Wie darf eine Homepage gestaltet sein?

Person A ist, wie viele andere Kollegen als Handelsvertreter von dem Auftraggeber über den Tisch gezogen worden. Dazu soll nun im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine Homepage eingerichtet werden.

Darf man da z.B. die Firma des Auftraggebers namentlich erwähnen? Darf über die Geschäftsgebahren des Auftraggebers berichtet werden? (Z.B. Wie die einen abzocken)
Dürfen in der Homepage auch Berichte von anderen Kollegen und Gerichtsurteile veröffentlicht werden?

Daß keine Personen (Geschäftsführer, Inhaber usw.) namentlich genannt werden dürfen ist bekannt.

Kennt sich da jemand aus

Hallo,

§ 1
(I) Wer auf einer Homepage jemand anders Beleidigt (§ 185 StGB), ihm übel Nachredet (§ 186 STGB), ihn Verleumdet (§ 187 StGB), ihn anschwärzt (§ 14 UWG) oder geschäftlich verleumdet (§ 15 UWG) wird gleich dem bestraft, der diese Tatbestände auf andere Weise verwirklicht.

(II) Die Rechtsfolgen sind unabhängig von der Intention. Auch wer vorgeblich Öffentlichkeitsarbeit betreibt, kann die vorgenannten Tatbestände verwirklichen.

(III) Beim Design hat auch ein Handelsvertreter, der sich über den Tisch gezogen fühlt, lediglich die allgemeinen Regeln der Gestaltung zu beachten.

§ 2
Bei aller verständlichen Erregung, sollte man bei solchen Veröffentlichungen Vorsicht wallten lassen, und die vorgenanten Tatbestände beachten.

Grüße,
Dietmar

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Person A ist, wie viele andere Kollegen als Handelsvertreter
von dem Auftraggeber über den Tisch gezogen worden. Dazu soll
nun im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit eine Homepage
eingerichtet werden.

Als Gestaltungsbeispiel (wenn auch bitte nicht in optischer Hinsicht) könntest du dir den MLM-Beobachter http://www.mlm-beobachter.de/ mal anschauen, in dem übrigens durchaus auch Ross und Reiter (Geschäftsführer, Inhaber usw.) bei Namen und teilw. auch, z. B. im Zitat von whois -Abfragen, mit Adresse genannt werden.

Gruss
Schorsch

Hallo,

Hallo

§ 1
(I) Wer auf einer Homepage jemand anders Beleidigt (§ 185
StGB), ihm übel Nachredet (§ 186 STGB), ihn Verleumdet (§ 187
StGB), ihn anschwärzt (§ 14 UWG) oder geschäftlich verleumdet
(§ 15 UWG) wird gleich dem bestraft, der diese Tatbestände auf
andere Weise verwirklicht.

Sicherlich, aber gibt es nicht auch noch andere Möglichkeiten? ZB den Sachverhalt sehr sorgfältig zu formulieren und Meinungsäußerungen, Parallelen, Betroffenheit und Vermutungen mit hohem Wahrscheinlichkeitsgrad deutlich abgerückt darzustellen?

Kann ein rhetorisch geschickter Mensch nicht auch durch Ironie und Sarkasmus, durch intelligente Fragestellung und Witz den gleichen Effekt erzielen, ohne den jeweiligen Straftatbestand zu erfüllen?
Und beweist nicht jede gutgemachte Satire, dass man Feinde wirkunsvoller zu Grunde lacht als in den Boden stampft?

Grüße,
Dietmar

Güße auch an dich
Susanne

Hallo Susanne

Kann ein rhetorisch geschickter Mensch nicht auch durch Ironie
und Sarkasmus, durch intelligente Fragestellung und Witz den
gleichen Effekt erzielen, ohne den jeweiligen Straftatbestand
zu erfüllen?
Und beweist nicht jede gutgemachte Satire, dass man Feinde
wirkunsvoller zu Grunde lacht als in den Boden stampft?

aber sicher doch!
Ich wollte es ja auch nur als Warnung verstanden Wissen, im Falle einer Veröffentlichung die notwendige Vorsicht walten zu lassen.
Denn auch bei Satire befürchte ich, dass leider nur wenige Richter Tucholskys Meinung folgen werden, dass Satire alles darf.

schöne Grüße,
Dietmar