Wie erhebe ich anspruch auf meine mietkaution?

hi!
im vergangenen märz ist mein untermietvertrag ausgelaufen
in meinem vertrag steht dass der vermieter mir die kaution 6 monate nach vertragsablauf die mieter erst zahlen muss.

ich bin dem vermieter mißtrauisch gegenüber ob er wirklich vor hat mir die kaution zurück zu geben.
bisher hat er mich immer hingehalten wenn ich die kaution haben wollte und hat auf den vertag verwiesen.

jetz will ich wissen ob diese 6 monate normal sind?
oder hat der mich schon länst übern tisch gezogen?
wie ich ne rechtsgültige frist setzen kann?

Hi,

es ist nicht ungewöhnlich, dass der Vermieter einen Teil der Kaution einbehält, falls noch Nebenkostennachforderungen entstehen.

Ungewöhnlich ist aber, dass er die komplette Kaution einbehält.

Erstmal habt ihr einen rechtsgültigen Mietvertrag, in dem das mit den 6 Monaten so definiert und von Dir unterschrieben ist.

Jetzt kanst Du auch noch warten, bis die 6 Monate vorbei sind, das dürfte ja irgendwo im September der Fall sein. Kannst Dir ja mal ausrechnen.

Du kannst ja dem Vermieter jetzt schon einen Brief schreiben mit einer Fristsetzung genau auf den Tag, den Du ausgerechnet hast. Du mußt keine weiteren Aufschub dulden.

In dem Brief kannst Du auch erwähnen, dass Du nach dieser Frist, wenn das Geld nicht da ist, Deinen Anwalt mit der Sache beauftragen wirst.

Gruß
Horst

Hallo,guten Abend.Soviel ich weiß sind 3MOnate Kaution zulässig,aber ich lasse mich gerne eines besseren beleeren.Würde dir raten zum Mieterbund zu gehen die helfen dir, kostet dich zuerst nix. .Hoffe das du alle >kaution Zahlungen belegen kannst die du geleistet hast!Wenn nicht zeugen oder sonstige!Wünsche dir viel Glück liebe grüße anna

Hallo,
ja, es stimmt, der Vermieter kann die Kaution und die Schlußabrechnung bis zu 6 Monaten rausziehen
Mfg

Hallo,

Wenn im Vertrag 6 Monate drin steht, dann sind auch die 6 Monate einzuhalten. Unabhängig dessen ob „normal“ oder nicht, außer Vertragsregelungen verstoßen gegen Gesetze:Warum sollte man so etwas nicht in einen Vertrag nehmen? Sie haben diesen ja auch unterschrieben - Besser also zukünftig vor Unterschrift prüfen.
Befindlichkeiten sind bei Rechtsstreiten nicht ausschlaggebend und man muss vorsichtig sein, solche Äußerungen zu tätigen. Ein Verdacht genügt ja auch nicht jemanden zu überführen.
Sollte keine Auszahlung der Kaution nach Ablauf der 6 Monate pünktlich erfolgen - sprich Auszug bspw. am 30.01. so muss die Zahlung Anfang August auf Ihrem Konto sein, haben Sie die Möglichkeit mit Verweis auf den Vertrag, den Vermieter schriftlich in Verzug zu setzten (inkl. Kosten hierfür in Rechnung zu stellen). Das bedeutet: Einschreiben!!! an den Vermieter oder mit Zeugen bei ihm einwerfen und eine Frist von 2 Wochen setzen.
Viel Erfolg

Vippi

Hallo, meine Antwort lautet (ohne Gewähr) wie folgt: Ja, 6 Monate sind durchaus normal, da erst nach Ablauf dieser Zeit Gewährleistungsansprüche seitens des Vm verfallen. Etwas anderes ist, wenn ein Übergabeprotokoll bei Auszug erstellt wurde und der Vm darin KEINE Mängel vermerkt hat. Dann ist die Kautions-Rückzahlung sofort fällig, aber auch hier gilt: mussten in der Vergangenheit ständig Nebenkostennachzahlungen geleistet werden, kann der Vm 2-3 (aber nicht mehr!) Monatsbeträge an NK-Vorauszahlungen zurückhalten, bis die Jahresendabrechnung erfolgt ist. Und noch eins: der Vm muß bis zur Auszahlung der Kaution diese verzinsen und die Zinsen dem Mieter gutschreiben (also nicht bis zum Auszugstermin sondern bis zum Rückzahlungstermin!).- OK, hoffe ich konnte weiterhelfen, Gruß- Achim

Abrechnung, Rückzahlung der Barkaution

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution entsteht frühestens dann, wenn der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben hat.Im Regelfall ist dem Vermieter aber das Recht zuzugestehen, eventuell bestehende Gegenansprüche zu prüfen. Damit darf er sich aber nicht unendlich lange Zeit lassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die die Prüfung seiner Ansprüche betreffen.

Der BGH hat in einem Rechtsentscheid, BGH NJW 1987, 2372, dazu Stellung genommen und dort eine pauschale Frist von einem oder mehreren Monaten abgelehnt. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Sind also keine besonderen Probleme erkennbar, Nebenkosten abgerechnet und die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, ist die Kaution schnellstmöglich zurückzuzahlen.

Gerade bei einfach gelagerten Wohnraummietverhältnissen wird man aber annehmen können, daß diese Prüfung selten länger als drei Monate dauert.
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Fristen in Formularverträgen, die eine Auszahlung der Kaution frühestens drei Monate nach Übergabe der Wohnung vorsehen, sollen zulässig sein. Dem ist dann zuzustimmen, wenn es sich um ein gewöhnliches, auf Dauer angelegtes Wohnraummietverhältnis handelt und nicht um ein von vorneherein sehr kurzfristiges, etwa ein einmonatiges Mietverhältnis von Studenten, der für die Zeit eines Sommerkurses an einer anderen Universität Wohnraum anmietet.

Hat der Vermieter alles Notwendige überprüft, hat er dem Mieter gegenüber abzurechnen. Dies gilt sowohl für die während der Anlagezeit erwirtschafteten Zinsen, als auch für die Kosten der Beseitigung eventueller Schäden an der Mietwohnung. Der Vermieter hat hierfür konkrete Belege vorzulegen. Eine Schätzung reicht nicht aus. Danach muß die Auszahlung unverzüglich erfolgen.
Sicherheitseinbehalt durch Vermieter

Ist eine vollständige Abrechnung nicht möglich, etwa weil eine Betriebskostenrechnung noch fehlt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt die ganze Kautionssumme zurückzuhalten wenn mit großer Sicherheit zu erwarten ist, daß nur ein geringer Betrag zur Nachforderung anstehen könnte und die Kautionssumme diesen Betrag bei weitem übersteigt.

Sechs Monate sind druchaus üblich! Ihr Mißtrauen ist unbegründet!