Wie hoch "gehört" mir ein Grundstück?

Angenommen, ich hätte ein Einfamilienhaus in der Stadt, rechts und links daneben befinden sich je ein Hochhaus. Nun kommt der Erbbauer auf die Idee, im achten Stock einen Übergang von einem Haus zum andern anzulegen. Ich nehme an, das dürfte er nicht, zumindest nicht ohne meine Zustimmung.

Ein Flugzeug hingegen braucht keine Überfluggenehmigung von mir, um mein Haus zu überfliegen. Als man in Wuppertal aber vor einiger Zeit eine Seilbahn bauen wollte, lehnten die Grundstückbesitzer unter der geplanten Strecke das ab.

Wie hoch gehört einem denn das Grundstück und hat man Einspruchsrechte?

Grüe
Carsten

Übergänge zwischen den Häuser können schon von Nutzen sein:

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.

Dir gehört also alles darüber und darunter.

Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(Steht in §905 BGB)

So ist es.

Zwischen einem Überflugrecht , einem zeitweiligen Schwenken eines Baukranes über dein Grundstück und einer dauerhaften Bebauung „in der Hohe“ besteht ein beträchtlicher Unterschied.

MfG
duck313