Angenommen, eine GbR habe Gesellschafter, die Waren für die GbR mit der privaten Kreditkarte oder privat bar eingekauft haben. Dazu gibt es jeweils Belege (Leistungsempfänger ist die GbR). Diese Belege werden gebucht, Gegenkonto ist jeweils das Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters.
Nun möchten die Gesellschafter ihre Barauslagen von der GbR erstattet haben. Das ist leicht - einfach den Gesellschaftern vom GbR-Konto Geld überweisen; die Buchung geht wieder gegen das Kapitalkonto der Gesellschafter.
Unklar ist mir: Was dann? Wie sieht nun die Steuererklärung der Gesellschafter aus? Die Rückzahlungen der Barauslagen sind ja wohl keine steuerpflichtigen Einkünfte!? Wie ist das nachzuweisen? Wo tauchen diese Beträge in der GuV, der gesonderten Feststellung und der privaten Steuererklärung auf?
Sorry, daß ich das nicht in eine einzige präzise Frage fassen kann…
Herzlichen Dank,
Stefan.
Hallo,
die Rückzahlungen sind auf einem gewinnneutralen Konto zu buchen und erscheinen nicht in der GuV der GbR.
Hier bietet sich beispielsweise das Konto Geldtransit an über das sowohl die Auslagen wie auch die Rückzahlungen verbucht werden und das sich am Jahresende nach Möglichkeit den Saldo 0,00 aufweist.
Auch die Buchung über die Kapitalkonten der Gesellschafter ist sinnvoll, aber auch dieses erscheint nicht in der GuV.
Entnimmt ein Gesellschafter zu viel oder trägt ein Gesellschafter zu viel an den Kosten so entfaltet dies im laufenden Geschäftsbetrieb keine steuerliche Wirkung. Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags kann aber ein privatrechtlicher Anspruch eines Gesellschafters gegen andere Gesellschafter dadurch entstehen.
Gruß
Lawrence
Herzlichen Dank Lawrence!
Eine Rückzahlung einer Barauslage ist also auch kein steuerpflichtiges Einkommen des Gesellschafters, richtig? Wenn das Finanzamt prüft, und fragt, was mit dem entsprechenden Geldeingang auf dem Privatkonto des Gesellschafters ist, dann verweist er auf die Belege seiner Barauslagen zum Beweis, richtig?
Danke sehr,
Stefan.
Geldeingang auf dem Privatkonto des Gesellschafters ist, dann
verweist er auf die Belege seiner Barauslagen zum Beweis,
richtig?
Nein.
Das interessiert nämlich keinen. Der Gesellschafter kann sich auch „einfach so“ Geld überweisen (abgesehen von zivilrechtlichen Problemen). Ob das 5 € oder 1000 € oder 100.000 € sind-auf seinen zu versteuernden Anteil hat das exakt 0 Einfluss.