Wie geht es weiter?!

Liebe User,
ich habe ein kleines Problem, welches sogar den Krankenkassen Kopfzerbrechen bereitet:

Ich bin Feuerwehrbeamter, bin 50% privat Versichert, die anderen 50% bekomme ich von der Beihilfe. Im August letzten Jahre habe ich geheiratet. Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt schon arbeitssuchend. Im April 2011 endet der Bezug von ALG 1. Aufgrund meiner Besoldung fällt natürlich das ALG 2 weg, keine Frage. Im Juli bekommen wir Nachwuchs, unser erstes Kind *freu*.

Jetzt aber meine Frage:
Wie soll/ kann meine Ehefrau, auch auf Bezug auf unser Kind, am besten abgesichert werden, da sie ja ab April kein Bezug mehr vom „Amt“ bekommt und somit die gesetzliche PV und KV wegfällt. Da sie letztes Jahr kein Einkommen über 18.000 Euro erwirtschaftet hat, könnte sie 70% über die Beihilfe abgesichert werden. Allerdings mache ich mir nur Sorgen über die Schwangerschaft! Muss sie einer privaten KV bzw. der Beihilfe beichten das sie schwanger ist?! Wenn sie es nicht sagt habe ich Angst, das die Versicherungen evtl. Geld zurückverlangen, da wir denen ja über das Kind nichts erzählt haben. Sagen wir es, wird sie evtl. nicht versichert, aufgrund der bevorstehenden Kosten (Hebamme, Ärzte, KH-Aufenthalt, etc.).

Ich bin echt über jede Antwort dankbar. Habe schon das halbe I-Net durchforstet aber leider keine wirklich passende Aussage gefunden…

Wie soll/ kann meine Ehefrau, auch auf Bezug auf unser Kind,
am besten abgesichert werden, da sie ja ab April kein Bezug
mehr vom „Amt“ bekommt und somit die gesetzliche PV und KV wegfällt.

Das Kind kann vom Tag seiner Geburt in Deiner PKV versichert werden. Mitteilung über Name und Geburtstag und Beihilfeanspruch (wahrscheinlich 80 %) an deine Versicherung genügt.

die Schwangerschaft! Muss sie einer privaten KV bzw. der Beihilfe beichten das sie schwanger ist?!

Das hat mit beichten nichts zu tun. Sie muß es der PKV bei Antragstellung mitteilen. Normalerweise ist das ein klarer Ausschluß, aber bei erstamliger Beihilfeberechtigung gelten etwas andere Regeln. Auf jeden Fall kann Deine Frau beitragspflichtig in der GKV bleiben, sodaß für die Schwangerschaft und Niederkunft auf jeden Fall Versicherungsschutz besteht.

Du solltest zügig Kontakt mit Deiner PKV aufnehmen und die Situation besprechen.

Wenn die Pflichtversicherung in der GKV wegfällt (d.h. wenn ALG I endet), hat sie das Recht auf Aufnahme in Ihre PKV ohen Leistungsausschluss etc. Ein erforderlicher Risikozuschlag z.B. für die Schwangerschaft muss auf 30% der Grundprämie begrenzt werden.

Damit ist alles versichert und auch das Kind kann dann ohne Erschwernisse nachversichert werden.(Stichwort: Öffnung der PKV)

An Verschweigen der Schwangerschaft sollten Sie nicht einmal denken.

Alternativ kann sie freiwillig in der GKV bleiben, der Beitrag richtet sich dann nach Ihrem halben Einkommen und da Feuerwehrleute nicht zu den Spitzenverdienern gehören, könnte das Kind dann später beitragsfrei bei ihr versichert bleiben.

Aber: die o.g. Chance auf die PKV haben Sie nur 6 Monate !

Viel Glück !

Wie würde sich denn der Beitragssatz für die freiwillig gesetzliche KV/ PV errechnen? Nehmen wir mal an ich würde im Monat 2000 Euro brutto verdienen, ohne Zulagen (Stellenzulage, Feiertagsarbeit, etc.). Sonstige Einnahmen: keine.

Nur zur Präzisierung:

Damit ist alles versichert und auch das Kind kann dann ohne
Erschwernisse nachversichert werden.(Stichwort: Öffnung der PKV)

Öffnunsgaktion betrifft allenfalls die Ehefrau, nicht das Kind, das wird „nachversichert“.

Aber: die o.g. Chance auf die PKV haben Sie nur 6 Monate !

Für das Kind nur 2 !!

stimmt !

Wie würde sich denn der Beitragssatz für die freiwillig
gesetzliche KV/ PV errechnen? Nehmen wir mal an ich würde im

15,5 % plus Pflegeversicherung, Mal gegen rechnen, ob Restkostentarif mit Beihilfeberechtigung nicht günstiger ist.

Wie würde sich denn der Beitragssatz für die freiwillig
gesetzliche KV/ PV errechnen? Nehmen wir mal an ich würde im
Monat 2000 Euro brutto verdienen, ohne Zulagen (Stellenzulage,
Feiertagsarbeit, etc.). Sonstige Einnahmen: keine.

Hallo,
wenn wir mal tatsächlich die 2.000 € ansetzen - dann würden für das Kind ein Freibetrag abgesetzt werden (ich glaube es sind derzeit etwa 560,00 € für PKV-versicherte Kinder), so dass wir bei 1440,00 €
wären, davon wird die Hälfte genommen, ergibt 770,00 € - Massgebend ist aber die Mindesteitragsbemessungsgrenze von ca. 857,00 €, was einen mtl. Beitrag von ca. 144,00 € incl. Pflegeversicherung ergeben würde und das Kind wäre beitragsfrei mitversichert.
Der Wert des Freibetrages wie geschrieben nur unter Vorbehalt.
Gruss
Czauderna

stimmt.

Der Vollständigkeit halber noch:

Auch wenn die Ehefrau in der GKV bleibt und das Kind beitragsfrei familienversichert ist, besteht für sie und das Kind ein Beihilfeanspruch für ihre Restkosten, die die GKV nicht zahlt, die aber (im jeweiligen Bundesland) beihilfefähig sind.

Und man kann sich auch beim Kind unabhängig von der Mutter für die PKV entscheiden.

Kind ein Beihilfeanspruch für ihre Restkosten, die die GKV
nicht zahlt, die aber (im jeweiligen Bundesland) beihilfefähig sind.

Soweit ich weiß gilt das nicht immer. Es gibt Länder, da fällt die Beihilfe untern Tisch, wenn ein Berechtigter aus welchen Gründen auch immer in der GKV ist.

Wow, Klasse. Ich bedanke mich schon einmal recht herzlich für die vielen und vor allem gut verständlichen Antworten. Jetzt liegt es halt an uns: Preise und Leistungen vergleichen! :smile:

Nochmals vielen vielen Dank!!!

ich denke, vom Grundsatz her gilt das immer. Allerdings gibt es Länder (Hessen), in denen auf jeden Fall die GKV in Anspruch genommen werden muss. Das schränkt die Möglichkeiten ein.

Und da die Hälfte der Bundesländer keine Beihilfe mehr auf Wahlleistungen gewährt und es auch nur noch selten etwas für Sehhilfen gibt, bleibt wenig Konkretes übrig.

Hallo,

der Beitrag für die „Ehegatteneinstufung“ in der GKV liegt - abhängig von den Einnahmen des Ehegatten und der Zahl der Kinder - zwischen aktuell 143,51 und 312,78 Euro monatlich für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Rechenweg: 2000 Euro - 511 Euro Kinderfreibetrag (Kind kann kostenlos in der GKV familienversichert werden) = 1489 Euro
1489 Euro : 2 Personen = 745 Euro http://db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS

In den PKV-Musterbedingungen können drei Punkte besonders wichtig werden:

  • die Kosten werden in angemessener Höhe erstattet (§ 5 Absatz 2)

  • es werden nur anerkannte Behandlungsmethoden erstattet (§ 4 Absatz 6)

In diesen beiden Punkten erfolgt die Prüfung durch die Versicherung meistens erst nach der Behandlung (wenn der Leistungserbringer bereits einen Vergütungsanspruch erworben hat).

  • Bei der Nachversicherung des Kindes sind 3 Monate Vorversicherungszeit des betreffenden Elternteils vorausgesetzt und die Leistungen können von der Versicherung auf den Leistungsumfang des betreffenden Elternteils begrenzt werden (z.B. kieferorthopädische Behandlung): § 2 Absatz 2

http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb_kk_2009…

Die Leistungen, die bei behinderten Kindern wichtig werden können, sind hier u.a. unter dem Suchbegriff „PKV“ in verschiedenen Fragen dargestellt:

http://www.rehakids.de/phpBB2/forum21.html

Wenn beide Eltern in der PKV sind, kann das Kind erst bei Beginn eines Studiums oder Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung in die GKV eintreten. Ggf. geht es also auch um eine lebenslange Entscheidung für das Kind (z.B. Beamter, Selbständiger etc.)

Vielleicht interessant:

Vor einer Entscheidung ist es sinnvoll, sehr ausführ…

Respekt.

Gruß

Nordlicht