.

Auch sollte der Unterhaltspflichtige nachweisen, dass er nicht mehr verdienen kann. Sich also um offene Stellen mit einem höheren Einkommen bewerben und die Absagen sammeln.

Wenn das Eigenheim noch nicht abbezahlt wurde, kann die Zinsleistung und die „normalen“ Nebenkosten, die ein Mieter auch hat, als Mietersatz gerechnet werden und dadurch entsteht - je nach Höhe dieser Kosten - kein Wohnvorteil.

Die Tilgung wird nicht berücksichtigt, da sie dem Unterhatlspflichtigen Vermögen (ihm gehört immer mehr von der Immobilie) schafft.

Inwieweit die staatlich geförderten Gelder, z. B. Eigenheimzulage, als Einkommen gewertet werden, weiß ich nicht. Soweit ich in ERinnerung habe, ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. In manchen Urteilen wird sie nicht zum Einkommen gerechnet, da sie ja Zweckgebunden ist. Allerdings reduziert sich dann die Zinsleistung.

Im Übrigen kommt es auch darauf an, wann die Immobilie angeschafft wurde. Wurde sie vor den Kindern oder während der Beziehung (evtl. wegen der Kinder) angeschafft, muss die Belastung mit berücksichtigt werden, da die finanziellen Mittel, wenn die Kinder noch in der Beziehung der Eltern lebten, auch nicht für die Kinderbedürfnisse (Spielsachen usw.) zur Verfügung ständen.

Gruß
Ingrid

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