Wie Fristablauf-Berechnung für Steuererklärung beim Finanzamt?

Wie korrekte Fristablauf-Berechnung für Einkommensteuererklärung beim Finanzamt?

Einkommensteuererklärung 2013 wurde laut Finanzamt nicht abgegeben bei Pflichtveranlagung.

Die abgegebenen Unterlagen wurden nicht als Einkommensteuererklärung vom Finanzamt eingestuft mit den Worten des Finanzamtes in 2017:

„Ein Erklärungseingang für die Einkommensteuer 2013 ist weiterhin nicht erfolgt.“

Abgabe der Steuererklärung erfolgte 2013 in

  1. Listenelement

2020.

Vorwurf der Verfristung = verspätet laut Finanzamt.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung mit dem BFH-Urteil vom 04.10.2017 - VI R 53/15 (veröffentlicht am 20.12.2017) sagt etwas anderes - übertragen auf diesem Fall:

Steuerjahr 2013 = Pflichtveranlagung:

3-jährige Anlaufhemmung = Steuerjahr 2014 + 2015 + 2016 mit Ablauf des Steuerjahres

2016 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Pflichtveranlagung.

plus

4-jährige Festsetzungsfrist = Steuerjahr 2017 + 2018 + 2019 + 2020

mit Ablauf des Steuerjahres 2020.

= unsere Berechnung.

Was stimmt?

Vielen Dank für Eure Antworten.