Hallo,
zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche teilen einem die Zulassungsstellen und das KBA nach § 39 StVG durchaus Halterdaten auch an Privatpersonen mit. Allerdings ist die Vorschrift recht komplex. Nach Abs. 1 können Daten nur mitgeteilt werden, wenn es um ein konkretes Fahrzeug geht, von dem man Kennzeichen oder Identifikationsziller kennt.
Nach Abs 2 ist es möglich auch eine Auskunft nur über die Personaldaten in dem von Dir gewünschten Rahmen „hat der überhaupt ein Fahrzeug angemeldet“. Allerdings ist dies nur bei Ansprüchen aus dem Straßenverkehr oder bzgl. des Fahrzeugs an sich möglich (bitte selbst den genauen Wortlaut lesen). D.h. bei Mietschulden hätte man da Pech.
Nach Abs. 3 reichen auch die Personaldaten, aber hier braucht es öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Unterhaltsansprüche.
K.A. warum man da so fein differenziert, jemand der € 1.000,-- nicht zahlt ist mE nicht mehr oder weniger schutzwürdig, nur weil es einmal um einen Parkrempler und einmal um Miete geht.
Gruß vom Wiz