Jemand bezieht nach 10j. Selbständigkeit und nach Ablehnung der Regelinsolvenz mangels Masse nun ALG II und befindet sich im Privatinsolvenzverfahren seit 3.1.2011, also noch nicht in der WVP. An das FA hat er ca. 6000,00 € Schulden, die natürlich auch in der Gläubigerliste enthalten sind. Die geschäftl. Pleite resultierte aus einer Erkrankung. (30% Schwerbeh.). Er möchte gern wieder ein Gewerbe anmelden - in einer völlig neuen Branche. Hat 2 Bücher geschrieben, möchte diese im Eigenverlag publizieren. Es könnten Einnahmen aus dem Verlag sowie Tantiemen (Einkommen als Autor) erzielt werden. Den Pfändungsbetrag, der sich aus einem ihm unterstellten fiktiven „Vergleichserwerbseinkommen“ ergäbe, müsste ja regelmäßig an den Treuhänder abgeführt werden.
- Wie errechnet sich dieses Vergleichserwerbseinkommen? Verlage wie Lübbe und Bastei haben ja unvergleichlich höhere „Einkommen“
Ein Einkommen aus dem Verkauf eines Buches ist doch überhaupt nicht fiktiv zu vergleichen?! Wie errechnen sich fiktive Vergleichseinkommen denn sonst in Berufen, die es nicht im Angestelltenverhältnis gibt oder deren Einnahmen enorm variieren kann (z.B. Ebayverkäufer /Händler mit Umsätzen zwischen 10 Euro und 10 Mio Euro).
- Ist eine Gründung vor Beginn der Wohlverhaltensperiode überhaupt möglich?
- Kann das FA die Gewerbeerlaubnis wegen alter Schulden verweigern?