Wie Bewerbungen für Antrag nachweisen

Hallo,

jemand stellt einen Antrag auf Bewerbungskostenübernahme (UBV).
Die Person fügt dem Antrag die Zweitschriften der Bewerbungen bei.

Er erhält Antwort vom Amt. Er soll „auszugsweise Bewerbungsnachweise sowie Antwortschreiben“ beifügen, damit auch ersichtlich ist, dass sich die Person auch wirklich dort an dem angegebenen Datum beworben hat.

Was ist mit „auszugsweise Bewerbungsnachweise“ gemeint?

Die Person hat nicht jedes Antwortschreiben parat, da er nicht von jedem AG eine Antwort erhalten hat. Auf telefonische Nachfrage kommen solche Antworten wie

„Komisch. Normalerweise antworten wir auf jede Bewerbung!“
„Die ist hier nie angekommen!“
„Wie war ihr Name? Hmmm, den finde ich nicht!“

Ihr kennt das wahrscheinlich alle zu genüge!?

Die Person hat sich bei allen angegebenen AGs beworben. Dies hat er auch schriftlich versichert.

Wie soll denn jetzt der Antragsteller dem Amt beweisen, dass er sich wirklich an dem Tag dort beworben hat?

Wo liegt die Beweispflicht?

Das Blöde ist, wenn die vom Amt auch bei den AGs anrufen und recherchieren, erhalten die auch eine negative Antwort, da die Bewerbungen teilweise schon Monate zurückliegen. Somit wäre dies auch negativ für den Antragsteller!

Gibts evtl. dazu Urteile zu Gunsten der Arbeitslosen?

Auf der Anlage, auf der man die Bewerbungen auflisten soll, steht

„Ich versichere die Richtigkeit der Angaben. Vorhandene Bewerbungsnachweise (z. B. Kopien der Bewerbungsschreiben, Antwort- oder Bestätigungsschreibne) füge ich der Anlage bei.“

Die Person hat den Antrag gestellt, ohne diese Auflistung auszufüllen, da der Platz nicht gereicht hat. Er hat den Antrag und die Zweitschriften abgegeben und zusätzlich schriftlich versichert, dass er sich überall dort beworben hat.

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße

Hallo Jerry,

generell gilt:

Für Bewerbungskosten und Reisekosten zum Vorstellungsgespräch gibt durch die Agenturen oder Jobcenter unterschiedliche Bewilligungen, d.h. die Leistungengewährung kann von Amt zu Amt unterschiedlich sein. Die Leistungen sind laut Gesetz sogenannte Kannbestimmungen. Der Arbeitslose hat damit kein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Leistungen. Jede Agentur hat für den eigenen Haushalt nur begrenzt Mittel für die Zahlung zur Verfügung. Im Normalfall 5 € pro Bewerbung wird pauschal an den Arbeitslosen gezahlt. Bis 260 Euro im Jahr.

Normalerweise müsste es reichen, wenn alle Quittungen der Post sowie andere, Kopie der Bewerbungen oder Rückschreiben von den jeweiligen Arbeitgebern beim Arbeitsamt abgegeben werden. Vielleicht könnte man noch bei den Quittungen der Post einen Zettel anhängen, wo du an diesem Tag die jeweiligen Bewerbungen hingeschickt hast. Da hast du eine bessere Übersicht und das Arbeitsamt hat einen genauen Überblick an welchem Tag zu welchen Arbeitgebern die Bewerbungen rausgegangen.

Ansonsten ist es schon sehr merkwürdig, dass die Kosten nicht erstattet werden.

Um Porto einzusparen kannst du auch die Bewerbungen zum Arbeitsamt schaffen. Die schicken dann diese an die jeweiligen Arbeitgeber raus. Für dich also erstmal kostenfreies Porto.