Wie geht man gg amtl. bestellten Betreuer vor?

Liebes Forum,

meine Familie sieht sich im Augenblick mit folgendem gravierendem Problem konfrontiert:

Meine Großmutter hat einen amtl. bestellten Betreuer erhalten.

Ausgangssituation:
Meine Großmutter befindet sich seit einigen Jahren in einem Alten/Pflegeheim. Sie wird regelmässig von meinem Vater und meiner Tante und des Öfteren von weiteren Familienmitgliedern besucht.
Mein Vater hat die Vollmacht für die Bankangelegenheiten.
Das Altenzentrum muss für die Ausgaben und Anschaffungen, die sie für meine Großmutter tätigen, bei meiner Tante resp. Vater Quittungen dafür vorlegen.

Hergang.
Vor etwas mehr als einem halben Jahr benötigte sie ein Gitter-Bett.
Da es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit handelte, konnte diese Maßnahme nicht vom Heim selbst entschieden werden.
Mein Vater und meine Tante gaben hierzu ihr Einverständniss.
Kurze Zeit später stellte das Altenzentrum einen Antrag auf Betreung meiner Großmutter beim zuständigen Amtsgericht.
Meine Eltern sowie meine Tante wurden davon informiert. Daraufhin haben sich beide abwechselnd bei der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch gemeldet um sich über den Sachverhalt näher zu informieren.
Die zuständige Sachbearbeiterin entgegnete ihnen, dass die entsprechende Akte nicht da sei und sie zurückrufen werde.
Wie oft Tante und Vater anriefen, sei dahingestellt, aber es war jeweils mehr als zweimal.
Auf den Rückruf der Dame vom Amt vertrauend, liessen sie die Sache kurzweilig ruhen.
Das Resultat lässt sich nun unschwer erraten.
Der Beschluss über einen vom Amt bestellten Betreuer erging.
Hiervon wurden meine Eltern mittelbar informiert, als sie beim letzten Besuch meiner Großmutter bei den Schwestern nachfragten, ob meine Großmutter ihr Taschengeld benötige und ihnen entgegnet wurde, dass sie genug Geld besäße. Woraufhin meine Eltern verdutzt nach dem Wie fragten und man ihnen mitteilte, dass jener eben genannte Beschluss erging und ein amtlich bestellter Betreuer eingesetzt sei, der über ihre Finanzen entscheide.
Quittungen, Vorlagen etc. die das Heim meinem Vater resp. Tante vorlegen mussten, entfallen damit natürlich.

Leider, wie ich nach einige kurzen Recherchen durch das Internet erfahren habe, besteht entgegen der herzigen Vorstellung von meinem Vater und meiner Tante ein Vertretungsrecht für nahe Verwandte nicht, weiter haben Tante resp. Vater nie von der Vorsogevollmacht bzw. Betreuungsverfügung gehört und deshalb solche bei Zeiten auszustellen, versäumt.
Schliesslich sehe ich ein, „Unwissenheit schützt vor Strafe“ nicht, aber Neppern, Schleppern, Bauernfängern will ich meiner Familie auch nicht einfach widerstandslos überlassen und da Vater und Tante meine Großmutter nicht von einem Fremden betreut sehen möchten (im Sinne des Vormundes), stelle ich folgende Fragen

(i) Wie geht man gegen einen amtlich bestellten Betreuer im allgemeinen vor?

(ii) Wie geht man hier im besonderen Fall vor?

mit vielem Dank,
Hochachtungsvoll

das Enkelkind

Hallo, guten Abend,

der Ablauf in Ihrem Falle ist für mich etwas mysteriös, zumal Ihr Vater+ Ihre Tante lt. Ihrer Schilderung die Einwilligung für das Bettgitter gegenüber dem Heim gegeben haben ohne dass zuvor eine Betreuung eingerichtet war. Normalerweise ist dies u.U. eine genehmigungspflichtige Massnahme,d.h. das Gericht müsste dem nach erfolgter Prüfung zustimmen.
Welche Grundsätze/Gedankengänge das Gericht/ der Richter vom Vormundschaftsgericht hatte um einen Betreuer ausserhalb Ihrer Familie zu bestellen ist sehr fraglich.
Möglichkeiten:
1.)persönliche Vorsprache beim Rechtspfleger des Amts-/Betreungsgerichtes mit Bundespersonalausweiss, Daten Ihrer Großmuuter und um Informationen bitten. Ob sie entsprechende Auskünfte erhalten ist auch ungewiss.
2.)einen Betreuungsverein einschalten z.B. Evang.Diakonieverein / Sozialdienst kathol.Frauen oder ähnl.Einrichtung in Ihrem Wohnort, dort Beratungstermin machen, evtl.von dort Aufnahme Kontakt zum Betreuungsgericht bzw. Besprechen des weiteren Vorgehens.

3.)einen Rechtsanwalt für Sozialrecht/Betreuungsrecht privat einschalten der sich mit dem Betreuungsrecht auskennt, welche Chancen er hat. Falls Sie eine private Rechtschutzversicherung haben, fragen ob diese für solche Fälle der Auskunfteinholung ggf. die Kosten des 1.Beratungsgespräches übernimmt. Ansonsten bezahlen Sie den Rechtsanwalt selbst.

Inwieweit Sie eine Chance haben, den jetzt bestellten amtl. Betreuer aus der Betreuung zu entfernen,um dann selbst die Betreuung Ihrer Gro0muuter zu übernehmen entzieht sich meinen bisherigen Kenntnissen.

Für Ihre Bemühungen wünsche ich Ihnen /Ihrer Familie viel Erfolg.
marietta91

folgende Fragen

(i) Wie geht man gegen einen amtlich bestellten Betreuer im
allgemeinen vor?

(ii) Wie geht man hier im besonderen Fall vor?

mit vielem Dank,
Hochachtungsvoll

das Enkelkind


Hallo „Enkelkind“,
zunächst: die hier erhaltene Antwort ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht eine eventuell erforderliche Beratung für die hierfür vorgesehenen Stellen.Insbesondere muss die Antwort weder richtig, noch vollständig sein.
Die heutige Rechtliche Betreuung soll nach dem Willen vom Gesetzgeber unentgeltlich durchgeführt werden, d.h. durch nahe Verwandte, ehrenamtlich tätige etc. Nur im Ausnahmefall z.B. bei besonderen rechtl. Schwierigkeiten oder wenn kein geeigneter ehrenamtlich tätiger Betreuer zur Verfügung steht, wird ein beruflich tätiger rechtl. Betreuer eingesetzt. Das gesamte Verfahren richtet sich nach strengen Vorschriften und wird an den jeweiligen Amtsgerichten / Betreuungsgerichten geführt. Rechtsgrundlagen ergeben sich im §§ 1896 ff. BGB und dem FamFG. Der ist ein Beschluss über die Betreuerbestellung (mit Rechtsmittelbelehrung) zugegangen. Es besteht jederzeit die Möglichkeit (auch für die Verwandten), sich in der Betreuungssache an das zuständige Gericht zu wenden und dort z.B. einen Betreuerwechsel anzuregen. … und bei Schwierigkeiten sollte man sich gg. anwaltlich beraten lassen. Wichtig bei allem : Der Wille und das Wohl der Betroffenen (Großmutter). hoffe, ein wenig geholfen zu haben. Gruß andre www.rechtliche-betreuer.de

Hallo,

zunächst einmal betrachte ich das Gitter-Bett. Ich gehe davon aus, dass hier ein Bettgitter gemeint ist, das die Oma gegen das Rausfallen aus dem Bett sichern sollte.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte freiheitsentziehende Maßnahme. Diese ist immer genehmigungspflichtig. Das Altenheim ist offensichtloch der Auffassung gewesen, dass deine Oma nicht mehr einwilligungsfaähig ist und hat sich deshalb an das Amtsgericht gewandt. Eine erteilte Bankvollmacht kann die erforderliche Genehmigung nicht ersetzem.

Gemäß § 1906 Absatz 2 und 4 BGB hat das Betreuungsgericht diese Maßnahme genehmigt und gleichzeitig einen Betreuer eingesetzt.

Warum nicht nächste Angehörige (Vater und/oder Tante)zum Betreuer bestellt worden sind, kann normalerweise nur damit begründet werden, dass

  1. diese nicht dem Gericht bekannt waren (scheidet aus, da sich dein Vater und deine Tante beim Gericht gemeldet haben) oder
  2. sie aus Sicht des Gerichtes ungeeignet sind. Denn nach § 1897 Absatz 5 BGB sollen Angehörige bevorzugt berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, die Betreuung wahrzunehmen.

Sollte ein sogenannter Berufsbetreuer vom Gericht bestellt worden sein, habt ihr Glück. Ihr könnt nämlich dessen Entlassung nach § 1897 Absatz 6 Satz 2 BGB beantragen. Sollte es einen ehrenamtlichen Betreuer geben, sieht die Sache schlechter aus, insbesondere dann, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.

Ich hoffe. ich konnte fürs erste helfen.

Gruß crickelcrackel

Hallo auch!

In diesem Falle sollte man sich direkt an das zuständige Amtsgericht wenden und Antrag auf Betreuung der Großmutter stellen. In der Regel stimmt das Amtsgericht aus familienpolitischen Gründen zu, da ein amtlich eingesetzter Betreuer Geld kostet und die Familie mit der Situation der Großmutter vertraut ist.

Ggf. kann hier über die Betreuungsvereine vor Ort, z.B. über die Diakonie oder Charitas, Hilfestellung bezogen werden.

Besten Gruß
Chris

Wie geht man gg amtl. bestellten Betreuer vor?
Liebe Marietta91,
Lieber Andre, CrickelCrackel, Christian,

vielen Dank für eure Hilfsbereitschaft und insbesondere eure Ratschläge.
Selbstverständlich sind die Ratschläge keine Rechtsberatung und sollen eine solche erst gar nicht ersetzen.
Auch aus diesem Gund noch einmal vielen Dank für die unverbindliche Hilfe.

Weiterhin möchte ich die Runde über den aktuellen Stand informieren.
Meine Eltern fanden in ihren Unterlagen, eine Art „Generalvollmacht“, in der mein Vater von meiner Oma zur Übernahme aller,ihrer Angelegenheiten bemächtigt wird, in der aber nicht ausdrücklich, wie es der Gesetzgeber verlangt, die Aufgabenkreise festgehalten wurden.
Soweit ich das aus den Recherchen im Internet verstehe, grenzt dies die Generalvollmacht zur Vorsorgevollmacht etc. ab.
Nachdem mein Vater einen Brief mit entsprechender Stellungnahme an das Amtsgericht schrieb, erhielt er eine für uns positiv gestimmte Antwort.
Explizit, "Dabei wurde festgestellt, dass die Ihnen erteilte Vollmacht nicht ausdrücklich die Entscheidung über unterbringungsrechtliche Maßnahmen umfasst…Es ist daher erforderlich, Aufgabenkreis ‚Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen‘ beizubehalten. Das Gericht beabsichtigt Sie hierfür als Betreuer zu bestellen. Im übrigen könnte die Betreuung aufgehoben werden. "
Uns ist die übliche Frist von 2 Wochen gegeben, um eine Stellungnahme abzugeben.

Aufgrund des Schreibens des Amtsgerichtes ergeben sich folgende Fragen
(i) Existieren weitere Aufgabenkreise, die mein Vater als Betreuer präventiv beantragen soll?
(ii) Sollen die für gewöhnlich in der Vorsorgevollmacht und Patienteverfügung näher geregelten Angelegenheiten in eben dieser Stellungnahme als Aufgabenkreise beantragt werden?
(iii) Entfällt die Notwendigkeit von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
(iii)(a) Falls nein, muss die Bevollmächtigung der Willensvertretung bei Gericht beantragt werden?
(iii)(b) Falls ja, ist dies durch die Betreuung obsolet?

Ich betone an dieser Stelle wiederholt, dass ich nicht nach einer Rechtsbetreuung verlange.

mit vielem Dank,
Hochachtungsvoll

das Enkelkind