Hallo,
Allg. führen wir doch die Grundrechte mal an
Recht auf
freie Meinungsäußerung und persönliche Entfaltung! Es gehört
nunmal auch zur Meinungsäßerung seine Meinung ändern zu
können, sprich diese auch zu widerrufen. Dies scheint ja im SV
der Fall gewesen zu sein.
Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber dem Staat als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. Daher ist das schon Mal die völlig falsche Anspruchsgrundlage.
Da der Initiator ihn allerdings weiterhin gegen sein
Einverständnis auflistet betrifft dies auch seine direkten
Persönlichkeitsrechte.
siehe oben.
Schon mal was davon gehört, dass eine
Person sein Einverständnis erteilen muss über die
Veröffentlichung seiner Daten (vgl. mal die
Wenn sich jemand auf einer Internetseite registriert, so wird das in der Regel ja freiwillig und nicht unter Zwang erfolgen. Insofern sehe ich das Einverständnis, wenn nicht ausdrücklich, so doch mindestens als konkludent als erteilt.
Datenschutzrichtlinien ich bin zu faul dir jetzt genaueres
aufzulisten).
Ich denke, dass hat weniger etwas mit Faulheit zu tun, sondern damit, dass Du da nichts finden wirst.
Eine Einstweilligeverfügung deshalb, weil sie relativ
kurzfristig zu erwirken ist und die Wirkung nicht verfehlt.
Eine Einstweilige Verfügung wird unter folgenden Voraussetzungen erlassen:
Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben (keinen Anspruch auf Geldzahlung), dessen Sicherung er begehrt.
Sehe ich hier nicht.
Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird.
Sehe ich hier auch nicht.
Gruß
S.J.