… ohne Stempel der Post wann dieser frühestens versandt worden ist? Normalerweise hat der Empfänger den Poststempel mit Datum, aber in den Fällen wo der Absender eine große Firma ist und im Brieffenster einen Barcode hinterlegen kann fehlt diese Möglichkeit.
Hallo!
Der Empfänger muss doch nie BEWEISEN, wann er einen Brief erhalten hat. Dazu genügt seine Erklärung, wann er ihn bekommen hat.
Wenn der Absender das nicht glaubt, sein Problem, dann hätte er es eben mit Nachweis der Auslieferung verschicken sollen(Einschreiben, Zustellungsurkunde).
Der Poststempel ist nichts wert, als Anhaltspunkt mag er mal etwas nützen. Weil nämlich oft Briefdatum und Absendung um mehrere Tage abweichen können, gerade bei Behörden- und Firmenpost.
MfG
duck313
Der Empfänger muss doch nie BEWEISEN, wann er einen Brief
erhalten hat. Dazu genügt seine Erklärung, wann er ihn
bekommen hat.
ist das wirklich dein ernst ?
Hallo!
Ja, ist es.
In welchen Fällen muss denn ein Empfänger etwa beweisen, ein Brief(ein simpler Brief ohne Nachweis der Auslieferung) ist angekommen ?
Wenn man etwa auf eine Rechnung nicht reagiert, wird man sich schon rühren. Und ist der Kunde dann schon im Verzug ?
Nein.
Es ist Sache des Absenders, nachzuweisen, Brief hat sein Ziel erreicht. Wenn er daraus Fristen oder so etwas herleiten will.
Die „normalen“ Postlaufzeiten kann man wohl kaum heranziehen, das sind statistische Angaben, wie es in 95 % der Fälle sein wird.
Hier käme es aber sicher nicht darauf an, ob solche Briefe in der Regel den Kunden erreichen und das schon am nächsten Werktag.
MfG
duck313
Ja, ist es.
naja, deine beispiele sind etwas einfach gestrickt…
die abstrakte antwort auf deine frage ist:
der empfänger trägt immer dann die darlegungs- und beweislast für den zugang der „gegnerischen“ willenserklärung, wenn er daraus für sich günstige rechtsfolgen ableitet.
nun gibt es zahllose beispiele, wann dies der fall ist, 2 beispiele aus dem allgemeinen schuldrecht wären folgende:
man denke etwa daran, dass der empfänger zugleich käufer einer mangelhaften sache ist und sich vom vertrag ohne fristsetzung lösen möchte. er trägt vor, dass der verkäufer sich schriftlich geweigert hat, die nacherfüllung vorzunehmen, so dass die voraussetzungen des § 323 II nr.1 bgb vorliegen. da der verzicht auf die fristsetzung für den käufer (empfänger) günstig ist, muss er darlegen und beweisen, dass ihm die erklärung zuging. (dasselbe spiel gilt natürlich auch für die entbehrlichkeit der mahnung iSd § 286 II bgb)
man denke an den fall, dass zwei parteien vereinbaren haben, dass ein vertrag geschlossen wird, wenn person a innerhalb von 2 wochen die annahme erklärt. person b ist empfänger der erklärung und beruft sich darauf, dass die erklärung ihm rechtzeitig zuging. person b hat also darzulegen und zu beweisen, dass ihm die erklärung zuging.
In welchen Fällen muss denn ein Empfänger etwa beweisen, ein
Brief(ein simpler Brief ohne Nachweis der Auslieferung) ist
angekommen ?
ein „nachweis der auslieferung“ ist grds. unerheblich. entscheidend ist der nachweis des zugangs.
Die „normalen“ Postlaufzeiten kann man wohl kaum heranziehen,
das sind statistische Angaben, wie es in 95 % der Fälle sein
wird.
naja, ein blick in das öffentliche recht zeigt, dass bei der aufgabe per post oftmals mit einer 3-tages-zugangsfiktion gearbeitet wird, jedenfalls dann, wenn es das gesetz zulässt… aber das ist hier nicht das thema.
… ohne Stempel der Post wann dieser frühestens versandt
worden ist? …und im Brieffenster einen Barcode hinterlegen kann fehlt diese Möglichkeit.
Nicht ganz richtig:
Im Barcode steht auch das Druckdatum. Vor diesem Datum kann der Brief nicht versandt sein.
Habe mal wegem ähnlichem mich beraten: Die Post weiß wann der Brief durch die Maschine bei ihr lief. Wie man an die Daten kommt weiß ich nicht.
Wenn dies nicht der Fall wäre könnte der Absender den Barcode kopieren…
Viel Spass bei der Suche nach der Restlösung
Werner