ich bin seit 01.07. freiwillig bei meiner GKV versichert. Da ich selbstständig bin ist nun die Frage aufgetaucht von welchem Betrag die Beiträge berechnet werden?!
a) Aus dem „Monatsbrutto“ dass mir lt. Vertrag mit meinem Auftraggeber zusteht
b) aus meinem Netto, sprich aus dem was ich als tatsächlichen „Gewinn“ habe… also abzgl. Betriebsausgaben u.ä.
b) aus meinem Netto, sprich aus dem was ich als tatsächlichen
„Gewinn“ habe… also abzgl. Betriebsausgaben u.ä.
Ja. Das kannst Du vorab schätzen, mußt aber später den Steuerbescheid nachreichen, damit die KK sieht, ob deine Angaben korrekt waren. Ggf. mußt Du nachzahlen.
bevor man an die Berechnung aus den Einnahmen denkt, müssen auch die geltenden Mindestbeiträge beachtet werden.
Ein hauptberuflich Selbstständiger, der keinen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit bezieht, bezahlt monatliche Beiträge stets aus einer Mindestberechnungsgrundlage von derzeit 1863,75 €.
Liegen die tatsächlichen Einnahmen darunter, so gilt weiterhin die Mindestberechnungsgrundlage. Liegen die Einnahmen darüber, ermitteln sich die Beiträge aus den tatsächlichen Einnahmen.
Relevant ist das „zu versteuernde Einkommen“ im Sinne des Steuerbescheids. Also Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben.
Zu Beginn der Selbstständigkeit kann der Selbstständige die Einnahmen schätzen - es liegt ja noch kein Steuerbescheid vor. In der Regel erlässt die Krankenkasse dann den ersten Beitragsbescheid unter Vorbehalt. Das heißt, die Kasse kann den Bescheid dann bei Vorlage des ersten Steuerbescheids noch einmal abändern und Beiträge nachfordern oder erstatten.
In den Folgejahren ist es dann nur noch wichtig, den Steuerbescheid sofort nach Erhalt an die Kasse zu schicken. Die Beitragsänderungen erfolgen dann (egal ober höher oder niedriger) jeweils zu Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Steuerbescheid bei der Kasse eingegangen ist.
So, ich hoffe, das versteht man einigermaßen. Ansonsten einfach nachfragen.
Hallo,
ergänzend zu dem bereits Geschriebenen. Die genannte Grenze von 1873,50 € kann im Einzelfall auf 1242,50 € gesenkt werden -
entscheidet die Kasse.
Allerdings werden bei der Einstufung als Selbständiger nicht nur
die Einnahmen aus dem Gewerbe sondern auch alle anderen (Vermietung, Verpachtung, Kapitalerträge, Arbeitsentgelt, Renten usw.) Einnahmen
berücksichtigt.