Wie funktioniert die Privatentnahme bei Freiberuflern?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Privatentnahme bei Freiberuflern. Privatentnahme bedeutet ja, dass beispielsweise ein Einzelunternehmer einen Gegenstand aus dem Betrieb oder eine Geldsumme aus dem Betriebsvermögen für die private Nutzung entnimmt. Privatentnahmen sind ja in steuerrechtlicher Hinsicht relevant. Daher die folgende Frage:

Person X kauft als vorweggenommene Betriebsausgabe vor der Gründung eines freiberuflichen Einzelunternehmens einen PC im Wert von €1800. Dieser PC muss gemäß Angaben der Finanzbehörde über drei Jahre abgeschrieben werden. Pro Jahr also €600. Nun wird z. B. der PC nach zwei Jahren aus dem Betrieb für die private Nutzung entnommen oder das Unternehmen stellt die Tätigkeit ein. Zu diesem Zeitpunkt hat der PC ja noch einen Restwert von €600, allerdings ja noch nicht von der Steuer abgesetzt und ursprünglich aus der privaten Tasche. Wie wird diese Privatentnahme dann steuerlich behandelt? Werden dann die 600€ doch noch von der Steuer abgesetzt und dann wieder als Gewinn verbucht oder läuft das anders? Gibt es da Besonderheiten?

Danke schon mal für die Antworten!

Servus,

es wird ermittelt, welcher Gewinn oder Verlust bei der Entnahme entsteht. Das geht durch Vergleich des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Entnahme (das ist der Preis, den irgendjemand anders für das Gerät in genau dem Zustand zahlen würde, in dem es ist) mit dem Restbuchwert (das sind die ursprünglichen Anschaffungskosten minus die in der Zwischenzeit ertragsmindernd angesetzten Abschreibungen). Bei Einstellung der Tätigkeit muss man mit dem gesamten Betriebsvermögen so verfahren, einschließlich aller USB-Sticks, Kopierpapier, Arbeitsplatzbeleuchtung usw.

Falls der Unternehmer nicht der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG unterliegt, ist der Verkehrswert auch Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die auf die Entnahme anfällt.

Schöne Grüße

MM

Erst mal vielen Dank für die Antwort! Allerdings haben Sie hierbei, wenn ich alles richtig verstehe, lediglich den allgemeinen Fall beschrieben, bei dem die Anschaffung bereits aus dem Betriebsvermögen bezahlt wurde. Mich interessiert aber der Fall, was mit den Anschaffungen passiert, die aus privaten Mitteln bezahlt und in die Firma eingebracht wurden. Nach dieser Logik müsste man als Gewinn ja etwas versteuern, was man zuvor bereits privat gekauft hatte?

Servus,

wie die Gegenstände in das Betriebsvermögen gelangen, spielt nur bei der Anschaffung oder Einlage eine Rolle, weil es einen Einfluss auf die Bewertung hat. Bei Betriebsaufgabe und Entnahme gibt es nur den Fall, den ich beschrieben habe.

Ein Entnahmegewinn fällt, wie bereits erklärt, nur dann an, wenn der Verkehrswert höher ist als der Restbuchwert, d.h. wenn höhere Beträge gewinn- und damit steuermindernd angesetzt worden sind, als dem tatsächlichen Wertverlust entspricht. Das ist die „Logik“, die der Besteuerung von Aufgabe- und Entnahmegewinnen zugrunde liegt.

Bei der unverändert schnellen technischen Veraltung fände ich es übrigens etwas überraschend, wenn bei einem über zwei Jahre alten PC noch ein Entnahmegewinn anfiele. Es sollte nicht allzu schwierig sein, Angebote von vergleichbaren „Gebrauchten“ zu finden, die in der Nähe des Restbuchwerts liegen.

Schöne Grüße

MM

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