Wie funktioniert die einstweiligen Verfügung?

Liebe WWWler,

man findet häufig den Hinweis, dass ein bereits genehmigter Urlaub nur in ganz extremen Ausnahmefällen durch den Arbeitgeber widerrufen werden kann. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass man sich in so einem Fall trotzdem nicht selbst beurlauben darf, sondern den Weg über das Arbeitsgericht gehen muss, um nicht einen Grund für eine fristlose Kündigung zu liefern. Das gehe auch per einstweilige Verfügung.

Meine Frage nun: Wie muss ich mir so etwas in der Praxis vorstellen? Nehmen wir an, der Arbeitgeber möchte seinen Urlaub mit einer teuren Flugreise an seinem ersten Urlaubstag (Samstag, 3:15 Uhr in der Früh) antreten. Die Koffer stehen gepackt in der Wohnung. Am Freitagnachmittag (17 Uhr) kurz vor Dienstende des letzten Arbeitstags informiert ihn der Arbeitgeber, dass der Urlaub widerrufen sei.

Wie bekommt man dann innerhalb dieser kurzen Zeit eine einstweilige Verfügung durch ein Arbeitsgericht? Sind die rund um die Uhr erreichbar? Oder hat man dann einfach Pech gehabt und darf den Urlaub einfach nicht antreten, obwohl man später vielleicht Recht bekommt?

Beste Grüße

Matt

Guten Abend,

im dem fiktiven Fall bleibt dem AN nicht viel, ausser auf die Lippe zu beissen und Ruhe zu bewahren…und sich zu entscheiden…Ablug in den Urlaub oder evtl. Abflug in die Arbeitslosigkeit…

Der genannte Zeitraum wird zu kurz sein, um sich eine eV zu besorgen…

Sollte der AN im Nachinein Recht bekommen, würde ihm sicher auch Schadensersatz (–> Kosten für den zu Unrecht nicht angetretenen Urlaubsflug) zugesprochen…

In meiner ehem. BR-Praxis habe ich die schnellste eV innerhalb von 2 Std. gehabt (OK, werktags vormittags) und die längste hat 3 Tage gedauert…

Gruß

Hallo,

wenn man dem Chef verdeutlicht, dass er die Kosten für die Flugreise natürlich zu 100% übernehmen muss (ggf. die von Frau/Freundin auch), dann könnte sich die einstweilige Verfügung erübrigt haben.

Denn am Freitag nach 17:00 Uhr bis Samstag 3:00 Uhr morgens eine einstweilige Verfügung zu erhalten dürfte schwierig sein. Die Gerichte haben zwar einen Wochenend-Dienst, aber von 7x24 ist mir da (ausser vielleicht im Strafrecht) nichts bekannt.

Grüße
Lumpi

Hallo und besten Dank für die Antwort,

wenn man dem Chef verdeutlicht, dass er die Kosten für die
Flugreise natürlich zu 100% übernehmen muss (ggf. die von
Frau/Freundin auch), dann könnte sich die einstweilige
Verfügung erübrigt haben.

Hier würde ich gerne nachfragen: Ist das wirklich so? Im Internet findet man häufig den Hinweis, dass der AG in einem solchen Fall nur die Kosten des AN, nicht aber seiner Familie zu tragen hätte. Das wäre für den fiktiven Arbeitgeber sehr ärgerlich, denn seine vierköpfige Familie würde ganz sicher nicht alleine in den Urlaub fahren. Un die Schule würde für die schulpflichtigen Kinder sicher keine Ausnahmegenehmigung für einen Urlaub in der Schulzeit genehmigen.

Danke und Gruß

Matt

Hallo Matt,

das war eher als Angebot gemeint, das der AN dem AG macht:
„Zahl *alles* - ansonsten bin ich heute Nacht im Urlaub.“

Wenn der Urlaub genehmigt wurde (was der AN besser auch beweisen kann), ist er genehmigt. Punkt. Da ist keine eV nötig.

Und von „Selbstbeurlaubung“ kann ja auch keiner Reden, da der AG den Urlaub ja genehmigt hat.

In wie weit der AN dem AG - des lieben Friedens willen - entgegenkommt und in wie weit der AG es dem AN schmackhaft macht, kurzfristig auf den Urlaub zu verzichten, ist natürlich deren Sache - eine Kündigung deswegen würde das Arbeitsgericht jedenfalls in der Luft zerreißen.

Gruß
Christian (IANAL)

Hallo,

Wenn der Urlaub genehmigt wurde (was der AN besser auch
beweisen kann), ist er genehmigt. Punkt. Da ist keine eV
nötig.

Das ist in dieser Absolutheit Unsinn, was Dir google (http://www.google.de/#hl=de&source=hp&q=genehmigter+…) beweisen sollte.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

ich kann dir leider auch nichts Sicheres zum Arbeitsrecht sagen, aber bei meinem Praktikum im Verwaltungsgericht hat es so etwas gegeben. Zumindest in der Kammer für Asylrecht. Da mussten die entsprechenden Richter auch nachts und am Wochenende erreichbar sein, um Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu bearbeiten.
Andererseits ist so eine Abschiebung wohl auch schwerwiegender für die Betroffenen als ein nicht angetretener Urlaub.
Auf der Homepage des örtlichen Arbeitsgerichtes hab ich auch nichts entsprechendes gefunden, möglicherweise wissen da Fachanwälte mehr.

Jedenfalls gibt es so eine Art „richterlichen Notdienst“ für das Wochenende grundsätzlich schon. Ob das allerdings generell, insbesondere auch im Arbeitsrecht, der Fall ist, weiß ich auch nicht.

Liebe Grüße,

Larymin

Hallo,

wirklich ein „interessanter“ Fehler im System!

Der AG ist also generell nicht berechtigt, den Urlaub zu widerrufen, wenn er es aber rechtswidrigerweise doch tut, ist der AN verpflichtet, sich dem Rechtsbruch zu unterwerfen - und darf dann *hinterher* rechtlich dagegen vorgehen.

Schöner Rechtsstaat…

Gruß
Christian

Hi,

Der AG ist also generell nicht berechtigt, den Urlaub zu
widerrufen,

Nein, theoretisch gibt es da schon den ein oder anderen Fall, in dem es denkbar wäre.

Und um das klarzustellen, ist de einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl.

Das Problem hier ist die Kurzfristigkeit, und ich wage die Prognose, dass unter Berücksichtigung der Details eine Abmahnung oder gar Kündigung nicht in Frage käme, zumindest nicht bei jedem ArbG in diesem Land.

Gruß
Guido

Hallo,

Der AG ist also generell nicht berechtigt, den Urlaub zu
widerrufen,

das ist falsch.
Er ist im allgemeinen nicht dazu berechtigt, in bestimmten Einzelfällen aber eben doch.
Gruß
loderunner (ianal)