Wie erfolgt Einstufung ob Vorsatz oder 'nur' grobe Fahrlässigkeit?

Hallo,

mir ist schon klar das folgenden Vorsatz ist:

Jemand würde mit einem geladenen Gewehr auf eine andere Person in der sicheren Kenntnis, dass diese tödlich getroffen werden würde zielen, um die Person anschließend auszurauben. Auch wenn der Tod der anderen Person bedauert wird und ihn lieber vermieden hätte, wäre das aber die einzige Möglichkeit an das Geld zu gelangen.

Grobe Fahrlässigkeit:

Eine Person hält sich nicht an ausdrückliche Verbote, wie Rauchen in brandgefährdeten Räumen und in es kommt zum Brand.

Wie würde eine Versicherung/ein Gericht bei einem Architekten der beispielsweise bei einem nicht unterkellerten Gebäude eine Frischwasserleitung nicht frostsicher unter die Bodenplatte, sondern am Sockel nach oben geführt hätte, obwohl ein Fachmann wie ein Architekt eigentlich wissen müsste, dass diese Ausführung nicht den Regeln der Technik entsprechen würde eine Einstufung vornehmen?
Wobei die ursprüngliche Planung/Ausschreibung das ordnungsgemäße verlegen durch die Bodenplatte vorsah.

Die jetzige Ausführung wäre nicht nur nicht frostsicher sondern auch in ganz Deutschland absolut einmalig … auch ein Grund warum es meiner Einschätzung möglicherweise Richtung Vorsatz gehen könnte und deshalb frage ich nach. Von der Offensichtlichkeit des Mangels ganz abgesehen…

Wenn die Planung von der Ausführung abweicht und dies dem Architekt vor der Ausführung bekannt war, könnte diesen Vorsatz unterstellt werden weil vergessen worden wäre die Leitungen vor dem Gießen der Bodenplatte zu legen, und dieser Fehler dann durch die nicht den Regeln der Technik entsprechende Ausführung ‚korrigiert‘ werden sollte

Gruß

Darius

Danke für die Antwort, diese stellt aber keine Antwort auf meine Frage dar

Hallo!

Beim Architekten käme es aber nicht auf Vorsatz an. Der bloße Fehler, Versehen, Irrtum ,schlicht mangelhafte Baustellenüberwachung usw. reichen für seine Haftung aus.

Zusätzlich würde man den ausführenden Handwerker, hier wohl Sanitärinstallateur als zuständigen Fachmann für Trinkwasserleitung mit ins "Haftungs"boot nehmen müssen.
Aber das nur am Rande. Er muss von sich aus den Bauherrn(mindestens den Bauleiter) darauf ansprechen, hier ist etwas abweichen und nicht fachgerecht, es kann zu Schäden kommen.
Und ansprechen allein genügt gar nicht, er muss das formell und schriftlich der Bauleitung anzeigen und die Ausführung in der Art und Weise ablehnen.

oder er lässt sich sozusagen „unter Protest und Hinweis auf die Abweichung der Verlegeregeln“ zur fachlich falschen Ausführung anweisen und haftet dann natürlich auch nicht mehr für Folgeschäden.
Das macht aber kein Handwerker !

MfG
duck313

Vorsatz liegt vor, wenn der Architekt explizit die Anweisung erteilt hat, die Leitung ausserhalb zu verlegen.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor wenn der Architekt nicht darauf geachtet hat, wer was wann wo verarbeitet hat. Das während der ganzen Bauphase zu beachten ist sein Job.