neulich in einem eher ruhigen Wohnviertel:
an einer Kreuzug parkt ein kleiner Ford genau an einer der vier Ecken mit allen vier Rädern auf dem Gehweg, so dass als Fußgänger kein Durchkommen mehr ist und man auf die Straße ausweichen muss. Abgesehen davon steht das Auto auch genau im Sichtbereich aller derer, die in diese Kreuzung mit dem Auto (Rechts-Vor-Links-Kreuzung) einfahren.
Beim Vorbeilaufen und näheren Betrachten fällt ein Schild an der inneren Windschutzscheibe auf „Krankenpflege® im Einsatz“.
Zur weiteren Information sei gesagt, dass es überall in unmittelbarer Umgebung (20-50 Meter) ausreichend „normale Parkmöglichkeiten“ gibt, also zumindest nur mit zwei Rädern auf dem Gehweg und nicht im Kreuzungsbereich.
Haben Krankenpfleger die Berechtigung so zu parken?
Die Sonderrechte zum parken sind abschließend in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt (§12 StVO). Krankenpflege fällt nicht darunter.
Allerdings gelten natürlich für alle Personen die normalen Rechtfertigungsgründe auch im Ordnungswidrigkeitenrecht analog zum Strafrecht.
Also beispielsweise ein geringer Parkverstoß gegenüber der notwendigen Pflege, die sonst nur sehr viel später hätte durchgeführt werden können, oder man denke sich mal wie es aussähe, wenn ein Krankenpfleger einfach mal so geschätzt 5 Kranke weniger täglich pflegen könne, wenn er sich jedesmal einen ordentlichen Parkplatz suchen würde…
Manchmal muss man auch einfach leben und leben lassen.
Aber im Grunde hat er keine Sonderrecht wie beispielsweise die Post o.Ä.
Marcel
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es gibt auch die Möglichkeit - und die wird in manchen Städten von manchen Pflegediensten wahrgenommen -, am Anfang des Jahres gegen eine gewisse Gebühr Sonderrechte zu bekommen, so. z.B. im Halte- oder Parkverbot parken zu dürfen. Dies ist dann aber natürlich auf die Zeit der Pflege beschränkt und erlaubt der Schwester oder dem Altenpfleger nicht, verkehrsbehindernd zu parken.
Vielleicht hatte der Pfleger/die Pflegerin eine solche Erlaubnis und hat die über Gebühr ausgenutzt.
Ach was. Vielleicht hätte ich ein anderes Wort benutzen sollen.
Ich meinte natürlich damit die „Sonderrechte“ die tatsächlich im 12er stehen.
Die für Post, städtische Reinigungsdienste etc.
Nicht den polizeilichen Begriff der Sonderrechte, da der Fragensteller zweifelsohne ein Nicht-Polizist war (soll um Gottes Willen nicht nach einer Bewertung klingen).
Es grüßt der Marcel
alles soweit richtig, außer daß die Sonderrechte im §35 StVO
geregelt sind.
Keine Chance parken auf dem Gehweg ist verboten.Ausnahemn werden von den Ordnungshütern nur dann gemacht wenn schriftliche Bestätigung mit angebracht ist.
z.B. Handwerker usw.
Zusätzlich bei Arzt im Notdienst desse Karre kennen die meistens.
Alle anderen keinerlei Bevorzugung
Der Schildchen gibt´s gar viele:
Hebamme unterwegs auf Hausbesuch,
Kevin on Tour,
Mamma beim Kaffeekränzchen,
Schmidchen beim Seightseeing wäre doch auch was.
Wie gesagt: Schildchen machen und anbringen ist das eine, das Knöllchen ist das andere.
Wünschenswert wäre sowas für die eine oder andere Situation schon aber wo zieht man eine einsehbare und nachvollziehbare Grenze???
ciao. . . .