Wie geht man vor bei Abstandsvergehen? Fristen?

Liebe/-r Experte/-in,
am 6.8. ereignete sich mit meinem Dienstfahrzeug/Firmenfahrzeug ein Abstandsvergehen. Bei einem Tempo von 146 km/h wurden lediglich 21,5 m Abstand gemessen. Dies würde ein Fahrverbot von einem Monat, 4 Punkten, und 240 Euro Geldstrafe nach sich ziehen.

Nun stelle ich mir die Frage, wie lange die behördliche Frist zur Feststellung des Fahrers ist? Das Schreiben kam erst heute bei meinem Arbeitgeber an.

Falls es zu einer Feststellung kommt, wie geht man im weiteren vor?

Wie würden Sie mir ein vorgehen empfehlen?

Danke für die Hilfe.

Ich selbst bin übrigens kein Verkehrsrowdie, habe seit meinem Führerscheinerwerb keinen Tempoverstoss begangen und natürlich auch keinen Punkt in Flensburg.

Hallo,

Nach § 26 Abs. 3 StVG 3 Monate…

Gruß

Liebe/-r funny5,
die Frist beträgt 3 Monate - bis dahin muss der Betroffene entweder schriftlich oder mündlich von der Einleitung des Verfahrens gegen ihn in Kenntnis gesetzt bzw, angehört werden. Da kommt es erstens darauf an, welche Qualität die Bilder haben und zweitens, wie sich der Arbeitgeber in solchen Dingen verhält. Wenn man die Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers durch diverse Schreiben verzögern kann, dann ist unter Umständen nicht mehr genügend Zeit… aber so sieht es momentan nicht aus.

Wenn die Behörde weiß, wer gefahren ist, kann man max. in der Anhörung oder im Einspruch die Wandelung des Fahrverbotes beantragen… grundsätzlich wird das nur bei sauberer Weste gewährt und kostet die doppelte Geldbuße… ist aber je nach Bußgeldstelle verschieden.

LG

Guten Abend,
Sie haben eigentlich nur zwei Möglichkeiten, da die Fahrerermittlung sehr schnell erfolgreich abgeschlossen wird. Die Fotos sind heute von excellenter Qualität, darf man bei diesen Preisen ja auch erwarten.
Also entweder Sie nehmen Ihren Bußgeldbescheid so wie er kommt an oder Sie wenden sich an die Bußgeldstelle (nach Erhalts des Bescheides) und stellen dort den Antrag, dass Ihre Geldbuße angemessen erhöht wird und auf ein Fahrverbot verzichtet wird. Dazu sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung fügen, dass Sie auf Ihren Führerschein angewiesen sind und ohne der Arbeitsplatz gefährdet wäre. In vielen Fällen klappt es dann so…
Grüße,
strucki

Hallo,

Gegen den verantwortlichen Fahrer muß innerhalb von 3 Monaten ermittelt werden. Danach wäre die Sache verjährt.

Hallo,
die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate ab Tattag, bis ein Bußgeldbescheid gegen den Täter erlassen werden muss.

Hi, bei Bußgeldsachen beträgt die Verjährungsfrist meines Erachtens ein halbes Jahr (nach dem Tatzeitpunkt). Wird dem Täter somit eine Anhörung bzw. ein Bußgeldbescheid (der mit der Anhörung des Täters beginnt) zugestellt zu einem Zeitpunkt, der deutlich später liegt, geht das Verfahren wegen Verjährung ins Leere.
Gruß
webcruiser

Hallo,
mal eine Detailfrage. Der zur Ermittlung führende Sachverhalt fand am vormittag des 6.8.2011 statt.
Wann genau, inkl. Uhrzeit, sind denn die 3 Monate abgelaufen? Mit Ablauf des 5.8. oder 6.8. oder wann???

Danke.
funny5

Hallo !

Wenn der Vorfall am 6.8.2011 war. verjährt der Fall am 6.11.2011 um 24.00 Uhr
So wie sich das anhört ist die Verjährungsfrist aber schon unterbrochen duch die Ermittlungen bei Deinem Arbeitgeber. Da ich das aber von hier aus nicht beurteilen kann, solltest Du Dich einem Anwalt anvertrauen.
Lg

Oh, ich bin überrascht. Ich dachte bislang 3 Monate und gut.
Von Unterbrechungstatbeständen wusste ich nichts???

sind die 3 Monate fix zu sehen? oder kann es "Unterbrechungstatbestände geben, wie mir nun geschrieben wurde?

Hallo,
die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate ab Tattag, bis ein
Bußgeldbescheid gegen den Täter erlassen werden muss.

sind die 3 Monate fix zu sehen? oder kann es "Unterbrechungstatbestände geben, wie mir nun geschrieben wurde?
Innerhalb der drei Monate hat die Behörde keinen Fahrer ermitteln können.

Und mir wurde nun der Hinweis gegeben, es gäbe neue Urteile, die besagen, dass die Staatsbehörden aufgrund der Belastung auch mehr als 3 Monate bekommen könnten. Was ist denn damit gemeint?

Hallo funny5,
die 3 Monate sind fix! Urteile, die etwas anderes besagen und das Gesetz aushebeln sind mir bis jetzt nicht bekannt…
Die Behörde muss den Betroffenen innerhalb der drei Monate (nachweislich!) kennen und eine unterbrechende Handlung vorgenommen haben z.B.:
eben die 1. Anhörung des Betroffenen, dabei genügt aber zur Einhaltung der Frist die rechtzeitige Anordnung der schriftlichen Anhörung -
kommt diese wegen Unzustellbarkeit zurück, dann kann die Behörde das Verfahren vorläufig einstellen und weitere Ermittlungen vornehmen… aber die beiden Handlungen unbedingt innerhalb der drei Monate! … kommt das Schreiben nicht zurück, dann darf die Behörde von einem Zugang ausgehen und die Unterbrechung ist erreicht…
aber wie es aussieht, kannte die Behörde den Namen vor Ablauf der drei Monate nicht, oder?
LG
Conny

Hallo Conny,
also innerhalb der drei monate kam ein Anschreiben zu meinem Arbeitgeber. Dieses konnte nicht beantwortet werden. Daraufhin wurde Ende Oktober nochmals eine Zeugenaussage angefordert. Frist bis zum 5.11.
Dieses Schreiben, wurde, leider nach Fristverstreichen beantwortet: Fahrer unbekannt.
Seitdem nichts neues.

Der Fahrer konnte nicht namentlich benannt werden. Leider :wink:.

Hallo funny5,
und wie ist jetzt der Stand? Haben sie persönlich was bekommen, wann war konkret Tattag und von wann datiert das erste Schreiben an den tatsächlichen Fahrer?
LG

Hi Conny,
das Vergehen war am 6.8. Es folgten zwei Schreiben an die Firma. Diese nannte keinen Fahrer.
Ein Schreiben an einen Fahrer, eine Person, gab es nicht.
Demnach sollte der Sachverhalt verjährt sein,oder?

Hi funny5,
ja, nach meiner Ansicht schon!
lg

Hallo,
ich war längere Zeit nicht online, ich hoffe, Dein Problem hat sich inzwischen gelöst.
Gruß,
Rainer

Hallo,

alle verjährungsunterbrechenden Maßnahmen sind hier nachzulesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html