Wie das Kündigungsrisiko begrenzen?

Liebe/-r Experte/-in,

Ich möchte mich unternehmensintern auf eine andere Stelle bewerben. Befinde mich außerhalb der Probezeit.
Für die neue Stelle gibt es wieder eine Probezeit.
Was genau bedeutet das, dass ein Nichtbestehen wie eine Kündigung währe und ich das Unternehmen verlassen müsste?
Wenn ich mir nicht sicher bin, den Anforderungen der neuen Stelle gerecht zu werden, wie kann ich mich vertragsgestalterisch absichern, denn das Risiko das Unternehmen zu verlassen ist mir zu hoch.

Vielen vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Robert S.

Guten Abend,
wenn es in dem Betrieb einen BR gibt, würde ich die Sachlage mit diesem erörtern. Der BR weiß idR, wie im Falle eines Falles im Unternehmen „gedacht“ wird.

Einzelvertraglich kann man natürlich vereinbaren, dass man, wenn man den Anforderungen der neuen Stelle nicht genügen kann, wieder auf den alten Arbeitsplatz zurückkehren kann…

Gruß
MG

Guten Tag,

wenn Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sind und eine „Beförderungsstelle“ angeboten bekommen, dann kann die „Probezeit“ grundsätzlich nur bedeuten, dass Sie bei Nichtbestehen wieder zu den jetzigen Bedingungen arbeiten dürfen.
Anders kann es nur in besonderen Fällen sein, z.B. wenn Sie eine Geschäftsführerstelle angeboten bekommen oder wenn die neue Stelle in einem anderen Betrieb/Unternehmen ist.

Trotzdem: Sie sollten die Sache mit Ihrem Arbeitgeber ansprechen und sich am besten in den Vertrag schreiben lassen, dass Sie zu den alten Bedingeungen weiter arbeiten, wenn Sie die Probezeit nicht bestehen sollten.

Gruß
Martin

Liebe/-r Experte/-in,

Ich möchte mich unternehmensintern auf eine andere Stelle
bewerben. Befinde mich außerhalb der Probezeit.
Für die neue Stelle gibt es wieder eine Probezeit.

Das wäre sehr ungewöhnlich, denn die Probezeit dient ja dazu, Dich kennenzulernen und wenn Du schon länger im Betrieb bist…

Was genau bedeutet das, dass ein Nichtbestehen wie eine
Kündigung währe und ich das Unternehmen verlassen müsste?

Falls Du den neuen Job nicht „schafftest“, dann müsste Dir ein anderer Job - oder auch Dein bisheriger - angeboten werden.

Da Du schon länger im Betrieb bist, gäbe es hier keine „automatische“ sondern allenfalls eine fristgemässe Kündigung, aber auch das wäre sehr ungewöhnlich und dürfte nicht gerichtsfest sein.

Wenn ich mir nicht sicher bin, den Anforderungen der neuen
Stelle gerecht zu werden, wie kann ich mich
vertragsgestalterisch absichern,

Sprich das Thema notfalls ganz offen an, obwohl Deine eigenen Zweifel, ob Du dem neuen Job gewachsen wärst, natürlich eher gegen Dich sprächen.

denn das Risiko das

Unternehmen zu verlassen ist mir zu hoch.

Vielen vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Robert S.

Hallo,

bei einer internen Bewerbung ist eine neue Probezeit unzulässig. Der Arbeitsvertrag läuft weiter, lediglich das Tätigkeitsgebiet ändert sich.
Man kann natürlich eine Erprobungszeit für die neue Tätigkeit vereinbaren, innerhalb derer es zB ein Rückkehrrecht an den alten Arbeitsplatz gäbe.
Sowas ist in manchen Betrieben durchaus üblich.
Sollte es im Betrieb einen BR geben, sollte der AN dies vorab mit dem BR besprechen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Robert,

bitte schau mal nach, ob es eine Betriebsvereinb. für innerbetriebliche „Stellenausschreibungen“ bei euch gibt. Euer Betriebsrat gibt dir gern Rat.
Dort ist vieles geregelt.
Gibt es keine, musst du in deinen neuen Vertrag einfließen lassen, dass du ein Rückkehrrecht hast in den Fällen, die du selbst oben beschrieben hast. Ohne diese Regelung darfst du das nicht unterschreiben.
Aber frage erst bei deinem BR nach. Bist du in der Gewerkschaft? Die kennen sich in deinem Betrieb auch aus, frag mal nach.

Viel Glück!!

Bei einem internen Wechsel wäre eine erneute Probezeit weder gerechtfertigt noch zulässig, es sei denn, man einigt sich darauf im beiderseitigen Einverständnis

D.ist ein bischen diffizil.
hängt ua vd Unternehmnspraxis ab.

Meine Tips:
> schauen, ob es BVn gibt, wo etwas dazu steht
> erst einmal informell d. Gespräch suchen u.Infos z. gewünschten Pos. einholen (Arb.bedingunen, monet. u. non- Faktoren, wer sind d. neuen Koll. u. Vorg., …)
> schriftl. fixieren (Arb.vertrag) lassen, d. Rückkekhr in d. alte Pos., wenn PZ in d. neuen nicht bestanden wird.
!!! Im Zweifelsfall einen FA Arb.recht konsultieren !!!

Hallo Robert,

eine absolute Sicherheit gibt es hier nicht. Aber dies ist nach meiner Meinung wert mit dem Betriebsrat über diese Situation zu sprechen, damit von dieser Seite einer Kündigung schon vorgebeugt werden kann. Also sprich mit dem Betriebsrat.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Guten Tag,
Das ist nicht ganz so einfach zu erklären.
Ihr Betrieb hat sicher mehr als 10 Beschäftigte. Daher gilt das Kuendigungsschutzgesetz nach 6 Monaten auch in einer neuen „Probezeit“ .
Wenn Sie sich aber nicht bewähren und der alte Job wäre weg, dann besteht schon die Frage der weiteren Verwendbarkeit .
Man könnte in den ohnedies erforderlichen Aenderungsvertrag für den Fall des Nichtbestehens eine Ruckkehrklausel einfügen. Ob das gut ankommt, müssen Sie selbst einschätzen.
Beste Grüße .

Nein, das heißt es nicht. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist nur innerhalb der ersten 6 Monate möglich, danach braucht es Gründe und im Zweifel Abmahnungen. Ich würde versuchen eine Rückfallposition vereinbaren: wenn es auf der neuen Stelle nicht klappt, gehen Sie auf die jetzige zurück.

Hallo Robert,
die Klausel, dass Du bei Nichtbestehen der Probezeit für den neuen Job das Unternehmen verlassen musst, ist unüblich.
Solch eine Klausel in einem Arbeitsvertrag würde ich nicht unterschreiben!
Normalerweise ist es so, dass für einen neuen Job (besseren Job) eine Probezeit vereinbart werden kann, und wenn diese Probezeit nicht bestanden wird, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wieder auf den bisherigen Job zurückkehrt - das ist zwar ein Spießrutenlauf, aber wenn das vorher transparent kommuniziert wird, dann geht das auch.
Arbeitsvertraglich kann dieses Verfahren ausgestaltet werden durch Formulierungen wie etwa:
„probeweise wird XY auf die Stelle ZW versetzt“ oder:
„zur Vertretung wird XY vorerst auf die Stelle ZW versetzt“ oder irgend eine ähnliche Formulierung.

Die von Dir aufgeführte Regelungen würde es einem Arbeitgeber ja ganz leicht machen, unter Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes einen Arbeitnehmer loszuwerden:
Ihm wird einfach mit einer neuen Probezeit eine bessere Stelle angeboten und nach 14 Tagen wird behauptet: total ungeeignet - und tschüss!

So nicht!

LG Wolfgang

Sorry für späte Antwort, Pfingsten…
Das kann man vertraglich regeln. Z.B. so, dass bei einem „nicht bestehen“ der Probezeit an den alten Arbeitsplatz zurück gekehrt werden kann. Bedeutet für den Arbeitgeber allerdings, dass er diesen alten Arbeitsplatz nur befristet neu vergeben kann. Weitere Regelung könnte lauten, dass eine Kündigung im Falle des Nicht-Bestehens ausgeschlossen ist.
Ohne jede Regelung bedeutet die neue Probezeit, dass gekündigt werden kann (aber das kann ja immer!!!). Allerdings mit den normalen Fristen und nicht den verkürzten der Probezeit. Das Kündigungsschutzgesetz käme ebenfalls zur Anwendung (es sei denn, es handelt sich um einen Kleinstbetrieb).
Vertragsgestalterisch gibt es keine Einschränkung. Also am Besten formulieren, was man will und dann darüber verhandeln.
Viel Erfolg!
Brigitte

Ich würde es aushandeln, ob ein Nichtbestehen der Anforderungen mir meinen alten Arbeitsplatz sichert.

Liebe/-r Experte,

Ich möchte mich unternehmensintern auf eine andere Stelle
bewerben. Befinde mich außerhalb der Probezeit.
Für die neue Stelle gibt es wieder eine Probezeit.
Was genau bedeutet das, dass ein Nichtbestehen wie eine
Kündigung währe und ich das Unternehmen verlassen müsste?
Wenn ich mir nicht sicher bin, den Anforderungen der neuen
Stelle gerecht zu werden, wie kann ich mich
vertragsgestalterisch absichern, denn das Risiko das
Unternehmen zu verlassen ist mir zu hoch.

Vielen vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Robert S.

Hallo,

Das ist eine ganz klare Sache. Der alte Job wird gekündigt und der neue Job wird abgeschlossen. Mit allen wenn und Aber. Denn, genau dass, regelt ja das Vertragsgesetz, damit es eben nicht zu mauschelein kommen kann.

Allerdings, sind alle Verträge frei verhandelbar, sie dürfen nur nicht gegen ein Gesetz verstoßen.

Heißt, man sollte so mit seinem Personalchef verhandeln, dass der alte und neue Arbeitsvertrag eine Klausel enthellt, welche besagt, dass bei Nichtbestehen der Probezeit, der alte Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten wieder auflebt. Da sich logischerweise fast kaum ein Arbeitgeber auf so einen Deal einlässt, muß man seinen Personaler gut in den A… kriechen können.

Wenn das gelingt, na dann Hut ab. :smile:

Hallo Robert,

die Probezeit bedeutet zunächst allein, dass die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende auf 14 Tage verkürzt wird.

Da die Probezeit maximal 6 Monate betragen darf und man erst nach 6 Monaten den Kündigungsschutz gem. Kündigungsschutzgesetz genießt, bedeutet es zugleich, dass man Sie während der „Probezeit“ ohne Grund kündigen kann.

Sie könnten sich vertraglich absichern, indem a) keine Probezeit vereinbart wird (dann gelten die o.g. 4 Wochen) und b) Sie dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate gedauert hat.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de