Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
Person X erhält vom Arbeitgeber an einem Tag zwei Kündigungen. Eine fristlose und eine ordentliche.
Arbeitgeber teilt in beiden Kündigungen mit, dass der Betriebsrat angehört wurde und keine Einwände hat.
Person X stellt Kündigungsschutzklage, Güteverhandlung ohne Ergebnis. In einer Kammerverhandlung wird ein Vergleich erzielt. Person X erhält Abfindung und scheidet aus dem Unternehmen aus.
Monate später wird Person X von drei der insgesamt neun BR-Mitgliedern informiert, dass es nie eine Anhörung oder BR-Sitzung zu den beiden Kündigungen gab. BR-Vorsitzender hat die Kündigungen einfach im Alleingang und in „sehr enger“ Zusammenarbeit mit dem Personalleiter „durchgewunken“.
BR-Vorsitzender teilt in einem Schreiben (liegt im Original Person X vor) dem Personalleiter folgendes mit:
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am tt.mm.jjjj über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Person X beraten.
Als Ergebnis der Beratung teilen wir Ihnen mit:
Der Betriebsrat nimmt die beabsichtigte außerordentliche Kündigung zur Kenntnis und sieht das Anhörungsverfahren als abgeschlossen an.
Datum, Unterschrift (nur) vom BR-Vorsitzenden
Identisches Schreiben auch für die ordentliche Kündigung.
Kann Person X (auch nach abgeschlossener Kammerverhandlung und Ausscheiden aus dem Unternehmen) gegen den Betriebsratsvorsitzenden rechtlich vorgehen? Wenn ja wie und wo?
Ist es nicht eine erhebliche Rechts- und Pflichtverletzung des BR-Vorsitzenden? Keine Anhörung und keine BR-Sitzung einberufen und dann noch falsche Angaben im Schreiben an den Arbeitgeber über eine angebliche Sitzung des Betriebsrates.
Person X kann definitiv nicht gegen den Arbeitgeber vorgehen, weil:
Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen hingegen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zulasten des Arbeitgebers, weil er keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat.
Vielen Dank schon im Voraus!!!