Wie erbt der Sohn am meisten?

Er möchte seinen einzigen Sohn bei seinem Erbe gerne „bevorzugen“. Er und seine Frau sind noch relativ jung und er geht bei einem Ableben seinerseits davon aus, dass sie nicht alleine bleiben wird. Er lebt im gemeinsamen Güterstand, sie haben ein Haus dass beiden gehört (beide im Grundbuch eingetragen). Zur Absicherung bestehen Lebensversicherungen von Ihm im Wert des Hauses. Sollte er jetzt sterben, wie bekommt sein Sohn den größten Teil des Erbes und seine Frau nur ihren Pflichtanteil. Hilft es ihm, wenn er z. B. seinen Sohn und seine Schwester als alleinigen Erben einsetze und seine Frau dann nur ihren Pflichtanteil bekommt. Seine Schwester würde hier nur als „Scheinerben“ für seinen Sohn fungieren. Falls sein Sohn noch nicht volljährig ist, kann er jemanden bestimmen, der über das Geld bestimmen darf, oder wird das automatisch wieder die Mutter als gesetzlicher Vormund??

Vielen Dank

Hallo,

es reicht, den Sohn als Alleinerben einzusetzen, wodurch die Ehefrau dann nur noch Pflichtteil und pauschalen Zugewinnausgleich bekommt (ggf. aber auch konkreten Zugewinnausgleich beantragen kann). Durch weitere Erben mindert man den Anteil der Ehefrau nicht weiter. Sinn machen weitere Erben nur, wenn es um andernfalls drohende Steuern geht (bei den heutigen Freibeträgen und einem selbstbewohnten Haus nur noch ein Problem von eher reichen Leuten).

Weitere Maßnahmen können in der Vermögensverlagerung zu Lebzeiten auf den Sohn liegen. Da kommt man allerdings schnell in halbseidene Bereiche. Was hier sinnvoll geht, muss man im konkreten Einzelfall sehen. Als Alternative bietet sich ggf. ein Erbvertrag an, der zwar etwas mehr „kostet“, dafür dann aber auch sicher so umgesetzt wird.

Um die Verfügungsgewalt der Ehefrau auszuschließen muss ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden (der bitte das nötige rechtliche Verständnis und Rückgrad hat, es mit der ggf. gegen ihn kämpfenden Witwe aufzunehmen). Ein Profi (Anwaltskollege o.ä. wäre da nicht schlecht).

Gruß vom Wiz

Auf solche Fragen sind Notare oder auch Fachanwälte für Erbrecht spezialisiert und können das ganze schriftlich und rechtssicher fixieren.

Aber einen Tipp hätte ich schon mal.
Das Zauberwort ist Vorerbe.
http://www.rechtslexikon-online.de/Vorerbe.html

Er möchte seinen einzigen Sohn bei seinem Erbe gerne
„bevorzugen“.
Er und seine Frau sind noch relativ jung und er
geht bei einem Ableben seinerseits davon aus, dass sie nicht
alleine bleiben wird.

und wenns umgekehrt passiert - sie stirbt früher, was dann?
Nicht nur über einen frühen Tod nachdenken, was ist wenn das ganze erst in 30 Jahren passiert? Will er dann seine langjährige überallesgeliebte Ehefrau der Gefahr aussetzen, dass der liebe Sohn sie Mutter auf die Straße setzt?

Er lebt im gemeinsamen Güterstand, sie
haben ein Haus dass beiden gehört (beide im Grundbuch
eingetragen).

folglich gehört ihr sowieso die Hälfte des Hauses

Seine Schwester würde hier nur als „Scheinerben“ für seinen Sohn
fungieren.

Traut er seiner Schwester mehr als der Frau die er geheiratet hat?

Falls sein Sohn noch nicht volljährig ist, kann er
jemanden bestimmen, der über das Geld bestimmen darf, oder
wird das automatisch wieder die Mutter als gesetzlicher
Vormund??

Automatisch erstmal die Mutter, aber diese kann nicht einfach das Haus verkaufen wenn dem Sohn davon teile gehören, sowas geht übers Vormundschaftsgericht, da der minderjährige Sohn ja nichts unterschreiben darf. Und dann gibts eben noch die Testamentsveraltung-/vollstreckung.

Ich würde empfehlen, das EHEPAAR macht sich GEMEINSAM Gedanken darüber, geht zum Notar, lässt sich ausführlich beraten und macht dann ein entsprechendes Testament, dass BEIDEN Seiten gerecht wird.

Grüße
Bröselchen

Aber einen Tipp hätte ich schon mal.
Das Zauberwort ist Vorerbe.
http://www.rechtslexikon-online.de/Vorerbe.html

von der vorerbschaft ist hier nach den zielen des fragenden dringend abzuraten. ziel ist es schließlich, dass der sohn so viel wie möglich erhält. die einsetzung eines vorerben führt aber dazu, dass

der vorerbe (die frau) unbeschränkt über das vermögen verfügen kann:
a) d.h. geld kann verwendet werden, mobilien veräußert werden; die surrogation des § 2134 bgb bringt (mit eintritt des nacherfalles !!!) nichts, wenn der schuldner vermögenslos ist

b) bzgl. grundstücken gilt zwar §§ 2112f. bgb, aber
aa) ein gutgläubiger erwerb des grundstücks durch Dritte ist möglich
bb) die unwirksamkeit einer verfügung würde erst mit eintritt der nacherbfolge entstehen

außerdem: sollte der sohn bereits erwachsen sein, dann braucht er -so kenn’ ich das jedenfalls von mir- so schnell wie möglich geld. soll heißen: was nützt ihm die anwartschaft auf den nachlass, wenn die vorerbin einfach nicht stirbt; er müsste sich nach ausschlagung der erbschaft mit dem pflichtteil zufrieden geben, wenn es dringen sein sollte… (vgl. § 2306 Ibgb)

daher bleibt wohl als günstigster weg die alleinerbeneinsetzung des sohnes.