Meinen Kenntnissen nach gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, mit einem vom Sozialamt festgelegten Teil des Gehalts die Pflegekosten direkter Angehöriger mitzutragen. Dabei verfährt das Sozialamt mit den Einkünften bei seinen Berechnungen nach der Zuflußregel, wie das bei Hartz IV oder Grundsicherung auch wäre, unabhängig davon, dass die Person arbeitet und für den Familienunterhalt (bis auf die Pflegekosten) aufkommt.
Wenn aus einer solchen Situation heraus eine Existenzgründung als Selbstständige erfolgt, wird dann das Sozialamt weiterhin nach der Zuflussregel für alle eingehenden Gelder - vor Steuer/Betriebskosten/Rücklagen - verfahren, da ja weder bei der Arge noch dort zwischen Einnahmen und Gewinn unterschieden wird?
Da Rücklagenbildung in der Situation einer Unterhaltsverpflichtung nicht möglich ist, wäre also 1 Euro Einnahmen nur 60 Cent wert (da das Geld über dem Freibetrag zu 40% an die Pflegekosteneigenbeteiligung geht), wobei mit diesen 60 Cent dann Steuern und Betriebskosten für den 1 Euro zu bezahlen wären?
Wenn sich die Person A nun auch noch mit einer Person B zu einer GbR zusammenschließen will, hat sie dann zu befürchten, dass auch noch die Einnahmen aus den Projekten von Person B / das GbR-Vermögen in die Berechnungen des Sozialamtes eingehen?
Ist Person A verpflichtet, nicht nur ihr privates bzw. ihr Gehaltskonto zu offenbaren, sondern das Geschäftskonto auch?
Wäre eine (ziemlich unattraktive) Mini-GmbH für Person A die bessere Lösung?
Hat jemand mit einer entsprechenden Konstruktion Erfahrungen gemacht oder eine Idee, welche Stelle mir Auskunft geben kann? (Sowohl Arge als auch Gründungsberatung konnten hierzu konkrete oder allgemeine Auskünfte erteilen)
Danke für die Auskunft
T.