Hallo Matze, nach meiner Kenntnis kann man dem Arbeitgeber nur die Kosten in Rechnung stellen, die tatsächlich entstanden sind. Also Bankgebühren bzw. Zinsen. Hierzu bedarf es einer Bestätigung der Bank. Außerdem besteht ein Zurückbehaltungsrecht, soll heißen: keine Kohke=keine Arbeit. Allerdings könnte dies auch ungute Konsequenzen haben…
Zum besseren Verständnis ein Text zur Zinshöhe. Ein Handelsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem kein Verbraucher beteiligt ist.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) heißt es unter § 343 Absatz 1:
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
Handelsgeschäfte sind also Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten. Sofern an einem Geschäft mindestens ein Verbraucher beteiligt ist, handelt es sich stattdessen um ein Verbrauchergeschäft.
Die Unterscheidung zwischen Handelsgeschäft und Verbrauchergeschäft ist u.a. auch für den Fall des Zahlungsverzugs von Bedeutung.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist nach BGB § 288 Absatz 2 bei Handelsgeschäften für Entgeltforderungen ein Verzugszinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuwenden.
Ein Verbrauchergeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem mindestens ein Verbraucher beteiligt ist.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es unter § 13:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Verbrauchergeschäfte sind also sämtliche Geschäfte, die ein Verbraucher zu rein privaten Zwecken abschließt.
Die Unterscheidung zwischen Verbrauchergeschäft im Gegensatz zum Handelsgeschäft ist u.a. für den Fall des Zahlungsverzugs von Bedeutung.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist nach BGB § 288 Absatz 1 bei Verbrauchergeschäften ein Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuwenden.
Gruß Brigitte