Sehr geehrte Damen & Herrn,
vor ca. 50 Jahren bekam man eine kleine Wiese vererbt. Diese war bis jetzt immer verpachtet an einen Landwirt, der über sein Grundstück Zufahrt zu der Wiese hatte.Der Pachtvertrag wurde nun gekündigt.
Laut Grundbuchamt besteht an den angrenzenden Grundstücken kein eingetragenes Fahrt recht.
Kann eine Zufahrt zu dem Grundstück verwehrt werden?
Für eine Antwort Danke voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Gschwender
Hallo Johann,
eine knifflige Sache. Ohne den Einzelfall zu kennen, wird nur wenig möglich sein.
vor ca. 50 Jahren bekam man eine kleine Wiese vererbt.
Wie ist dieses Grundstück seinerzeit entstanden? Gibt es irgendwelche alten Verträge, Absprachen usw.?
Laut Grundbuchamt besteht an den angrenzenden Grundstücken
kein eingetragenes Fahrt recht.
Schlecht. Gibt es wirklich keine (öffentlilche) Zuwegung? Möglicherweise eine Zuwegung, die nur auf dem Papier vorhanden ist?
Wer hat beim Grundbuchamt wie recherchiert?
Es kann Ausnahmen geben und das Recht ist nicht im Grundbuch gesichert.
Kann eine Zufahrt zu dem Grundstück verwehrt werden?
Das Zauberwort wäre dann „Notweg“.
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwegerecht
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
da gibt es einen netten Paragraphen im BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/917.html
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Lies vorsichtshalber auch noch den §918 mit Einschränkungen - die aber in diesem fiktiven Fall nicht greifen sollten.
Grüße
Lumpi