Wie gilt dieses Gesetz?

(3) In den beruflichen Schulen sind in den Kernfächern, in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in der Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbau- form oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten Fremdsprache sowie, mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien, in den sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung im jeweiligen Schuljahr Klassenarbeiten nach folgenden Maßgaben anzufertigen:1. bei Unterricht im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,2. bei Unterricht im Umfang von drei bis zu fünf Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten,3. bei Unterricht im Umfang von sechs Wochenstunden mindestens fünf Klassenarbeiten,4. bei Unterricht im Umfang von sieben oder mehr Wochenstunden mindestens sechs Klassenarbeiten.In den Abschlussklassen sind in den genannten Fächern bei1. bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,2. bei drei bis fünf Wochenstunden mindestens drei Klassenarbeiten,3. bei sechs Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten,4. bei sieben und mehr Unterrichtsstunden mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen.Maßgebend ist die Zahl der Wochenstunden, die in dem betreffenden Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist. Für Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Abweichende Sonderregelungen einzelner Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben un- berührt.(4) In den übrigen Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. In den Fächern, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen der Schule in bilingualer Form erteilt wird, gilt diese Höchstzahl nicht für schriftliche Wiederholungsarbeiten zur Prüfung sprachlicher Fertigkeiten; diese Höchstzahl gilt auch dann nicht, wenn in Klasse 5 des Gymnasiums die 2. Fremdsprache kein Kernfach ist.(5)Von den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Klassenarbeiten können nach Entscheidung des Fachlehrers jeweils eine Klassenarbeit, bei mindestens sechs vorgeschriebenen Klassenarbeiten bis zu zwei Klassenarbeiten und in Bildungsgängen, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, bis zu drei, höchstens aber die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch jeweils eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden; abweichend hiervon bleibt in den beruflichen Gymnasien die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten von den gleichwertigen Leistungen unberührt. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. In den Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt; abweichend hiervon kann in der Klasse 8 der Werkrealschulen und Hauptschulen im Wahlpflichtfach eine der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch eine gleichwertige Feststellung von Leistungen ersetzt werden. Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, in den beruflichen Gymnasien, in den Gymnasien der Aufbauform mit Heim ab Klasse 8 pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet. In den Werkrealschulen und Hauptschulen werden den Schülern aufgegeben

Hallo Gummibärle, du hast mir jetzt alles ab dem 3 Absatz geschickt nun bräuchte ich noch den ersten Teil vom § 9 (d.h. 1 + 2 Absatz).

Gruß hexe1971

Also ich will eigentlich wissen, wie viele Arbeiten wir in Bio (2H) schreiben müssen.

§ 9 Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten, gleichwertige Leistungen(1) In den Werkrealschulen und Hauptschulen werden in den Klassen 5 bis 9 im Fach Deutsch im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter eine Nachschrift; in den Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige, aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. In den Klassen 8 und 9 werden im Wahlpflichtfach mindestens je zwei Klassenarbeiten gefertigt; in Klasse 9 muss davon mindestens eine im ersten Halbjahr gefertigt werden. In der Klasse 10 sind in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils mindestens vier anzufertigen; im Fach Deutsch müssen darunter mindestens zwei Aufsätze sein. Im Fach Mathematik sind mindestens drei Klassenarbeiten anzufertigen. und im Fach Mathematik mindestens vier Klassenarbeiten anzufertigen.(2) In den Realschulen sowie in den Gymnasien der Normalform und den Gymnasien in Aufbauform mit Heim sind in den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten angefertigt, darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 7 der Gymnasien und den Klassen 5 bis 9 der Realschulen eine Nachschrift. In den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten der Realschule können jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden; das gleiche gilt im Fach Naturwissenschaft und Technik des Gymnasiums mit der Maßgabe, dass eine Klassenarbeit ersetzt werden kann

Achja: allgemeinbildendes gymnasium 10.klasse

sry, keine Ahnung, was Du meinst!