Hallo,
aufgrund eines Fernsehberichtes über recht „übereifrige“ Mitarbeiter eines Ordnungsamtes bin ich auf folgendes gestossen:
Grundlage ist das in jeden Bundesland vorhandene
Gesetzes über Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz – OBG
und der drauf erlassenen Ordnungsbehördlichen Verfügungen,die sich quer durch Deutschland immer wieder mit diesem Wortlaut finden
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 auf Straßen oder in Anlagen, campiert, nächtigt
oder Absperrungen beseitigt, verändert oderSitzmobiliar entgegen
seiner Zweckbestimmung benutzt oder von seinem Standort entfernt
oder Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt, aggressiv bettelt, in
Personengruppen lagert, wenn sich diese an denselben Orten ansammeln
und dabei Passanten in ihren Möglichkeiten der Nutzung des öffentlichen
Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern, sich so verhält,
dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt werden, oder die Notdurft verrichtet,
Das man Obdachlosen das übernachten auf Parkbänken verbieten möchte,ist ja noch nachvollziehbar,aber dafür brauchte man ja nicht diesen Passus
Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung benutzt
denn dafür würde ja der erste Satz schon ausreichen.
Ein „Verstoss“ gegen diese Verordnung wird mit 10 € geahndet.
Aber wie definiert man denn nun zum Beispiel bei solchen Designer-Stücken
http://www.erlau.com/Filestore.aspx/Topsit%20ohne_ne…
eine Zweckentfremdung ??