Guten Tag,
ich habe eine Frage zu folgender Situation:
ein Techniker erbringt im Auftrag einer Agentur eine Dienstleistung für einen Kunden jener Agentur. Auf einem Lieferschein vom Kunden quittiert und abgerechnet werden x Arbeitsstunden. Die tatsächlich geleistete Stundenzahl y liegt jedoch unter der auf dem Lieferschein bestätigten. Der Kunde unterzeichnet bewußt eine höhere Stundenzahl x.
Der Techniker stellt der Agentur nun x Stunden in Rechnung und bekommt diese auch bezahlt.
Monate später tritt die Agentur nun an den Techniker heran mit der Bemerkung, es wären zu viele Stunden abgerechnet worden. Der Differenzbetrag x-y solle bitte bei der nächsten Rechnungslegung abgezogen werden!
Nun die Frage: Ist der Techniker verpflichtet, die Differenz (nach mehreren Monaten nun) zurückzuerstatten? Oder ist die Angabe auf dem Lieferschein bindend? Muß sich der Kunde nicht vielmehr intern mit seinem, den Lieferschein unterzeichnenden, Mitarbeiter auseinandersetzen?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichem Gruß, Schlomol
Hallo,
also meine Meinung ist folgende:
Der Kunde hat dem Techniker X-Stunden per Unterschrift bestätigt. Somit hat der Kunde sich verpflichtet, X-Stunden gegenüber der Agentur zu Bezahlen.
Ebenso hat der Techniker den Nachweis, dass er X Stunden geleistet hat. Ich sehe keinen auch nur annähernd plausiblen Grund, warum der Techniker die Differenz verrechnen soll.
Vielmehr stelt sich für mich die Frage:
Woher weiß die Agentur von der Differenz der Stunden?
Der Techniker wirds Ihr kaum gesagt haben. Der Kunde vermutlich nicht. Wenn doch, ist das sein Pech. Letztlich muß er die Stunden die er quittiert hat ja bezahlen. Was der Kunde mit seinem unterzeichnendem Mitarbeiter macht, ist hier unerheblich.
Hallo,
wenn der Techniker einräumt, dass wirklich zu viele Stunden abgerechnet wurden, so muss er die auch zurückzahlen-läuft danach aber ggf. in Gefahr, eine Anzeige wegen Betrugs oder zumindest Betrugsversuch zu kassieren. Anderenfalls müssen sich die Parteien einigen oder durch einen Dritten (ggf. ein Gericht) verhandeln und entscheiden lassen.
MfG
NGS
Hallo Schlomol,
der Sachverhalt der hier geschildert wird ist dem Gesetz nach eindeutig. Jeder Vertragspartner hat Rechte und Pflichten und eine Pflicht des Schuldners (Leistungserbringer) ist es auch laut BGB den §242 nicht außer acht lassen, der von dem Leistungerbringer (Schuldner) die Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht der guten Verkehrssitte abverlangt. D.h. Leistung nur in der Höhe zu berechnen wie sie auch definitiv erbracht wurde. Ansonsten hat der Gläubiger ein Recht auf Schadenersatz §280 BGB.