Wie bindend ist eine mündliche Kündigung?

Hallo liebe wer-weiß-was-Mitglieder,

ich schildere kurz die Lage für ein besseres Verständis. Meine Mutter ist seit gut 10 Jahren bei ihrem Arbeitgeber in einer kleinen Wäscherrei beschäftigt. Mit der Lohnzahlung gab es immer schon Probleme und auch der Urlaub war nie wirklich richtig geregelt. Manchmal fehlte ein Teil des Lohns, manchmal der ganze. Noch heute steht ein Teil des Lohns von Juni 2011 aus. Ihren Urlaub musste sie entweder ständig abbrechen oder er wurde, wie vor 2 Wochen auch, ganz verschoben. Der Grund dafür, weil einfach kein fachliches Personal vorhanden war. Sie arbeitet viel zu viel für zu wenig Geld und mittlerweile geht das ihr auch an die Psyche. Nun zu meiner eigentlichen Frage.
Sie hatte vor einigen Tage eine mündliche Kündigung zum 31.Juli 2013 ausgesprochen, möchte aber nun doch nächste Woche schon kündigen. Inwieweit ist diese mündliche Kündigung wirksam? Kann sie trotzdem nächste Woche in schriftlicher Form kündigen? Oder kann der Arbeitgeber diese ausgesprochene Kündigung als Grund nehmen um sie bis Juli zubehalten?

Ich bin wirklich dankbar für jede Hilfe!
Liebe Grüße
Winterengelchen

Das ganze ist recht einfach:
es gibt keine mündliche Kündigung.

Kündigungen müssen zwingend schriftlich erfolgen unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.

Wegen rückständigen Lohn: umgehend schriftlich einfordern ansonsten: Mahnbescheid bzw. Gericht.

Krümelchen

Hallo,
für Arbeitnehmer gilt immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Kalendertagen) zum 15. oder Letzten eines Monats. Deine Mutter kann also HEUTE (die Frist zählt dann ab morgen) zum 31. 5. 2013 schriftlich (! wegen der Beweiskraft) kündigen. Für Kündigungen zählt übrigens immer die Schriftform.
Gruß
U.Daniel

Liebes Winterengelchen,
erstens (zu deiner Frage): Die nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist wirkungslos. Das steht klar im § 623 BGB ( siehe auch http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html) und kann auch nicht durch Vereinbarung (z. B. im Arbeitsvertrag) geändert werden. Zweitens (nun kommt meine Frage): Was macht ein Winterengelchen im Frühling und Sommer? Doch hoffentlich nicht Urlaub, denn nach dem was du schilderst, braucht deine Mutter dringend die segensreiche Beratung eines saison-unabhängigen Engelchens.

Hallo, die mündliche Kündigung ist nicht wirksam. Viele Grüße

Hallo Winterengelchen,

der Gesetzgeber hat schon seit Längerem für Kündigungen die Schriftform vorgeschrieben!

Im vorliegenden Fall sollten die gesetzlichen Kündigungsfristen ( § 622 BGB ) greifen.

Danach kann Ihre Mutter eine schriftliche Kündigung zum 15. Juni 2013 aussprechen, wobei die Kündigung am 15. Mai 2013 (reichen würde zwar auch noch der 17. Mai, aber warum etwas auf den letzten Drücker machen) beim Arbeitgeber zugestellt werden sollte.

Beste Grüße
maasterp

Hallo Winterengelchen,

meines Erachtens ist eine mündliche Kündigung garnicht wirksam; sie muss immer schriftlich erfolgen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die mündliche Kündigung wirksam ist, kann sie durch eine schriftliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ersetzt werden. Wichtig ist nur, dass deine Mutter die Kündigungsfrist einhält; die beträgt wenn im Vertrag nicht anders geregelt 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum 30. eines Monats.

Also z. B.

  • heute die Kündigung aussprechen >> Kündigung frühestens zum 31.05.2013
  • morgen die Kündigung aussprechen >> Kündigung frühestens zum 15.06.2013

Für die Details muss man in den Arbeitsvertrag schauen.

Viele Grüße
tinastar

PS: Wenn deiner Mutter noch Lohn zusteht, sollte sie diesen schriftlich einfordern und wenn nötig rechtliche Schritte einleiten. Allerdings ist es denkbar, dass die Ansprüche aus dem Jahr 2011 bereits verjährt sind.

Die Kündigung muss auf jeden Fall Schriftlich erfolgen. Ausstehende Lohnzahlungen können nur ein Grund für eine fristgerechte Kündigung sein, die mit Zugang (Erhalt) des Arbeitgebers beginnt.

Hallo Winterengelchen,

nach § 623 BGB ist eine Kündigung nur wirksam wenn sie in schriftlicher Form erfolgt.

Dabei ist die nach Arbeitsvertrag geltende oder wenn da keine vereinbart ist, die gesetzlich festgelegt Frist einzuhalten, die gesetzliche Frist nach § 622 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats.

Im Kündigungsschreiben sollten aber auch die noch ausstehenden Lohn und Urlaubsansprüche aufgelistet

Ich hoffe dass ich damit helfen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen!
Die mündliche Kündigung kann als Vorankündigung gelten gemacht werden, hat aber auf die Schriftlich Kündigung keine Auswirkung.

Hallo,

  1. Zur Kündigung: Kündigungen des Arbeitsverhältnisses müssen immer schriftlich ausgesprochen werden; mündliche Kündigungen sind rechtlich nicht wirksam. Bitte den Arbeitsvertrag prüfen, welche Kündigungsfrist dort vereinbart worden ist. Nach dem Gesetz (§ 622 Abs.1 BGB) kann ein Arbeitnehmer - wenn wie gesagt im Arbeitsvertrag oder auch einem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart worden ist - mit einer Frist von 4 Wochen zum 15.d.Mts. oder zum Monatsende schriftlich kündigen.

  2. Arbeitsbedingungen
    Wenn der Arbeitgeber ständig seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und den Lohn nicht oder permanent verspätet zahlt, kann der Arbeitnehmer möglicherweise auch fristlos kündigen. Wichtig ist auf jeden Fall, die rückständigen Lohnansprüche sofort geltend zu machen. Bitte dazu schnell rechtliche Hilfe vor Ort organisieren, da ev. Fristen zu beachten sind.

Viele Grüße und Erfolg,

FKR

Hallo,
auf jeden Fall kann sie eine schriftliche Kündigung mit kürzerer Kündigungsfrist aussprechen. Laut BGB $622(1) (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html) ist die Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kaledermonats. Es sei denn, in einem Arbeitsvertrag sind längere Fristen vereinbart.
Es stellt sich natürlich auch die Frage, ob es Zeugen für die mündliche Kündigung gibt und welche Fristen da genannt wurden. Schwieriger wäre es, die Kündigung zurück zu nehmen, denn auch mündliche Kündigungen sind wirksam.

Sie hatte vor einigen Tage eine mündliche Kündigung zum
31.Juli 2013 ausgesprochen, möchte aber nun doch nächste Woche
schon kündigen. Inwieweit ist diese mündliche Kündigung
wirksam? Kann sie trotzdem nächste Woche in schriftlicher Form
kündigen? Oder kann der Arbeitgeber diese ausgesprochene
Kündigung als Grund nehmen um sie bis Juli zubehalten?

Hi,
grundsätzlich muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche hat keine rechtliche Wirksamkeit.

Du hast leider nicht erwähnt, ob deine Mutter einen Arbeitsvertrag hat. Also gehe ich mal davon aus, dass es keinen Vertrag gibt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das bedeutet also, dass sie nächste Woche zum 15.6. kündigen kann.

Gruß Ally

Hallo Winterengelchen,

sorry hatte meinen Urlauub nicht aktiviert!

Auch die mündliche Kündigung eines Mitarbeiters kann wirksam sein. So das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die Kündigung wiederholt ausspricht.

Gegen eine Kündigung für nächste Woche spricht, das dies nicht mit tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen im Einklang steht.

Im Einvernehmen, kann man sich natürlich jederzeit trennen. Schriftform sollte sein!

FG
pleitier