Vielen Dank für Ihre Hilfe
Gruß
Christina
ich weiß, dass viele Menschen beim Jobcenter nicht so weit entwickelt sind und freue mich, wenn Sie das auch so sehen
Hi Martin, ich danke dir genau so ist es.
Mal schauen, was ich noch mache
vielen Dank dir für alles
lg Christina
ja genau danke Ihnen
Guten Morgen Werner, vielen Dank für alles
Gruß
Christina
Hallo Christina,
wenn Du das vorher geschrieben hättest, dann hätte ich mir die Arbeit ersparen können.
Rechtsberatung darf ich ja nicht machen. Da riskiere ich eine Abmahnung. Das wird mir zu teuer. Sorry.
Also: In Widerspruch gehen. Wenn das nicht hilft, Klage vor dem Sozialgericht. Ist kostenfrei und über 80 % der Klagen werden gewonnen.
Viel Erfolg.
Na denn - o.k. …
ja genau danke Ihnen
Bei den Bewerbungskosten werden pauschalierte SACHKOSTEN erstattet. Bei online Bewerbungen enststehen ja gar keine Kosten. Wenn du dir deine Bewerbungsunterlagen einmal ordentlich erstellt hast, kannst du diese ja immer wieder verwenden.
Hallo,
meines Wissens hat sich die Rechtslage inzwischen geändert. Die Kosten werden tatsächlich nur noch für schriftliche Bewerbungen erstattet. Eigentlich auch nachvollziehbar, da bei Online-Bewerbungen tatsächlich keine Kosten entstehen. Ich kann daher keinen Tipp geben, wie Sie die Kosten dafür erstattet bekommen können.
Auf welchen Paragraphen stützt sich die Erstattung der Bewerbungskosten?
§ 45 SGB III Förderung aus dem Vermittlungsbudget
„Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungssuchende können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden.“
§ 3 Anordnung UBV (Anordnung zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung)
„(1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese pauschaliert zu erbringen. (2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist je Bewerbung ein Betrag von 5 € zu erstatten. Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin / dem Antragsteller nachgewiesen werden.“
Was genau bedeuten die Paragraphen?
Konkret heißt das, dass Sie bis zu 260 € pro Kalenderjahr von der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt oder Ihrem Jobcenter / Ihrer ARGE) für Ihre Bewerbungskosten wiederbekommen können.
In der Regel werden pro Bewerbung 5 € erstattet. Man spricht hier von einer pauschalen Erstattung. Diese Pauschale kann jedoch in der Höhe des Betrages von Arbeitsamt zu Arbeitsamt unterschiedlich sein. Das Wort „können“ bedeutet, dass kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Erstattung besteht.
Mit anderen Worten, Sie müssen VORHER das schriftliche OK von der Arbeitsagentur bekommen.
Notfalls im Internet suchen: alg 2 bewerbungskosten erstattung
Grüße - Ernst
Hallo, diese Sache wird m.E. unterschiedlich entschieden. Anscheinend gab es hier Änderunngen in der Bewilligungspraxis. Mir wurden diese Kosten 2012 abgelehnt, auch die Klage hatte keinen Erfolg. Es gibt einen Vergleich/kein Urteil beim LSG Stuttgart (L 1 AS 6026/09 LSG Stuttgart). Dort erhielt eine Klägerin 2,50 pro Email Bewerbung. Ansonsten wird m.E. argumentiert, dass Internetkosten in der Regelleistung enthalten sind.
MfG
Erich
Nachtrag mit Formulierungshilfe
Name des Absenders Straße PLZ und Ort
Postvermerk Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht vom:
ARGE
Ansprechpartner Tel./Fax:
Straße E-Mail:
PLZ Ort Ort, 9. Juni 2013
Antrag auf pauschalisierte Übernahme der Internetbewerbungskosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die pauschalisierte Übernahme von Internetbewerbungskosten in Höhe von
… € pro Monat.
Begründung:
Gemäß § 46 SGB III - können Bewerbungskosten im Jahr von 260,- € übernommen werden. Durch den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II, wurde die Internetrecherche zur Stellensuche, als verbindlich festgelegt. Da diese Kosten laut § 20 SGB II nicht im Regelsatz enthalten sind und zu den Bewerbungskosten zählen, ist eine Übernahme in pauschalisierter Form zwingend notwendig.
Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis zum ….
Unterschrift
Das Geld ist aber bereits im Regelsatz eingerechnet, wie dein Klopapier ja auch!
Außerdem solltest Du eigentlich selbst den Sinn in den Bewerbungen erkennen: selbst wenn du dafür ZAHLEN müsstest solltest Du massenhaft welche verschicken, um bald wieder aus EIGENEM Verdienst leben zu können.
Guten Morgen danke dir für alles
lg Christina
Guten Morgen Ernst, vielen Dank für alles ich wünsch dir einen schönen Tag
lg Christina
Auch einen guten Morgen Christina,
ich hoffe Du kannst was erreichen.
Liebe Grüße Ernst
Guten Morgen Ernst, vielen Dank für alles ich wünsch dir einen
schönen Tag
lg Christina
Hallo Christina,
ich würde Einspruch erheben und die Kosten für die Online Bewerbungen nachweisen.
Wenn aber nur eine Bewerbung mit Anhängen (Zeugnisse, Lebenslauf) online erstellt wird entstehen für das Amt keine Kosten.
Hier würde ich versuchen pauschal abzurechnen, da der PC und der Strom dafür sowie eventuelle Ausdrucke ja auch Geld kosten.
Bei vielen Jobcentern entfällt die Zahlung der Kosten für online Bewerbung in den Ermessensspielraum.
Ich würde Widerspruch einlegen mit einer entsprechenden Argumentation welche Kosten bei der online Bewerbung entstehen und um eine Pauschale Erstattung von 5,- € pro Bewerbung bitten.
Hier findest Du auch noch einige gute Antworten:
http://www.gutefrage.net/frage/wieviel-gibt-es-als-b…
Gruß
Franjo
Hallo,
die Mühe kannst du dir sparen. Seit diesem Jahr werden bei fast allen Agenturen nur noch die Kosten für schriftliche Bewerbungen (Postweg) übernommen.
Einen Paragraphen gibt es dazu nicht, da diese Regelungen individuell in den Agenturen vor Ort festgelegt werden (Ermessensleistungen).
Gruß
Ich danke dir für alles
lg Christina
und einen sonnigen Tag allen
Hallo,
es steht in keinem Gesetz expliziet drin, dass Onlinebewerbungen vergütet/nicht vergütet werden. Da man hier aber davon ausgehen muss, dass keine extra Kosten (Papier, Porto, Druckpatrone etc.) angefallen sind, erfolgt hier keine gesonderte Vergütung. Die Kosten für Telefon und Internet sind in der Regelleistung enthalten und werden daher auch nicht gesondert als Bewerbungskosten berücksichtigt.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Gruß
flottebiene