Wie berechnet sich Arbeitslosengeld?

Hallo,

ich hätte gern mal gewusst, wenn jemand im letzten Jahr von Juli-z.B. 5. Oktober 2010 gearbeitet hat, dann 2 Wochen arbeitslos wurde, sich aber in einer Sperrfrist befand, dann wieder eine neue Arbeit aufgenommen hat und nach 9 Monaten wieder arbeitslos wurde, wie sich dann das Arbeitslosengeld berechnet. Der Anspruch vom Oktober 2010 wäre ja dann noch nicht aufgebraucht. Nehmen wir an für 360 Kalendertage, bleiben ja noch ca. 350 Tage übrig. Wird das Arbeitslosengeld neu berechnet oder bekommt man das gleiche Arbeitslosengeld? Danke.

Hallo,
der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, wenn alle Voraussetzungen des § 118 SGB III erfpüllt sind (Arbeitslosigkeit, Anwartschaftszeit erfüllt und arbeitslos gemeldet). Bei einer Sperrzeit ruht das Arbeitslosengeld lediglich, er besteht aber dem Grunde nach.
Ein neuer Anspruch entsteht erst dann, wenn wieder eine neue Anwartschaftszeit erfüllt wird (1 Jahr beitragspflichtig arbeiten).
Meldet sich jemand vor dem Erfüllen einer neuen Anwartschaftszeit wieder arbeitslos, besteht der alte Anspruch weiter (mit der berechneten Höhe bei der ersten Arbeitslosmeldung)und der Restanspruchsdauer.
Gruß
Gerhard

Hallo,

Die erste Frage wäre:

" Hatte " X " denn überhaupt vorher schon einen Anspruch auf ALG I ?

Also wäre es schon mal interessant:

  • wodurch wurde ein 1. Anspruch bereits 10.2010 erfüllt ?
    ( Bitte also die letzten 24 Monate vor genanntem Datum an SV-pflichtiger Arbeit beschreiben )
    Darf allgemein angenommen werden, dass jeweils " Vollzeitstellen " gemeint waren und das Betätigungsfeld relativ identisch blieb ?

  • Warum anschließend eine Sperrzeit und wie lange ?

Ohne diese Infos kann allgemein nicht abgeschätzt werden, in wie weit die letzten 9 Monde sich auf einen allgemeinen ( bisherigen und nicht ausgeschöpften ) Anspruch auf ALG I auswirken könnten.

Die Frage nach dem ( ca. ) Alter von X wäre vermutlich zu persönlich …

mfg

nutzlos

Hallo,

Hallo,

Bei einer Sperrzeit ruht das Arbeitslosengeld
lediglich, er besteht aber dem Grunde nach.

Hie muss etwas differenziert werden, ob es lediglich " Ruhen " im Sinne anderer Leistungen ( z.B. Krankengeld / Lohn - Nachzahlungen etc. ) wäre, oder ob eine Sperrzeit verhängt wurde.

Im Falle Letzterer kommt es zwar ebenfalls nicht zur Auszahlung, aber entsprechend der Dauer einer SZ würden die Tage Dieser vom zugesprochenem Anspruch in seiner benannten Dauer auch ohne Auszahlung abgezogen werden.

Eine SZ würde also während ihrer Dauer trotz fehlender Auszahlung die verbleibende Anspruchsdauer dennoch ensprechend mindern.

Gruß
Gerhard

mfg

nutzlos

Hallo nutzlos,

X hatte Anspruch auf ALG1 schon vorher. X hatte bis Juni 2010 eine 3-jährige Lehre gemacht, war danach 2 Wochen arbeitslos, nahm dann eine Arbeit auf für 3 Monate, wurde danach wieder arbeitslos für 2 Wochen, wo er eine Sperrzeit bekam aufgrund eines Aufhebungsvertrages seinerseits.(In dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten.) Dann war X 9 Monate arbeiten und wurde gekündigt. Er bekommt dann wieder Arbeitslosengeld. Es handelte sich immer um Vollzeitstellen und das gleiche Beschäftigungsfeld. X ist Mitte 20 :wink:

Vielleicht kannst du mir jetzt weiterhelfen. Lg

Hallo,

Bei 12 Monden SV - pflichtiger Beschäftigung ( 3+9 ) wird schon eine neue Anwartschaftszeit in der Theorie erwirtschaftet worden sein.

Die Basisregelung sieht vor: min. 52 Wochen Arbeit ( SV - pflichtig ) in den letzten 24 Monaten der rückliegenden Anwartschaftszeit.

Die Sperrfrist von 12 Wochen ginge allerdings grundsätzlich zu lasten der ermittelten Anspruchsdauer des seinerzeit erwirtschafteten Anspruches. ( Wird also auch ohne Auszahlung von der zugebilligten AD abgezogen )

Der einfachste Weg wäre ein Termin bei der Leistungsabteilung der AA.
Wenn die Daten lückenlos belegt vorliegen, können die SB dort eine recht präziese Vorberechnung über resultierende Anspruchsdauer und Höhe anstellen.

mfg

nutzlos