Wie ehrlich darf/muss ein Mieter sein?

Hallo!

Wie ehrlich darf ein Mieter gegenüber seinen potentiellen Nachmietern sein? Darf der Vormieter das Geschäft des Maklers/Vermieters schmälern bzw. die Chancen auf einen Nachmieter mindern?

Beispiel:
Der Nachmieter fragt den Mieter über die Wohnung aus. Dieser sagt ihm ehrlich (Tatsachen, klar!!), dass z.B.
a) die Wohnung sehr kalt im Winter ist und
b) die Heizung es nicht packt!
c) es bei Nord-Wind unter dem Fenster X durchzieht, der Vermieter dagegen aber nichts tun will,
d) dass jede Nacht im Hausflur irgendwelche Typen übernachten
e) dass die Nachbarschaft sehr laut ist
f) …

Kurz: Also Infos, die einen potentiellen Mieter natürlich interessieren, einem Vermieter aber natürlich jeden Mieter abspenstig machen kann.

Kann der Vermieter einen hindern, solche Tatsachen zu erzählen - bzw. zur Rechenschaft ziehen, wenn die Wohnung nicht neu vermietet wird?

Gruß
Falke

Sehr ehrlich

Hallo Falke,

unser Grundgesetz garantiert die Meinungs- und Informationsfreiheit:

http://dejure.org/gesetze/GG/5.html

Was verboten ist sind:

Gruß

Stefan

Muß
Hallo,

er muß die Wahrheit erzählen. Allerdings hindert ihn niemand daran, das eine oder andere zu vergessen. Schließlich ist man nicht jeden Tag mit Nachmietern unterwegs und deswegen kein Profi auf dem Gebiet :wink:

Und auch eine gewisse höfliche Umschreibung von mehr oder weniger grossen Problemen in der Wohnung ist ja nicht verboten. So sind z.B. „die Heizkosten recht niedrig“, wenn regelmäßig die Heizanlage kaputt ist :wink:

Im Ernst: Letztendlich menschelt es hier eben. Und wenn der Mieter mit dem Vermieter an sich ein gutes Verhältnis hatte, und mit den Unzulänglichkeiten der Wohnung ganz gut leben konnte: Warum sollte man das nicht auch dem Nachmieter gönnen.

Gruß
Bonsai

Anmerkung
Hallo!

unser Grundgesetz garantiert die Meinungs- und
Informationsfreiheit:

Mit der Informationsfreiheit hat das ganz rein gar nichts zu tun, der Hinweis auf die Meinungsfreiheit geht insofern fehl, als die Grundrechte höchstens mittelbar gelten, wenn lediglich Privatpersonen beteiligt sind. Daneben kann man schon drüber streiten, ob die Aussage „Die Wohnung ist feucht etc.“ als Tatsachenbehauptungen überhaupt von der Meinungsfreiheit geschützt sind, aber man müsste wohl sagen, dass diese Informationen der Meinungsbildung dienen, dann sind sie es.
Es macht immer mehr sinn, wenn man auf’s einfache Recht abstellt, wie’s ja auch vernünftigerweise gemacht wird.
Dann kann man sich überlegen, ob das Verhalten des ehrlichen Mieters irgendwelche Konsequenzen hat und ob eventuell auch das Verhalten des sehr unehrlichen Mieters Konsequenzen hat. Ich denke auch, dass die Frage eben in beide Richtungen gemeint gewesen ist. Bezüglich des unehrlichen Vormieters könnte man mal an eine Haftung aus § 311 III BGB denken, nur mal so als Idee, wenn er durch seine unrichtigen Informationen den Vertragsschluss mit dem Vermieter herbeiführt. Aber wie gesagt, nur mal so eine unausgereifte Idee.
Bezüglich des ehrlichen Mieters würd’ mir aber in der Tat nichts einfallen, was den Vormieter erwarten könnte, wenn der potentielle Nachmieter aufgrund korrekter Informationen von der Vertragsannahme absieht.

Florian.

Florian.