Vgl. BVerwG v. 26. Februar 1997, Az. 6 C 3.96:
https://openjur.de/u/86548.html
Das der Anteil veröffentlichter Urteile in Deutschland sehr gering ist, ändert nichts daran, dass Urteile veröffentlicht werden müssen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Dass zu einem Urteil, an dem kein öffentliches Interesse besteht, eine Pressemeldung herausgegeben wird, ist eher unwahrscheinlich.
Und zu einer Veröffentlichung eines Gerichtsurteils gehört auch ein entsprechender Hinweis, wenn es nicht rechtskräftig ist. Wenn dieser fehlt, weiß der Leser, woran er ist: Es ist rechtskräftig - falls er die Veröffentlichung beim Schmitt und nicht beim Schmittchen liest.
Schöne Grüße
MM