Wie geht man mit Schwerbehinderung um?

Hallo wer-weiss-was Experte. Sie haben angegeben, dass Sie sich im Arbeitsrecht auskennen. In diesem Zusammenhang hab eich einmal eine Frage an Sie.
Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor.:
Jemand bewirbt sich aus einer ungekündigten Anstellung (Zeitarbeit, unbefristeter Arbeitvertrag) heraus auf eine neue Position in einer Tochterfirma (ca.150 Mitarbeiter) von einem Konzern. Er wird zum Vortsellungsgespräch eingeladen und das Vorstellungsgespräch verläuft positiv. Es gibt dann noch ein Telefonat mit dem Prokuristen der Firma, um „letzte Details“ abzuklären. Der neue Arbeitsvertrag wird dem neuen potentiellen Mitarbeiter von Firmenseite bereits unterschrieben zugesant. Der neue Mitarbeiter soll den Arbeitsvertrag über Weihnachten prüfen, ggf. Fragen stellen und unterschrieben an die Firma zurückschicken, damit das Arbeitsverhältnis am 04.02.2013 beginnen könne. Das neue Arbeitsverhältnis könnte erst am 04.02.2012 beginnen, weil der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen hat.(§622 BGB)
Nun stellen Sie sich vor, dass der Arbeitnehmer Inhaber eines Schwerbehindertenausweises (GdB 60%)ist und im neuen Arbeitsvertrag steht im mitgeschickten Personalbogen: Besteht eine Schwerbehinderung ja oder nein. Der Arbeitnehmer möchte seine Behinderung nicht verschweigen, hat diese aber im bisherigen Bewerbungsprozess verschwiegen, wegen Bedenken vor Diskrimminierung. Außerdem steht in den Betriebsanweisungen, dass der Arbeitgeber ggf. eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlassen durchführen kann, um die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers für die Stelle festzustellen. So etwas wurde im Bewerbungsprozess nicht veranlasst und war kein Thema.
Das Problem an diesem Sachverhalt ist, dass der Arbeitnehmer seine derzeitige Stelle am 27.12.2012 oder 28.12.2012 kündigen müsste um am 04.02.2013 die neue Stelle anzutreten. Wenn der Arbeitnehmer aber den neuen Vertrag wahrheitsgetreu ausfüllt, weiss er ja nicht wie der neue Arbeitgeber auf die Schwerbehinderung reagiert. Im schlimmsten Fall macht der neue Arbeitgeber einen Rückziehr oder Kündigt den Arbeitnehmer in der Probezeit aus irgendwelchen Grund. Und der alte Arbeitsvertrag wäre auch gekündigt. Somit stünde der Arbeitnehmer ohne Arbeit da. Welche Taktik würden Sie in so einem Fall dem Arbeitnehmer raten, damit man mit offen Karten spielt, den neuen Arbeitgeber wegen der Schwerbehinderung nicht vergrault und eine Diskrimminierung (AGG) möglichst vermeidet.

Danke und viele Grüße aus Sachsen
Alx B

Ich würde die frage im Bogen offen lassen und sonst alles unterschrieben zurück geben.

Hallo,

nun ja- ich hoffe mal, dass die Schwerbehinderung (SH) sich nicht auf seine Abstellung auswirkt. Beispiel: Der Kollege hat einen „5KG-Schein“ und bewirbt sich als Kohlenfahrer, der die Briketts in die Keller der Kunden tragen muss :wink:
Da würde der Arbeitgeber zurecht die Einstellung zurück klagen.
Sollte seine SH aber nur unwesendlich im Zusammenhang mit seine neuen Tätigkeit stehen, würde ich die SH verschweigen, dazu hat er auch das Recht.
Alles andere macht keinen Sinn, weil er seinen neuen Arbeitgeber vergraulen würde und er versuchen würde, ihm das Leben schwer zu machen.

Viel Glück!!

Hi Alx,
Du hast Die Probleme, die sich stellen, ja richtig erkannt. Ich rate Dir: Rede mit dem neuen Arbeitgeber und lege die Schwerbehinderung offen. Im Nachhinein gibt das nur Ärger. Außerdem käme es auf die Art der Behinderung an. Das muss ja nicht unbedingt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten, oder?
Möglicherweise hätte der Arbeitgeber sogar Anspruch auf Hilfe wegen Eingliederung eines Schwerbehinderten. Das muss man aber beim Amt erfragen.
Beste Grüße
Ernesto

Hallo Alx,

tja, das ist wirklich dumm, dass Du im Vorstellungsgespräch nicht gefragt wurdest, ob Du einen GDB-Ausweis hast, bzw einen anerkannten Grad der Behinderung.Denn dann wüßtest Du, wie du dran bist. Alles weitere unten im Text:

Hallo wer-weiss-was Experte. Sie haben angegeben, dass Sie
sich im Arbeitsrecht auskennen. In diesem Zusammenhang hab
eich einmal eine Frage an Sie.
Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor.:
Jemand bewirbt sich aus einer ungekündigten Anstellung
(Zeitarbeit, unbefristeter Arbeitvertrag) heraus auf eine neue
Position in einer Tochterfirma (ca.150 Mitarbeiter) von einem
Konzern. Er wird zum Vortsellungsgespräch eingeladen und das
Vorstellungsgespräch verläuft positiv. Es gibt dann noch ein
Telefonat mit dem Prokuristen der Firma, um „letzte Details“
abzuklären.

Das Telefonat wäre die Gelegenheit, die neue Firma von Deiner Schwerbehinderung zu unterrichten! Einen anerkannten GDB darf man nicht verschweigen, denn wenn die Firma anschließend draufkommt, kann das als arglistige Täuschung gewertet werden!

Der neue Arbeitsvertrag wird dem neuen

potentiellen Mitarbeiter von Firmenseite bereits
unterschrieben zugesant. Der neue Mitarbeiter soll den
Arbeitsvertrag über Weihnachten prüfen, ggf. Fragen stellen
und unterschrieben an die Firma zurückschicken, damit das
Arbeitsverhältnis am 04.02.2013 beginnen könne. Das neue
Arbeitsverhältnis könnte erst am 04.02.2012 beginnen, weil der
Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen hat.(§622 BGB)
Nun stellen Sie sich vor, dass der Arbeitnehmer Inhaber eines
Schwerbehindertenausweises (GdB 60%)ist und im neuen
Arbeitsvertrag steht im mitgeschickten Personalbogen: Besteht
eine Schwerbehinderung ja oder nein.

Die Frage musst Du wahrheitsgemäß beantworten!

Der Arbeitnehmer möchte

seine Behinderung nicht verschweigen, hat diese aber im
bisherigen Bewerbungsprozess verschwiegen, wegen Bedenken vor
Diskrimminierung. Außerdem steht in den Betriebsanweisungen,
dass der Arbeitgeber ggf. eine arbeitsmedizinische
Untersuchung veranlassen durchführen kann, um die
gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers für die Stelle
festzustellen. So etwas wurde im Bewerbungsprozess nicht
veranlasst und war kein Thema.
Das Problem an diesem Sachverhalt ist, dass der Arbeitnehmer
seine derzeitige Stelle am 27.12.2012 oder 28.12.2012 kündigen
müsste um am 04.02.2013 die neue Stelle anzutreten. Wenn der
Arbeitnehmer aber den neuen Vertrag wahrheitsgetreu ausfüllt,
weiss er ja nicht wie der neue Arbeitgeber auf die
Schwerbehinderung reagiert. Im schlimmsten Fall macht der neue
Arbeitgeber einen Rückziehr oder Kündigt den Arbeitnehmer in
der Probezeit aus irgendwelchen Grund. Und der alte
Arbeitsvertrag wäre auch gekündigt. Somit stünde der
Arbeitnehmer ohne Arbeit da. Welche Taktik würden Sie in so
einem Fall dem Arbeitnehmer raten, damit man mit offen Karten
spielt, den neuen Arbeitgeber wegen der Schwerbehinderung
nicht vergrault und eine Diskrimminierung (AGG) möglichst
vermeidet.

Danke und viele Grüße aus Sachsen
Alx B

Ich würde erst dann kündigen, wenn die neue Firma trotz Deines GDB an einer Einstellung interessiert ist. Kläre das ab, sonst hast Du am 4.2. ev. nix! Sicherlich ist Deine Behinderung unauffällig , erkläre, dass die B. den Arbeitsprozess nicht stört und wenn Du willst (das musst Du nicht) erkläre der neuen Firma, was für eine B. es ist um sie zu beruhigen. Die Einstellung eines Schwerbehinderten ist auch ein Vorteil für die Firma, denn dann muss weniger Ausgleichsabgabe gezahlt werden, wenn sie dich einstellen.

Alles Gute!
Susanne

Anbei einiges zum Fragerecht des Arbeitgebers. Danach braucht die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Schwerbehinderung die auszuführende Arbeit nicht behindert.:
Frage nach der Schwerbehinderung beim Einstellungsgespräch zulässig?
von: RAin Christiane Ordemann, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Ass. Eike Brodt, Mag.Iur., Bremen 09.01.2012
Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Bewerbers wurde in der ständigen Rechtsprechung des BAG bislang als zulässig angesehen.
Nach Erlass der Richtlinie 2000/78/EG, die die Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen einer Behinderung untersagt und der daraufhin erfolgten Einführung des § 81 Abs.2 SGB IX, wird dieses Fragerecht des Arbeitgebers überwiegend abgelehnt (Zur Problematik des Fragerechts vgl. u.a. BAG, EzA, § 123, 41; bejahend Schaub, NZA 2003, S.299 (301); ablehnend Messingschlager, NZA 2003, S.301ff.; Joussen, NJW 2003, 2857ff.; differenzierend dagegen Brors, Der Betrieb 2003, S.1734).
Relevant ist dies bei wahrheitswidriger Verneinung. Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, ist dem Arbeitgeber grundsätzlich die Anfechtung des Arbeitsvertrages möglich.
Ausgangssituation
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen verpflichtet, für die ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis besteht. Insoweit darf der Arbeitgeber den Bewerber grundsätzlich nach solchen Behinderungen fragen, die die konkret auszuübende Tätigkeit beeinträchtigen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewerbers.
Das BAG begründete ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vor allem mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und den betrieblichen Auswirkungen, die durch die Beschäftigung Schwerbehinderter für den Arbeitgeber entstehen (Anpassung des Arbeitsplatzes, Kündigungsfristen, Urlaub, etc.).
Auf den ersten Blick vergleichbar erscheint die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin. Hier hat das BAG in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass diese Frage unzulässig sei. Es bestehe kein berechtigtes Interesse, da die Schwangerschaft nur vorübergehende finanzielle Belastungen für den Arbeitgeber bringe und in § 611a BGB ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot normiert sei.
Neue Rechtslage
Durch die Einführung des § 81 Abs.2 SGB IX in ausdrücklicher Anlehnung an § 611a BGB hat der Gesetzgeber ein Benachteiligungsverbot auch für Schwerbehinderte normiert. Damit ist ein wichtiges Argument des BAG für die Zulässigkeit der Frage nach der Schwerbehinderung weggefallen.

Unzulässige Frage nach Schwerbehinderung - LAG Frankfurt vom 24.03.2010 - Az. 6/7 Sa 1373/09
14. Dezember 2010

Wird ein Arbeitnehmer bei der Einstellung in einem vom Arbeitgeber routinemäßig vorgelegten Personalfragebogen danach gefragt, ob er anerkannter Schwerbehinderter oder Gleichgestellter ist, kann er die Frage ohne für ihn nachteilige Folgen mit “nein” beantworten, auch wenn bei ihm tatsächlich eine Schwerbehinderung besteht.

Die tätigkeitsneutrale Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist unzulässig. Sie stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Menschen dar. Zulässig sind danach nur konkrete Fragen nach gesundheitlichen Einschränkungen, die der Ausübung der konkreten Tätigkeit entgegenstehen.

Hat der eingestellte Arbeitnehmer die unzulässige Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitswidrig verneint, kann der Arbeitgeber weder das Arbeitsverhältnis anfechten noch steht ihm deshalb ein Kündigungsrecht zu.

Urteil des LAG Frankfurt vom 24.03.2010
Aktenzeichen: 6/7 Sa 1373/09
jurisPR-ArbR 42/2010, Anm. 1

  1. Fragerecht des Arbeitgebers
    Bezüglich des Fragerechts des Arbeitgebers in dem Vorstellungsgespräch nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung des Bewerbers besteht folgende Rechtslage.
    a) Gemäß der Regelung in § 81 Abs. 2 SGB IX dürfen schwerbehinderte Bewerber nicht benachteiligt werden. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift urteilte die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass dem Arbeitgeber ein entsprechendes Fragerecht zusteht (BAG 18.10.2000 - 2 AZR 380/99).Seit dem Inkrafttreten der Vorschrift ist die Frage umstritten, das BAG hat diese Frage noch nicht beantwortet. Es wird aber von der Unzulässigkeit der Frage ausgegangen.
    b) In der Entscheidung BAG 07.07.2011 - 2 AZR 396/10 kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wenn der Bewerber auf die Frage nach einer Schwerbehinderung unwahr antwortet und die Täuschung für die Einstellung ursächlich war.Auch in dieser Entscheidung wurde die Frage der generellen Zulässigkeit der Frage offen gelassen.
    c) Zukünftig wird die Unzulässigkeit der Frage ausdrücklich in dem neuen § 32 Abs. 3 BDSG n.F. geregelt sein. Das Frageverbot erstreckt sich auf Fragen nach einer Schwerbehinderung und einer Gleichstellung. Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Vorschrift steht noch nicht fest.
    Das BAG hat die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX als zulässig erachtet. Begründet wird die Entscheidung damit dass dem Arbeitgeber ein rechtstreues Verhalten ermöglicht werden soll, etwa im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschäftigung (BAG 16.02.2012 - 6 AZR 553/10).
    Der Arbeitnehmer muss dabei jedoch nur dann wahrheitsgemäß antworten, wenn er sich auf den Schwerbehindertenschutz berufen will.
  2. Offenbarungspflicht des schwerbehinderten Bewerbers
    Ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Bewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vorstellungsgespräch die Schwerbehinderung / Gleichstellung ungefragt zu offenbaren. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn er die Tätigkeit nicht oder nur mit Einschränkungen ausüben kann.
    Juraforum.de 11/2012

Hallo

ohne weitere Details ist diese Frage nicht zu beantworten.

Eine pauschale Frage nach Schwerbehinderung ist m E ohne Bezug zur ausgeschriebene Stelle nach AGG nicht zulässig.
Sollte die Behinderung die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erlauben gibt es sicherlich Probleme.
Da Unternehmen aber eine Beschäftigungsquote für. Schwerbehinderte haben ist es möglicherweise doch kein Problem.
Um in diesem Falle das Richtige zu tun würde ich mich unter Angabe
aller Details arbeitsrechtlich beraten lassen.
Notfalls beginnt das neue Arbeitsverhältnis dann erst später .
Aus der Ferne hier eine Entscheidungsgrundlage zu geben ist leider nicht mögluch.möglich.
Nichts übereilen und erst dann entscheiden.
Freundliche Grüsse

Hallo Alx B,
das sind eher Gewissensfragen. Rein rechtlich gesehen muss er die Fragen wahrheitsgetreu beantworten, es sei denn sie sind sittenwidrich(z.B. Schwangerschaft). Wie das jetzt mit einer Schwerbehinderung ist kann ich nicht sagen, da normalerweise ein AG sowieso einen gewissen Prozentsatz einstellen muss. Es kann also auch von Vorteil sein. Mitarbeiter mit einer Behinderung unterliegen aber auch einem besonderen Schutz, sind schlechter zu kündigen etc.Ich würde mit dem neuen AG ein offenes Wort sprechen. Es kommt auch darauf an ob er im Ausführen seiner neuen Tätigkeit gehindert ist.Ich kann dir arbeitsrechtlich nicht weiter helfen.
LG AP-BR aus Sachsen :wink:

Hallo, Alx B,

Ihre Frage hat ja weniger mit arbeitsrechtlichen Aspekten zu tun. Sie lässt sich auch nicht pauschal beantworten.

Allgemein weiß man ja, dass sich Arbeitgeber bei der Einstellung Schwerbehinderter immer schwer tun. Die Gründe sind bekannt. Es gibt aber auch Betriebe (besonders im Öffentlichen Dienst), die damit sehr sozial umgehen. Hat der Betrieb einen gut funktionierenden Betriebsrat oder gar eine Schwerbehindertenvertretung? Entscheidend ist auch, ob die Behinderung nach außen hin wahrnehmbar ist oder sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnte.

Da ich all diese Dinge nicht weiß, würde ich mich hüten, Ihnen taktische Ratschläge zu geben.

Gruß W.

grundsätzlich ist es ja so, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei gleicher Eignung einzustellen ist. Da man Sie ja sogar ohne dieses Wissen einstellen wollte, würde ich mir grundsätzlich keine so großen Gedanken machen.
Um aber auf Nummer sicher zu gehen, würde ich, genau wie meine Vorredner, mit dem neuen AG sprechen. Der Fragebogen ist auf alle Fälle korrekt auszufüllen.

Gruß

Hallo,

Es gibt darauf nur eine Antwort. Die Frage muss korrekt beantwortet werden. Alles andere hilft nicht wirklich. Wenn es Nachfrage gibt, würde ich darauf hinweisen, dass meine Arbeitsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ich keine langen Krankheitsfehlzeiten hatte etc.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kann die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft bei einer Einstellung den Arbeitgeber zur Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen. Die Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Vertragsaufhebung keine Vergütung mehr erhält. Wenn der Arbeitnehmer vor der Aufhebung des Arbeitsvertrages aufgrund der verschwiegenen Schwerbehinderung arbeitsunfähig geworden war, ist er nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes verpflichtet, das Entgelt für den vorangegangenen Zeitraum ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zurückzuzahlen. "br/>Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 03.12.1998, AZ 2 AZR 754/97

Viele Grüße

Peter

Lieber Alex,
ich antworte Ihnen, da ich davon ausgehe, dass Sie der Arbeitnehmer sind. Allgemeine Anfragen „aus Interesse“ beantworte ich grundsaetzlich nicht.
Sie muessen die Schwerbehinderung oder Erkrankungen angeben, wenn diese für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit von Belang ist (Beispiel: Allergien, Umgang mit Chemikalien). Wenn dem nicht so ist, duerfen Sie die Schwerbehinderung auch verschweigen, wenn Sie davon ausgehen muessen, ansonsten diskriminiert zu werden. Sie duerfen an dieser Stelle sogar falsche angeben machen. Hierbei verhaelt es sich ähnlich wie bei der Frage nach einer Schwangerschaft.
Bitte haben Sie Verstaendnis, dass die Beantwortung nurunverbindlich sein kann und ich keine Haftung übernehmen kann.

Gruss
WG

Lieber Alx,

eine Frage, die nicht pauschal beantwortet werden kann, denn sie hat zwei Komponenten: Eine rechtliche, eine moralische.

Zur rechtlichen Seite: eine Behinderung muss, sofern sie nicht relevant für das Arbeitsleben ist, NICHT angegeben werden; fragt ein Arbeitgeber explizit danach, dann ist ein Bewerber berechtigt, die Frage wahrheitswidrig zu beantworten. Etwas anderes gilt, wenn die Behinderung für den konkreten Arbeitsplatz von Belang ist (z.B. extreme Sehbehinderung bei einem Bildschirmarbeitsplatz) - in diesem Fall hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, über die Behinderung in Kenntnis gesetzt zu werden (denn er wird z.B. Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes haben) und der Bewerber ist verpflichtet, die notwendigen Angaben auch zu machen. Alles hierzu regelt das AGG.

Klar sollte auch sein: Wer die Behinderung im Bewerbungsgespräch nicht angibt, wird später Schwierigkeiten damit haben, die entsprechenden Schutzrechte (Mehrurlaub, erweiterter Kündigungsschutz etc.) auszuüben.

Wer da in Kauf nehmen kann und durch seine Behinderung im konkrenten Job nicht eingeschränkt ist, hat eigentlich nur noch ein moralisches Problem: Er würde mit dem „Nein“ bei der Behinderungs-Frage lügen.
Das ist aber - noch einmal betont - eine moralische Frage.
Aus eigener Erfahrung als langjähriger Betriebsrat rate ich tendenziell eher dazu, eine Behinderung zu verschweigen, wenn man nicht der einzige Bewerber ist bzw. wenn man nicht merkt, dass der Arbeitgeber erhebliches Interesse an der Einstellung hat.
Man kann eine Behinderung dann im Laufe der Zeit, nachdem der Chef gesehen hat, dass der Mitarbeiter „trotzdem“ gut ist, einfließen lassen. Dann kann gemeinsam auch darüber nachgedacht werden, ob man die Behinderung nicht „amtlich“ machen sollte: Der Arbeitgeber hat meist auch etwas davon, denn er spart sich ggf. die Schwerbehindertenabgabe, die sich in größeren Betrieben schnell „läppert“.

Insofern kann ich keinen abschließenden Rat geben, da ich den konkreten Fall nicht kenne. Klar ist: Angegeben werden muss eine Behinderung nur dann, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung am konkret ins Auge gefassten Arbeitsplatz davon tangiert wäre.

Herzliche Grüße,

Matthias.

Fragebogen wahrheitsgemäß ausfüllen und Arbeitsvertrag gegengezeichnet mit schicken.

Hat sich leider überholt, ich war im Urlaub, aber im Prinzip würde ich da immer empfehlen mit offenen Karten zu spielen.

Wenn man hier lügt ist man seinen Job (innerhalb der Probezeit) schnell los.

Hat derjenige denn den Job bekommen würde mich noch interessieren…

Schönen Gruß