Wie bindend ist eine schriftliche Zusage des AN?

Ein AN hat nach einer Bewerbung von seinem neuen potentiellen AG zunächst eine mündliche Zusage und dann ein schriftliches Angebot erhalten, in dem die groben Konditionen (Gehalt, Probezeit, Zusatz-Leistungen des AG und Einstellungsvorausetzungen wie z.B. ärztl. Untersuchung) angesprochen werden. Der AN wird in diesem Schreiben aufgefordert, sein Einverständnis zu den Einstellungsvoraussetzungen und Einstellungsvereinbarungen bladmöglichst bekannt zu geben. Der Arbeitsvertrag selbst (also die Details) liegt dem AN noch nicht vor.

Die Fragen sind nun:

  • Wie bindet ist nun eine schriftliche Zusage des AN zu oben genanntem Angebot?
  • Was passiert, wenn der AN nach seiner schriftl. Zusage wieder abspringen will (der eigentl. Arbeitsvertrag ist aber noch nicht unterzeichnet)?
  • Kann der AG ggf. Schadensersatzvorderungen an den AN stellen, da dieser nachweisslich schriftlich dem Angebot zugestimmt hat? Im Angebot ist diesbezüglich nichts erwähnt und der AG behält sich selbst dort auch das Recht vor, den Arbeitsvertrag unter best. Umständen nicht zustande kommen zu lassen (z.B. falls Drogenmißbrauch bei der ärtzlichen Untersuchung festgestellt wird).
  • Wie genau sollte der AN die schriftliche Zusage formulieren, damit ggf. eben keine Schadensersatzansprüche des AG bestehen?

Hallo

  • Wie bindet ist nun eine schriftliche Zusage des AN zu oben
    genanntem Angebot?

Die Zusage ist bindend, da die groben Vertagsinhalte besprochen und vereinabrt wurden.

  • Was passiert, wenn der AN nach seiner schriftl. Zusage
    wieder abspringen will (der eigentl. Arbeitsvertrag ist aber
    noch nicht unterzeichnet)?

Dann muß er den (noch mündlichen) Vertrag ordentlich kündigen, soweit vor Arbeitsaufnahme diese Möglichkeit nicht im Vorfeld ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

  • Kann der AG ggf. Schadensersatzvorderungen an den AN
    stellen, da dieser nachweisslich schriftlich dem Angebot
    zugestimmt hat? Im Angebot ist diesbezüglich nichts erwähnt
    und der AG behält sich selbst dort auch das Recht vor, den
    Arbeitsvertrag unter best. Umständen nicht zustande kommen zu
    lassen (z.B. falls Drogenmißbrauch bei der ärtzlichen
    Untersuchung festgestellt wird).

Schadensersatzforderungen sehe ich hier erst mal nicht. Typisch wäre eine Vertragsstrafe (bei Kü vor Arbeitsaufnahme), aber die ist scheinbar ja weder mündlich noch schriftlich vereinbart.

  • Wie genau sollte der AN die schriftliche Zusage formulieren,
    damit ggf. eben keine Schadensersatzansprüche des AG bestehen?

Kommt drauf an. Was spricht gegen eine mündliche Annahme unter dem Vorbehalt der Durchsicht des tatsächlich verfassten schriftlichen AV? Wie lange will der AN das ganze denn herauszögern und vor allem warum?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

erstmal danke für die Antwort.

Die Zusage ist bindend, da die groben Vertagsinhalte
besprochen und vereinabrt wurden.

OK, gut zu wissen.

  • Was passiert, wenn der AN nach seiner schriftl. Zusage
    wieder abspringen will (der eigentl. Arbeitsvertrag ist aber
    noch nicht unterzeichnet)?

Dann muß er den (noch mündlichen) Vertrag ordentlich kündigen,
soweit vor Arbeitsaufnahme diese Möglichkeit nicht im Vorfeld
ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Ausdrücklich ausgeschlossen wurde nichts. Allerdings ist das Arbeitsverhältnis im Angebot zunächst zur Probe befristet (1 Jahr) und meines Wissens kann in diesem Fall ein AN nur dann ordentlich kündigen, wenn eine ordentliche Kündigung während des befristeten Arbeitsverhältnisses ausdrücklich vereinbart wird. Im Angebot steht davon allerdings nichts. Ist das richtig so?
Gelten VOR antritt des Arbeitsverhältnisses andere Bedingungen?

Schadensersatzforderungen sehe ich hier erst mal nicht.
Typisch wäre eine Vertragsstrafe (bei Kü vor Arbeitsaufnahme),
aber die ist scheinbar ja weder mündlich noch schriftlich
vereinbart.

Nein, im Angebot des AG an den AN steht davon nichts. Mündl. wurde auch nichts vereinbart. Wie sieht es da mit Tarifverträgen aus?

Kommt drauf an. Was spricht gegen eine mündliche Annahme unter
dem Vorbehalt der Durchsicht des tatsächlich verfassten
schriftlichen AV?

Theoretisch nichts. Mündlich wurde auch bereits vor Übersendung des Angebots von beiden Seiten zugesagt. Allerdings nimmt der AN an, dass der AG gerne was schriftliches vorab hätte, denn schließlich hätte er sonst auch gleich den Arbeitsvertrag übersenden könnnen. Kann der AN denn schriftlich zusagen unter Vorbehalt der Durchsicht des tatsächlich verfassten Arbeitsvertrages?

Wie lange will der AN das ganze denn
herauszögern und vor allem warum?

Die Sache verhält sich wie folgt:
Der AN hat derzeit noch eine 2. Bewerbung laufen, die er ggf. vorziehen würde. Wie lange es dauert bis sich da was entscheidet ist unklar, aber 2-3 Wochen mindestens, evtl. länger. Allerdings würde das Arbeitsverhältnis laut Angebot auch erst in 3 Monaten beginnen. Wielange darf ein AN üblichweise warten bis er so ein Angebot beantwortet?

Das Problem ist: Der AN möchte dem 1. AG keinen reinen Wein einschenken, da er dort bereits eine mündliche Zusage gegeben hat und auch vor hat, diese Stelle anzutreten, wenn aus der 2. Bewerbungs nichts wird. Zum Zeitpunkt seiner mündl. Zusage hatte er die 2. Bewerbung auch noch gar nicht versendet. Der 1. AG hat sich dann aber seinerseits mit der Übersendung seines schriftl. Angebots (und damit seiner schrift. Zusage) so viel Zeit gelassen (6 Wochen), dass der AN wieder angefangen hat, sich zu bewerben und dabei nun auf die 2., evtl. reizvollere Position, gestoßen ist.

Danke nochmals für die Antwort!
Gruß Aron