Hallo,
mir ist schon klar das folgenden Vorsatz ist:
Jemand würde mit einem geladenen Gewehr auf eine andere Person in der sicheren Kenntnis, dass diese tödlich getroffen werden würde zielen, um die Person anschließend auszurauben. Auch wenn der Tod der anderen Person bedauert wird und ihn lieber vermieden hätte, wäre das aber die einzige Möglichkeit an das Geld zu gelangen.
Grobe Fahrlässigkeit:
Eine Person hält sich nicht an ausdrückliche Verbote, wie Rauchen in brandgefährdeten Räumen und in es kommt zum Brand.
Wie würde eine Versicherung/ein Gericht bei einem Architekten der beispielsweise bei einem nicht unterkellerten Gebäude eine Frischwasserleitung nicht frostsicher unter die Bodenplatte, sondern am Sockel nach oben geführt hätte, obwohl ein Fachmann wie ein Architekt eigentlich wissen müsste, dass diese Ausführung nicht den Regeln der Technik entsprechen würde eine Einstufung vornehmen?
Wobei die ursprüngliche Planung/Ausschreibung das ordnungsgemäße verlegen durch die Bodenplatte vorsah.
Die jetzige Ausführung wäre nicht nur nicht frostsicher sondern auch in ganz Deutschland absolut einmalig … auch ein Grund warum es meiner Einschätzung möglicherweise Richtung Vorsatz gehen könnte und deshalb frage ich nach. Von der Offensichtlichkeit des Mangels ganz abgesehen…
Wenn die Planung von der Ausführung abweicht und dies dem Architekt vor der Ausführung bekannt war, könnte diesen Vorsatz unterstellt werden weil vergessen worden wäre die Leitungen vor dem Gießen der Bodenplatte zu legen, und dieser Fehler dann durch die nicht den Regeln der Technik entsprechende Ausführung ‚korrigiert‘ werden sollte
Gruß
Darius