Wie bei Unterhaltszahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Pflicht einfordern?

Hallo,

angenommen man hat einen Unterhaltstitel gegen den Kindsvater, welcher aber keinen Unterhalt bezahlt. Es konnte nachgewiesen werden, dass der Kindsvater sein Vermögen zu den Eltern geschafft hat. Hierauf konnte man schon durch eine Klage erfolgreich einen Teil der Unterhaltsschulden einklagen. Die Gegenseite musste sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.

Unverhofft haben nun die Großeltern sogar den letzten rückständigen Unterhalt (kleiner 4-stelliger Betrag) an die Kindsmutter überwiesen und auch angefangen den laufenden Unterhalt für Ihren Sohn zu zahlen. Durch einen Brief des gegnerischen Anwalts weiß man aber, dass die Zahlungen der Großeltern ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

Um hier eine rechtliche Klarheit zu erlangen, wollte ich einmal nachfragen, wie man hier auch mit Hinblick auf die Zukunft sich bezüglich der Unterhaltszahlungen durch die Großeltern verhalten soll, da die Unterhaltspflicht laut Titel den Kindsvater trifft?

Der Kindsvater geht seiner Arbeit nebenher weiter nach, wobei eine Lohnpfändung nie einen Betrag einbringt (nachweislich Arbeitsstunden pro Woche gesenkt).

Es gibt parallel diverse strafrechtliche kommende Verfahren gegen die Großeltern (zu § 288 StGB) und gegen den Kindsvater (zu den §§ 165, 170, 288) weshalb man sich die plötzliche Bezahlung und den Schuldenabbau darin erklärt.

Die Großeltern erwarten zudem nach über 3 Jahren Kontaktsperre (da man sich rechtlich zur Wehr setzt) Besuchszeiten mit dem Enkelkind.

Doch vor Allem möchte man irgendwie unbedingt klargestellt haben, dass man Unterhaltszahlungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber mit Rechtsbindungswillen“, wenn man einen laufen Unterhaltstitel hat, nicht anerkennt. Zumal man weiß, dass der Kindsvater allein aufgrund seines Wesens her, nicht einsieht Unterhaltszahlungen leisten zu müssen.

Wie könnte man hier eine akzeptable Grundlage herstellen?
GLG Yugoo

Was sagt der eigene Anwalt dazu?

Hallo,

die Übernahme des Unterhalts einschließlich evtl. Rückstände ist erst einmal ein privatrechtlicher Vorgang zwischen Kindsvater und seinen Eltern.

Das (eingeschränkte) Umgangsrecht von Großeltern mit Enkelkindern ist auch grundsätzlich getrennt von der Erfüllung der Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners zu sehen.

Außerdem solltest Du Dich von der Vorstellung lösen, daß ein Kind in irgendeiner Form als „Geisel“ bei Unterhaltsstreitigkeiten dienen kann und es sowas wie ein „Zurückbehaltungsrecht“ des Kindes beim Umgangsrecht gibt.
Derartige Vorstellungen mögen zwar kurzfristig einem Elternteil Genugtutung verschaffen, dem Kindeswohl dient das idR nicht.

§Tschüß
Wolfgang

(Dieser Fall ist nur fiktiv und dient keiner rechtlichen Beratung)
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wäre es denn denkbar, dass man den Kindsvater anschreibt, ob denn die geleisteten Zahlungen der Großeltern seine Unterhaltsschulden betreffen? Also, dass man sich vom Schuldner selbst die Bestätigung holt und somit auch das Geld betreffend Rechtssicherheit hat. Denn geleistete Zahlungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ sind unter Vorbehalt anzusehen und können sich unter Umständen einer späteren Rückforderung ausgesetzt sehen.

Die Kontaktsperre war von Seiten der Großeltern her, sodass das Kind mittlerweile nicht mehr wüsste, wer die Großeltern sind. Normalerweise wäre hier eine Annäherung nur mit begleitetem Umgang möglich, da die Bindung von der Kindsmutter zu der Familie väterlicherseits so getrennt ist, dass es keine dem Kindeswohl dienende tragbare soziale Beziehung gibt. Beratungsgespräche und begleiteten Umgang hat der Kindsvater boykottiert (weitere Strafsachen, Körperverletzung etc. seien im Hintergrund nur erwähnt).

Hallo,

ein rechtlicher Text läßt sich nicht aufgrund eines Halbsatz-Schnipsels bewerten.
Ich habe zwar eine Vermutung, wie der Zusatz gemeint sein könnte, aber letztendlich kann nur ein Fachanwalt für Familienrecht ein Anwaltsschreiben sach- und fachkundig interpretieren.

&Tschüß
Wolfgang