Hallo,
eine vermietete Wohnung wurde verkauft. Der neue Eigentümer (Vermieter) übernimmt den Mieter und tritt in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Vermieters ein. Der ehemalige Eigentümer möchte aber die Mietkaution nicht an den neuen Eigentümer überweisen. Er möchte die Kaution noch bis Anfang nächstes Jahr mit der Begründung behalten, dass ja noch die Nebenkosten für die erste Hälfte von 2010 abzurechnen wären.
Ist die Einbehaltung der Mietkaution durch den ehemaligen Eigentümer zulässig? Wo ist die entsprechende Rechtsgrundlage zu finden?
Vielen Dank und freue mich auf Antwort
Derkater
eigentlich müssen das die beiden vermieter (ehemaliger und aktueller) unter sich ausmachen. laut §566a BGB übernimmt der erwerber die rechte und pflichten des vermieters. aber der alte vermieter ist weiterhin zur „rückgewähr“ verpflichtet.
der mieter sollte darauf verweisen, dass er seine kaution gezahlt hat und auf garkeinen fall noch mal an den neuen mieter zahlen. im zweifelsfall hilft der mieterverein!
Vielen Dank für die superschnelle Antwort.
Es geht hier hauptsächlich um das Verhalten des Verkäufers und damit des ehemaligen Vermieters. Dazu nochmals die Fragen präziser:
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Darf dieser ehemaliger Vermieter die Kaution wegen der noch im nächsten Jahr abzurechnenten Nebenkosten vollständig einbehalten?
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An wen ist er ggf. verpflichtet, die Kaution zu zahlen (Mieter oder neuen Vermieter)?
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Wo stehen entsprechende Rechtsquellen.
Es geht also hier nicht um den Mieter. Der war bereis beim Mieterverein und hat die Auskunft erhalten, dass er nicht nochmals eine Kaution hinterlegen müsse.
- Darf dieser ehemaliger Vermieter die Kaution wegen der noch
im nächsten Jahr abzurechnenten Nebenkosten vollständig
einbehalten?
gute frage. eigentlich sollte man annehmen, dass das beim verkauf geregelt wurde und dass die mieter und deren kautionen davon unbetroffen bleiben. die kaution ist ja nur für den fall, dass der mieter seinen verpflichtungen nicht nach kommt. das ist ja hier nicht der fall. der mieter zahlt ja ordnungsgemäß.
außerdem: was passiert, wenn der alte vermieter einen teil der kaution einbehält und den rest an den neuen vermieter weitergibt? dann müsste der neue vermieter ja auf einen teil der mietsicherheit verzichten - oder die nachzahlung fordern. da fehlt dann aber der grund. eine aufstockung der mietsicherheit ist meines wissens nicht zulässig und eine gültige nebenkostenabrechnung kann der neue vermieter für die entsprechende zeit nicht stellen. nein, da müssen sich die vermieter zusammensetzen und eine lösung finden, die die kautionen nicht antastet.
- An wen ist er ggf. verpflichtet, die Kaution zu zahlen
(Mieter oder neuen Vermieter)?
eigentlich übernimmt der neue vermieter alle rechte und pflichten des alten - und damit auch die mietsicherheiten (kautionen). für den mieter kann sich eigentlich außer der kontoverbindung zum zahlen der miete nicht viel ändern.
als verkaufender vermieter würde ich die übergabe der kautionen an den neuen vermieter den mietern bekannt machen und das mit anwaltlicher unterstützung über die bühne ziehen. genauso wie die regelung etwaiger nebenkostenabrechnungen aus der zeit vor dem verkauf. (oder noch einfacher: eine zwischenabrechnung anfertigen. kostet zwar ein wenig, dafür ist das problem eindeutig gelöst.)
- Wo stehen entsprechende Rechtsquellen.
ich würde mal im bgb in den 500er paragraphen nachschlagen. gerade kapitel 4 (wechsel der vertragsparteien) ab §563 dürfte schon mal eine idee geben.
Es geht also hier nicht um den Mieter. Der war bereis beim
Mieterverein und hat die Auskunft erhalten, dass er nicht
nochmals eine Kaution hinterlegen müsse.
das ist ja auch richtig so.