Der Ort der Leistung ist maßgebend für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts.
Soweit der Ort im Ausland liegt, ist das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht anwendbar.
Man spricht dann von
„nicht steuerbaren Umsätzen“.
Es fällt in diesem Fall keine deutsche Umsatzsteuer an.
Ob im Ausland „ausländische“ Umsatzsteuer anfällt, ist nach den dortigen Bestimmungen zu klären. Ggf. ist es erforderlich, sich im Ausland hinsichtlich der Umsatzsteuer
registrieren zu lassen.
Es heißt weiter:Eine steuerpflichtige sonstige Leistung, die in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären ist, ist zB. das Erstellen eines Gutachtens durch einen deutschen Unternehmer an einen österreichischen Unternehmer. Dabei geht die Steuerschuldnerschaft auf den österreichischen Unternehmer über (sog. reverse-charge-Verfahren) und der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus.
Hier spielt also auch eine Rolle, ob die Provision überhaupt umsatzsteuerpflichtig wär (z.B.Handelsvertreter) oder umsatzsteuerfrei (Versicherungsvermittlung)
Auf welches Konto gebucht wird, ist abhängig vom Kontenrahmen.