Genehmigungsfreies Bauen im Außenbereich B-W
Servus,
ohne Einschränkungen nur, wenn das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Bei „Grabländern“ für Nichtlandwirte schaut das anders aus und hängt vom Einzelfall und den Bedingungen vor Ort ab, falls es sich nicht um eine verfahrensfreie Anlage i.S.d. § 50 I LBO handelt, aus dem Anhang zur LBO kommt hier in Frage:
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Außenbereich bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt
20 m³ ist schon ein ziemlicher Schuppen, z.B. 3m*3m*2,2m. Aber wenn keine Genehmigung gem. LBO erforderlich ist, heißt das nicht, daß die Belange von Landschafts- und Naturschutz automatisch unberücksichtigt bleiben müssen.
Württemberg ist für das „Privilegierte Bauen“ für Landwirtschaft und Gartenbau im Sinn von § 35 BauGB insofern ein besonders liberales Gebiet, als es dort durch Erbteilung extrem zersplitterte Flächen gibt - mit der Geschwindigkeit, mit der im Württembergischen (Altwürttemberg nördlich der Alb) geteilt wird, kommt keine Flurbereinigung mit: So daß es leichter sein wird, bereits mit 25 Ar (2.500 m²) als „Betrieb des Gartenbaus“ akzeptiert zu werden, falls denn die Erzeugnisse verkauft werden sollen. Im Oberrheingraben und auch noch an dessen Rand firmiert eine solche Fläche eher unter der Kategorie „Dreck unterm Daumennagel“.
Schöne Grüße
MM