Wie gross sind die Changen einen Vergleich zu kipp

Wir nehmen mal an AG Vergleich wird geschlossen.

Ein Hörbehinderter Kläger stimmt einem Vergleich zu, in einer Güteverhandlung, im Irrtum über die Lage - entweder missverstanden von Ihm oder dem Gericht.
Damit weicht später, in der schriftlichen Zustellung, der Vergleichstext des Gerichts vom seinem Erklärungswillen ab.

Er glaubte A und B zugesprochen zu bekommen - bekommt nun aber nur A

Er hat das Gericht mehrfach um Ruhe ersuchen müssen, im Laufe der Verhandlung, mit Hinweis auf seine Hörbehinderung, weil er der Verhandlung nicht folgen konnte - genutzt hatte es nur wenig bis nichts.

Auf ein Widerspruchsrecht hat er verzichtet, weil so alles schon zum besten war glaubte er doch es gehe um A und B.

Nun bekommt er nur A damit etwa die Hälfte von dem, was er glaubte zu bekommen.

Was könnte er tun.

A ist der Warenwert B die unnützen Transportkosten.

Ulf

Hallo!

Was könnte er tun.

Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur, weil er zum einen Prozesshandlung, zum anderen ein gewöhnlicher Vertrag ist. Der Betroffene könnte den Vergleich gegenüber dem Prozessgegner wegen eines Irrtums anfechten, der eigentliche Prozess kann fortgeführt werden. Problem dabei ist, dass ein Prozessvergleich, eben weil er eine Prozesshandlung darstellt, eigentlich grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Von Ausnahmefällen wie der Drohung oder Täuschung beim Vergleichsabschluss abgesehen sehe ich bei einem Irrtum der hier geschilderten Art eigentlich keine Möglichkeit, hab auber auch noch nicht wirklich nahchgelesen.

Gruß,

Florian.

Ich habe auch nicht nachgelesen, kann deine Ansicht aber nicht nachvollziehen. Dem Prozessvergleich liegt ein schnöder materiell-rechtlicher Vergleich zugrunde. Warum sollte DER nicht nach allgemeinen Regeln anfechtbar sein? Dann entfiele der materiell-rechtliche Vergleich und somit die Basis für den Prozessvergleich.

Levay

Hallo Levay!

Ich habe auch nicht nachgelesen, kann deine Ansicht aber nicht
nachvollziehen. Dem Prozessvergleich liegt ein schnöder
materiell-rechtlicher Vergleich zugrunde. Warum sollte DER
nicht nach allgemeinen Regeln anfechtbar sein? Dann entfiele
der materiell-rechtliche Vergleich und somit die Basis für den
Prozessvergleich.

Mea Culpa. Du hast wohl Recht…ist ja gerade die Folge der Doppelnatur…irgendwie hab ich da 'nen dahingehenden Leitsatz im Kopf gehabt…Palandt & Co. sagen was anderes.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Naja, ich habe jetzt in meinem österreichischen ZPO Lehrbuch nachgelesen und da hätte ich neben der Lehre von der Doppelnatur als Alternativen noch die Lehre vom Doppeltatbestand sowie die prozessrechtliche Theorie anzubieten:wink: Da kann man also nicht viel Falsches sagen:wink:

Gruß
Tom

@Florian @Levay ich wollte nicht das Ihr euch …
Welche Ergebnisse gibt es denn dabei für mich.

Kann jetzt ein mit einem juristischen Laien wie z.B mich gegen einen Anwalt im AG Güteverfahren geschlossener Vergleich nachher gekippt werden, innerhalb einer Frist? Jaa / Nein / JaNein …

Mehr wollte ich eigendlich nicht wissen.

Welche Gründe könnten das sein.

Ich hätte da die Behauptung vom Gegner der Rücktritt von einem Vertrag sei vorprozessual nicht korrekt erklärt,dem wurde nicht widersprochen, sagen wir, weil´s nicht aufgefallen wäre, dass der Rücktritt von einem Vertrag korrekt erfolgt wäre.

Ulf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

M. E. ist der Vergleich nach allgemeinen Regeln anfechtbar. Dafür muss natürlich ein Anfechtungsgrund i. S. d. § 119 ff. BGB vorliegen.

Levay