Wie definiert man 'Zweckbestimmung' ?

Hallo,

aufgrund eines Fernsehberichtes über recht „übereifrige“ Mitarbeiter eines Ordnungsamtes bin ich auf folgendes gestossen:

Grundlage ist das in jeden Bundesland vorhandene

Gesetzes über Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz – OBG

und der drauf erlassenen Ordnungsbehördlichen Verfügungen,die sich quer durch Deutschland immer wieder mit diesem Wortlaut finden

§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 auf Straßen oder in Anlagen, campiert, nächtigt
    oder Absperrungen beseitigt, verändert oderSitzmobiliar entgegen
    seiner Zweckbestimmung benutzt
    oder von seinem Standort entfernt
    oder Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt, aggressiv bettelt, in
    Personengruppen lagert, wenn sich diese an denselben Orten ansammeln
    und dabei Passanten in ihren Möglichkeiten der Nutzung des öffentlichen
    Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern, sich so verhält,
    dass andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
    belästigt werden, oder die Notdurft verrichtet,

Das man Obdachlosen das übernachten auf Parkbänken verbieten möchte,ist ja noch nachvollziehbar,aber dafür brauchte man ja nicht diesen Passus
Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung benutzt
denn dafür würde ja der erste Satz schon ausreichen.

Ein „Verstoss“ gegen diese Verordnung wird mit 10 € geahndet.

Aber wie definiert man denn nun zum Beispiel bei solchen Designer-Stücken

http://www.erlau.com/Filestore.aspx/Topsit%20ohne_ne…

eine Zweckentfremdung ??

Hallo !

Finde ich nicht.
Denn „entgegen der Zweckbestimmung“ bezieht sich bei den Sitzgelegenheiten in öffentlichen Anlagen auf das Sitzen auf der Sitzfläche.
Und z.B. eben nicht Sitzen auf der Lehne und Füsse auf der Sitzfläche,das wäre zweckbestimmungswidrig.
Warum ?
Muss man es erklären ? Weil die Sitzfläche verschmutzt und/oder die Bank unzulässig belastet wird.

Und so sind auch alle anderen „sportlichen Aktivitäten“ an den Bänken unerlaubt,wie z.B. Nutzung als Sprungschanze für Skateboards oder Montainbikes.

Das reine Liegen auf so einer Bank ist nicht zweckwidrig,das versucht man ja mit dem Verbot des „nächtigen“ zu verhindern.

MfG
duck313

Und wie soll das

Und z.B. eben nicht Sitzen auf der Lehne und Füsse auf
der Sitzfläche,das wäre zweckbestimmungswidrig

zum B. hier
http://www.erlau.com/Filestore.aspx/Topsit%20ohne_ne…

gehen ?..