Hallo,
die Frage ist zu allgemein gefasst.
Entscheidend für die Kündigungsfrist ist u.a., ob der Hauptmieter auch in der Wohnung wohnt und ob das untervermietete Zimmer vom Hauptmieter möbliert oder nicht zur Vrefügung gestellt wurde und ob der Untermieter dieses Zimmer allein oder mit einer Person zusammen nutzt, mit der er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Siehe §§ 549 Abs. 2 Nr. 2, 573 a Abs. 1 und 2 BGB.
Zudem ist entscheidend, ob im Untermietvertrag eventuell längere Fristen vereinbart wurden.
Die gesetzliche Frist kann entsprechend den jeweiligen Konstellationen zwischen 14 Tagen (Kündigung bis zum 15. zum Ablauf des Monats) und 3 Monaten liegen (§ 573 c BGB).
Generell bedarf es keines Kündigunsgrundes, allerdings muß hierauf entsprechend 573 a Abs. 3 BBGB in dem Kündigungsschreiben hingewiesen werden.
Ich hoffe dies hilft ein wenig.